{"id":"bgbl2-1980-27-7","kind":"bgbl2","year":1980,"number":27,"date":"1980-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_27.pdf#page=14","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malediven über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-06-04T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":14,"num_pages":19,"content":["794                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbschnitt VII                             Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar\n1964 in Kraft, sobald die zuständigen Behörden einander mit-\nSchlußbestlmmung                             geteilt haben, daß die nach innerstaatlichem Recht erforder-\nlichen Voraussetzungen vorliegen.\nArtikel 28                                  (2} Mil dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ver-\neinbarung vom 23. August 1967 zwischen der Regierung der\n( 1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Zusatzab-   Bundesr~publik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-\nkommen vom 9. September 1975 zum Abkommen zwischen               desrat zur Durchführung des Abkommens über Soziale\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen           Sicherheit vom 25. Februar 1964 außer Kraft.\nGeschehen zu Bern am 25. August 1978 in zwei Urschriften.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Lebsanfl\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nH. Wolf","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                             795\nGesetz\nzum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Bereich der Sozialen Sicherheit\nund zu der Vereinbarung vom 28. März 1979\nzur Durchführung dieses Übereinkommens\nVom 25. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nDem in Wien am 9. Dezember 1977 unterzeichneten\nÜbereinkommen       zwischen     der    Bundesrepublik                             Artikel 3\nDeutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Repu-\nblik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossen-        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit und der in      dung in Kraft.\nBern am 28. März 1979 unterzeichneten Vereinbarung          (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach sei-\nzur Durchführung dieses Übereinkommens wird zuge-         nem Artikel 21 Abs. 2 und die Vereinbarung nach ihrem\nstimmt. Das Übereinkommen und die Vereinbarung wer-       Artikel 11 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt be-\nden nachstehend veröffentlicht.                           kanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","796                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nÜbereinkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Bereich der Sozialen Sicherheit\nDie Bundesrepublik Deutschland,                                         Artikel 2\ndas Fürstentum Liechtenstein,                  (1)  Dieses Übereinkommen bezieht sich vorbehaltlich des\ndie Republik Österreich                   Artikels 5 auf die im Anhang 2 bezeichneten Systeme der\nSozialen Sicherheit.\nund die Schweizerische Eidgenossenschaft,\n(2)  Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen\nvon dem Wunsche geleitet. ihre Zusammenarbeit auf dem      Verträgen mit anderen Staaten oder aus überstaatlichem\nGebiet der Sozialen Sicherheit auszudehnen und die zweisei-   Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit\ntigen Beziehungen zwischen den Staaten zusammenzufassen,      sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhält-\nnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.\nsind übereingekommen, folgendes zu vereinbaren:\nArtikel 3\nAbschnitt 1\nDieses Übereinkommen gilt\nAllgemeine Bestimmungen\na) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre\nAngehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre\nArtikel t                               Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten,\nFür die Anwendung dieses Übereinkommens                   b} für Flüchtlinge und Staatenlose. wenn sie sich im Gebiet\n1. bedeutet der Ausdruck „zweiseitiges Abkommen\" jedes            eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,\nder im Anhang 4 angeführten Abkommen im Bereich der      c} für die Angehörigen und Hinterbliebenen der unter Buch-\nSozialen Sicherheit;                                          stabe b genannten Personen, soweit sie ihre Rechte von\n2. hat der Ausdruck \"Staatsangehöriger\" die im Anhang 1           diesen Personen ableiten und sich im Gebiet eines Ver-\nfestgelegte Bedeutung;                                        tragsstaates gewöhnlich aufhalten.\n3. bedeutet der Ausdruck \"Flüchtling\" einen Flüchtling im\nSinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Proto-                               Artikel 4\nkolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der       Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Artikels 5\nFlüchtlinge,                                             für Fälle. in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvor-\n4. bedeutet der Ausdruck \"Staatenloser\" einen Staatenlosen   schriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen.\nim Sinne des Abkommens vom 28. September 1954 über\ndie R~htsstellung der Staatenlosen,                                                Artikel 5\n5. bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften\" die ·Gesetze.\n(1} Die Anwendung der im Anhang 4 ange(Qhrten Bestim-\nVerordnungen und Satzungen, die sich auf im Anhang 2\nmungen der zweiseitigen Abkommen wird unter den dort\nbezeichnete Systeme. der Sozialen Sicherheit der Ver-\nvorgesehenen Bedingungen auf die nach Artikel 3 in Betracht\ntragsstaaten beziehen;\nkommenden Personen ausgedehnt. Dabei gelten die Artikel 7,\n6. bezeichnet der Ausdruck \"zuständige Behörde\" die im        12 bis 15 und 18 entsprechend.\nAnhang 3 angeführten Behörden.                              (2} Die im Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten Bestimmun-\n7. bedeutet der Ausdruck .Rente\"oder „Pension\" eine Rente    gen gelten entsprechend auch in Fallen, in denen ohne\noder Pension einschließlich aller Zuschlage. Zuschüsse   Berücksichtigung des Absatzes 1 erster Satz ein zweiseitiges\nund Erhöhungen.                                          Abkommen anzuwenden ist.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                  797\nAbschnitt II                                                    Artikel 9\nBesondere Bestimmungen                          ( 1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriflt>n\nauch ohne Berücksichtigung des Artikels 6 ein Pensionsan-\nspruch, so wendet der österreichische Träger die Artikel 6\nArtikel 6\nund 8 nicht an, solange ein Leistungsanspruch nach den\nSind nach den Rechtsvorschriften mehrerer Verlragsslaa-      Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten nicht\nlen Versicherungszeilen zurückgelegt, so werden sie für den    besteht.\nErwerb eines Rentenanspruches nach den deutschen Rechts-         (2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften\nvorschriften und eines Pensionsanspruches nach den öster-      unter Berücksichtigung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch.\nreichischen Rechtsvorschriften zusammengerechnet. soweit       ohne daß Versicherungszeiten eines Vertragsstaates zu\nsie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß und   berücksichtigen sind, nach dessen Rechtsvorschriften ein Lei-\nin welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen        stungsanspruch nicht besteht, so läßt der österreichische Trä-\nsind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertrags-   ger diese Versicherungszeiten bei der Anwendung des Arti-\nstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt      kels 8 außer Betracht.\nsind.\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die bereits fest-\nArtikel 7\ngestellte Pension von Amts wegen jeweils nach Artikel 8 neu\nKommen mit oder ohne Berücksichtigung dieses Überein-        festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvor-\nkommens zwei oder drei zweiseitige Abkommen der Bundes-         schriften eines anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neu-\nrepublik Deutschland in Betracht. so gilt für den deutschen     feststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der\nTräger folgendes:                                               Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Ver-\ntragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht\na) Er errechnet den Betrag, der jeweils bei Berücksichtigung\nder Neufeststellung nicht entgegen.\neines in Betracht kommenden zweiseitigen Abkommens\nals Rente zu zahlen wäre;\nArtikel 10\nb) er stellt den höchsten der nach der Bestimmung unter\nBuchstabe a errechneten Beträge als die von ihm unter         (1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften\nBerücksichtigung des betreffenden zweiseitigen Abkom-       auch ohne Berücksichtigung des Artikels 6 Anspruch auf\nmens zu zahlende Rente fest;                                Pension und wäre diese höher als die Summe der nach diesem\nÜbereinkommen errechneten Leistungen, so gewährt der\nc) die Bestimmungen unter Buchstaben a und b gelten auch\nösterreichische Träger seine so errechnete Leistung, erhöht\nfür jeden weiteren Versichern ngsfal l.\num den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach\ndiesem Übereinkommen errechneten Leistungen und der Lei-\nArtikel 8                            stung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvor-\nschriften allein zustünde, als Teilleistung.\n(1) Werden in Fällen des Artikels 6 Leistungen bean-\nsprucht. so gilt für die Berechnung der nach den österreichi-      (2) Die Teilleistung nach Absatz 1 wird von Amts wegen\nschen Rechtsvorschriften geschuldeten Pension folgendes:        neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den\na) Der österreichische Träger stellt nach den von ihm anzu-     Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entsteht.\nwendenden Rechtsvorschriften fest, ob unter Zusammen-      Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des\nrechnung der Versicherungszeilen Anspruch auf Pension      Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses\nbesteht;                                                   anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entschei-\ndungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.\nb) besteht Anspruch auf Pension, so berechnet der österrei-\nchische Träger zunächst den theoretischen Betrag der\nPension, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechts-                            Abschnitt III\nvorschriften der Vertragsstaaten für die Rentenberech-\nnung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur                        Verschiedene Bestimmungen\nnach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu\nberücksichtigen wären;                                                              Artikel tt\nc) sodann berechnet der österreichische Träger die geschul-       (1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung\ndete Teilpension auf der Grundlage des nach Buchstabe b    dieses Übereinkommens notwendigen Verwaltungsmaßnah-\nerrechneten Betrages nach dem Verhältnis, das zwischen     men in einer Vereinbarung.\nder Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechts-\nvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten       (2) Die zuständigen Behörden errichten, soweit erforderlich.\nund der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften        zur Erleichterung der Durchführung dieses Übereinkom-\naller Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versiche-      mens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und\nrungszeiten besteht.                                       raschen Verbindung zwischen den in Betracht kommenden\nTrägern, Verbindungsstellen.\n(2) Erreichen die Versicherungszeilen, die nach den öster-\nreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, ins-\ngesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Pension, so                             Artikel 12\ngewährt der österreichische Träger keine Pension, es sei          Die Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen über die\ndenn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne     Amtshilfe und Rechtshilfe zwischen Trägern, Behörden und\nAnwendung des Artikels 6 ein Pensionsanspruch besteht.         Gerichten gelten für die Durchführung dieses Übereinkom-\n(3) Erreichen die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu   mens entsprechend.\nberücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht\nzwölf Monate für die Berechnung der Rente, so berücksichtigt                             Artikel 13\nder österreichische Träger diese Zeiten bei der Anwendung\ndes Absatzes t Buchstabe c, als wären es österreichische Ver-     Die im Artikel 12 genannten Stellen könne·n bei Durchf üh-\nsicherungszeiten. Dies gilt nicht. wenn nach den deutschen      rung dieses Übereinkommens :unmittelbar miteinander und\nRechtsvorschriften ohne Anwendung des Artikels 6 ein Ren-       mit den beteiligten Personen und deren Vertretern· verkeh-\ntenanspruch besteht.                                          · ren.","798                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 14                            Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaa-\nten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei\n(1)  Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer  Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt,\nim Artikel 12 genannten Stelle eines Vertragsstaates vorzu-       nachdem ein Vertragsstaat den anderen mitgeteilt hat, daß er\nlegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren         die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten will.\neinschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben\nbefreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Urkun-       (4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht einge-\nden oder sonstigen Schriftstücke, die bei Anwendung dieses        halten, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro-\nÜbereinkommens ~iner entsprechenden Stelle eines anderen          päischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erfor-\nVertragsstaates vorzulegen sind.                                  derlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident\nStaatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er verhin-\n(2) Urkunden, die bei Anwendung dieses Übereinkommens          dert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.\nbei einer der im Artikel 12 genannten Stellen eines Vertrags-     Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertrags-\nstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegen-           staates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächst-\nüber Stellen eines anderen Vertragsstaates keiner Legalisa-       folgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehö-\ntion, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.                   riger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.\nArtikel 15                            Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt\n(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvor-       die Kosten seines Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem\nschriften eines Vertragsstaates in einem anderen Vertrags-        Verfahren vor dem Schiedsgericht.. die Kosten des Obmanns\nstaat bei einer Stelle gestellt worden, bei der der Antrag auf    sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten\neine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden            zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein\nRechtsvorschriften rechtswirksam gestellt werden kann, so         Verfahren selbst.\ngilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies\ngilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechts-\nAbschnitt IV\nbehelfe entsprechend.\n(2) Ein bei einer solchen Stelle im Gebiet des einen Ver-                 Übergangs- und Schlußbestlmmungen\ntragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den\nRechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als                                     Artikel 18\nAntrag auf entsprechende Leistungen nach den Rechtsvor-\nschriften der anderen v ertragsstaaten, die unter Berücksich-        (1) Dieses Übereinkommen gilt auch für die vor seinem\ntigung dieses Übereinkommens in Betracht kommen; dies gilt        Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner\nnicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die     für Versicherungszeiten vor seinem Inkrafttreten, die ein\nFeststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Ver-         Träger eines Vertragsstaates nach den von ihm anzuwenden-\ntragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben           den Recht$vorschriften zu berücksichtigen hat.\nwird.                                                                (2) Absatz t begründet keinen Anspruch auf Leistungen für\n(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe werden von          Zeiten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens.\nder Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich        (3) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz werden Renten\nan die zuständige Stelle der anderen Vertragsstaaten weiter-      (Pensionenl die erst aufgrund dieses Übereinkommens\ngeleitet.                                                         gebühren, auf Antrag des Berechtigten nach den Bestimmun-\ngen dieses Übereinkommens festgestellt. Wird der Antrag\nArtikel 16                            innerhalb von zwe{ Jahren nach dem Inkrafttreten dieses\nÜbereinkommens eingebracht, so werden die Leistungen vom\n(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß\nInkrafttreten dieses Übereinkommens an gewährt, sonst von\ngezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende\ndem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der Ver-\nNachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach\ntragsstaaten bestimmt ist.\nden Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates\nAnspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger eines\nVertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger eines anderen                            Artikel 19\nVertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu\nerbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung              Die beiliegenden Anhänge und das beiliegende Schlußpro-\ngezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur tokoll sind Bestandteile dieses Übereinkommens.\nHöhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne\ndes ersten Satzes.                                                                         Artikel 20\n(2) Kann die Nachzahlung aufgrund des Absatzes 1 zugun-          Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin,\nsten von zwei oder mehr Trägern einbehalten werden, so           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwird die Nachzahlung anteilig im Verhältnis der gezahlten        gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der\nVorschüsse verrechnet, wenn diese nicht voll gedeckt sind.       Bundesregierung der Republik Österreich und dem Schwei-\nzerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 17_                           Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\n( 1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die\nAuslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sollen,                                     Artikel 21\nsoweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Ver-             (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die\ntragsstaaten beigelegt werden.                                   Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Für-\n(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt    stentums Liechtenstein hinterlegt. die den Regierungen der\nwerden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates          anderen Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifika-\neinem Schiedsgericht unterbreitet                                tionsurkunde nolifiziert.\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. indem    (2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten\njeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt ·und die Mitglieder    Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die vierte\nsich auf den Angehörigen eines Nichtvertragsstaates als          Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                           799\nArt i kc 1 22                               (3) Di<'ses Übereinkomm<'n tritt mit dem Wirksdmwc>rdPn\nder zweiten Kündigung für alle' Vertragsstadtrn duß<•r Krdlt\n(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zc>it\ngeschlossen.                                                         (4) Tritt dieses Üb<'r<'inkomm<'n für einen od<>r für dlle Ver-\ntragsstaaten außer Kraft, so gelt<'n seine Bc>stimmungen für\n(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch          die bis dahin erworb<'nen Leistungsansprüche> weiter; <'in-\neine an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gerich-        schränkende Vorschriften über den Ausschluß <'in<'s\ntete Notifikation unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-      Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehungc>n von Lei-\nten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die            stungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben lür\nRegierung des Fürstentums Liechtenstein notifiziert den            diese Ansprüche hinsichtlich des Aufenthaltc>s im Gebiet d<>r\nRegierungen der anderen Vertragsstaaten jede Kündigung.            Vertragsstaaten unberücksichtigt.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses\nÜbereinkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Wien am 9. Dezember 1977 in \\·ier Ur-\nschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nEhrenberg\nFür das Fürstentum Liechtenstein\nGassner\nFür die Republik Österreich\nWeißenberg\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nA. Schuler","800                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnhänge\nzum Übereinkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Bereich der Sozialen Sicherheit\nAnhang 1                                                     Anhang 3\n(Artikel 1 Ziffer 2)                                         (Artikel 1 Ziffer 6)\nStaatsangehörige der Vertragsstaaten                                    Zuständige Behörden\n1. Bundesrepublik Deutschland                                  1. Bundesrepublik Deutschland\nDeutscher im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesre-        Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.\npublik Deutschland.\n2. Liechtenstein\n2, Liechtenstein\nDie Regierung des Fürstentums Liechtenstein.\nLandesbürger des Fürstentums Liechtenstein.\n3. Österreich\n3. Österreich\nStaatsbürger der Republik Österreich.                         Der Bundesminister für soziale Verwaltung.\n4. Schweiz                                                     4. Schweiz\nSchweizer Bürger.                                             Das Bundesamt für Sozialversicherung.\nAnhang 2                                                      Anhang 4\n(Artikel 1 Ziffer 5)                                              (Artikel 5)\nSysteme,                                    Ausdehnung des Anwendungsbereiches\nauf die sich das Übereinkommen bezieht                               der zweiseitigen Abkommen\n1. Bundesrepublik Deutschland                                 1. Bundesrepublik Deutschland - Liechtenstein\na) Rentenversicherung der Arbeiter,                           Artikel t Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 10 des Abkom-\nmens über Soziale Sicherheit vom 7. April 1977 sowie\nb) Rentenversicherung der Angestellten,                       Nummer 3 Buchstabe k und Nummer 9 Absätze t und 3\nc) knappschaflliche Rentenversicherung.                      des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen mit der Maß-\ngabe, daß\n2. liechtensteln                                                  a) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte\nBestimmung des Artikels 4 nur auf die deutschen\na) Alters- und Hinterlassenenversicherung.\nVorschriften über die Zahlung von Renten bei Auf-\nb) Invalidenversicherung.                                          enthalt im Ausland und die liechtensteinischen Vor-\nschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz\n3. Österreich                                                         im Ausland bezieht,\na) Pensionsversicherung der Arbeiter,                          b) Nummer 3 Buchstabe k des Schlußprotokolls gilt,\nsofern die in Betracht kommenden Personen\nb) Pensionsversicherung der Angestellten,\naa) nicht österreichische Staatsangehörige sind,\nc) knappschaftliche P~nsionsversicherung,                             solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates\nd} Pensionsversicherung der in der                                     außerhalb des Geltungsbereichs des Überein-\ngewerblichen Wirtschaft selbständig                                kommens für die Bundesrepublik Deutschland\nErwerbstätigen,                                                    wohnen,\ne) Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirt-           bb) österreichische Staatsangehörige sind, auch dann,\nschaft selbständig Erwerbstätigen                                  wenn sie außerhalb des Gebietes der Vertrags-\nstaaten wohnen.\n,t Schweiz                                                    2. Bundesrepublik Deutschland - Österreich\na) Alters- und Hinterlassenenversicherun~                    Artikel 3 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom\nb) lnvalidenversicheruni;:?.                                 22. Dezember t 966 in -der Fassung des Ersten Zusatzab-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                      801\nkommens vom 10. April 1969 und des Zweiten Zusatzab-                     kommens für die Bundcsrc>publik Deutschland\nkommens vom 29. März 1974 mit der Maßgabe, daß                           wohnen.\na) sich die Ausdehnung des Artikels 3 nur bezieht auf             bb) österreichische Staatsangehörige sind, auch dann,\ndie deutschen Vorschriften über die Zahlung von                     wenn sie außerhalb des Gebietes der Vertrags-\nRenten bPi Aufenthalt im Ausland, wobei die deut-                   staaten wohnen.\nschen Vorschriften über die Zahlung von Renten nur\nc) Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens unberührt\nbei besonderen Voraussetzungen aufgrund von                    bleibt.\nArbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die außerhalb\ndes Geltungsbereichs des Übereinkommens für die        4. Liechtenstein - Österreich\nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind. und\naufgrund von Zeiten. die außerhalb dieses Gebietes         Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 17 des Abkom-\nzurückgelegt sind, nur einbezogen sind, solange die in     mens im Bereiche der Sozialen Sicherheit vom 26. Septem-\nBetracht kommenden Personen im Gebiet eines der           ber 1968 in der Fassung des Zusatzabkommens vom\nVertragsstaaten außerhalb des Geltungsbereichs des        16. Mai 1977 sowie Ziffer 9 Buchstabe b des Schlußprolo-\nÜbereinkommens für die Bundesrepublik Deutsch-            kolls zu diesem Abkommen mit der Maßgabe, daß sich die\nland wohnen.                                              in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte Bestimmung\ndes Artikels 4 Absatz 1 nur auf die liechtensteinischen\nb) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte          Vorschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz\nBestimmung des Artikels 4 nur bezieht auf die öster-      im Ausland bezieht.\nreichischen Vorschriften über die Gewährung von\nLeistungen bei Auslandsaufenthalt.                     5. Liechtenstein - Schweiz\n3. Bundesrepublik Deutschland - Schweiz                           Artikel 4 Artikel 3, Artikel 4 Buchstabe d, Artikel 5 und\nArtikel 10 des Abkommens über die Alters-, Hinterlasse-\nArtikel 1 Ziffer 4, Artikel 3, Artikel 19 Absatz 1 Buch-\nnen- und Invalidenversicherung vom 3. September 1965\nstabe a und Artikel 28 des Abkommens über Soziale\nmit der Maßgabe, daß sich die Ausdehnung des Artikels 2\nSicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des\nnur auf die liechtensteinischen und schweizerischen Vor-\nZusatzabkommens vom 9. September 1975 sowie die Zif-\nschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz im\nfern 10 c, 10 f und 10 g des Schlußprotokolls zu diesem\nAusland bezieht.\nAbkommen mit der Maßgabe, daß\na) sich die in Verbindung mit Artikel 3 ausgedehnte\n6. Österreich - Schweiz\nBestimmung des Artikels 4 nur auf die deutschen\nVorschriften über die Zahlung von Renten bei Auf-         Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 3 und Artikel 23 Buchstabe a des\nenthalt im Ausland und die schweizerischen Vor-           Abkommens über Soziale Sicherheit vom 15. November\nschriften über die Rentenberechtigung bei Wohnsitz        1967 in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom\nim Ausland bezieht,                                       17. Mai 1973 und des Zweiten Zusatzabkommens vom\n30. November 1977 sowie Ziffer 8 a und Ziffer 9 Buch-\nbl Artikel 28 gilt, sofern die in Betracht kommenden\nstabe c des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen mit\nPersonen                                                  der Maßgabe, daß sich die in Verbindung mit Artikel 3\naal nicht österreichische Staatsangehörige sind,          ausgedehnte Bestimmung des Artikels 4 Absatz 1 nur auf\nsolange sie im Gebiet eines Vertragsstaates           die schweizerischen Vorschriften über die Rentenberech-\naußerhalb des Geltungsbereichs des Überein-           tigung bei Wohnsitz im Ausland bezieht.","802                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nSchlußprotokoll\nzum Übereinkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschl~_nd,\ndem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Osterreich\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Bereich der Sozialen Sicherheit\nBei Unterzeichnung des heule nvischen der Bundesrepu-            2. Für die Feststellung dPr Leistungszugehörigkeit und\nblik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Repu-               Leistungszuständigkeit werden ausschließlich öster-\nblik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft               reichische Versicherungszeilen berücksichtigt.\ngeschlossenen Übereinkommens im Bereich der Sozialen                 3 Die Bcsiimmungen der Artikel 6 und 8 gelten nicht\nSicherheit erklären die Bevollmächtigten der Vertragsstaa-              für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Lei-\nten, daß Eim·erständnis über folgende Bestimmungen besteht:             stung dPs Bergmannstreuegeldes aus der knapp-\nschaftlichPn Pensionsversicherung.\n1.    Zu Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens:\n4. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschrif-\nSind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des\nten die Gewährung von Leistungen der knappschaft-\nÜbereinkommens auch die Voraussetzungen für die\nlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesent-\nAnwendung eines anderen Abkommens oder einer\nlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der öster-\nüberstaatlichen Regelung erfüllt. so läßt der deutsche\nreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten\nTräger bei Anwendung des Übereinkommens das\nBetrieben zurückgelegt sind. so werden von den\nandere Abkommen oder die überstaatliche Regelung\nnach den Rechtsvorschriften der anderen Vertrags-\nunberücksichtigt, soweit diese nichts anderes bestim-\nstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur\nmen.\njene berücksichtigt., denen eine Beschäftigung in\nII,   Zu Artikel 4 des Übereinkommens:                                  einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen\nTätigkeit zugrunde liegt.\nFür deutsche Staatsangehörige gelten Kriegsdienstzeiten\n5. Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz l wer-\nund diesen gleichgehaltene Zeiten nach Maßgabe des im\nden die nach den Rechtsvorschriften der anderen\nAnhang 4 angeführten zweiseitigen Abkom~ens zwi-\nVertragsstaaten zu berücksichtigenden Versiche-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und Osterreich\nals Versicherungszeiten nach den österreichischen                 rungszeilen ohne Anwendung der österreichischen\nRechtsvorschriften.                                               Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeil der\nVersicherungszeiten herangezogen.\nIII, Zu Artikel 6 des Übereinkommens:                                6. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz 1 Buchsta-\nbenbund c sind die sich deckenden Versicherungs-\nFür den deutschen Träger gilt folgendes:                          zeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berück-\na)   Die Zuordnung der nach den Rechtsvorschriften der            sichtigen; Zeiten der liechtensteinischen und\nanderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versiche-             schweizerischen freiwilligen Rentenversicherung\nrungszeiten richtet sich jeweils nach den nach Arti-         bleiben hierbei außer Betracht.\nkel 7 des Übereinkommens in Betracht kommenden            7  Bei der Durchführung des Artikels 8 Absatz l Buch-\nzweiseitigen Abkommen.                                       stabe b gilt folgendes:\nb)   Liechtensteinische Versicherungszeiten werden                a) Die Bemessungsgrundlage wird nur aus den\nberücksichtigt., wenn die Voraussetzungen des Arti-             österreichischen Versicherungszeiten gebildet.\nkels 9 Nummern l und 6 des im Anhang 4 Num-\nmer l bezeichneten zweiseitigen Abkommens und                b) Beiträge zur Höherversicherung. der knapp-\nder Nummer 8 Buchstabe d des Schlußprotokolls                   schaftliche Leistungszuschlag. der Hilflosenzu-\ndazu erfüllt sind. Schweizerische Versicherungszei-             schuß und die Ausgleichszulage bleiben außer\nten werden berücksichtigt., wenn die Voraussetzun-               Ansatz.\ngen des Artikels 11 Absatz l und des Artikels 13 des      8. Bei Durchführung des Artikels 8 Absatz l Buch-\nim Anhang 4 Nummer 3 bezeichneten zweiseitigen               stabe c gilt folgendes:\nAbkommens und der Nummer 10 des Schlußproto-\nkolls dazu erfüllt sind.                                     a) übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechts-\nvorschriften der Vertragsstaaten zu berücksich-\ntigenden Versicherungszeiten das nach den\nIV, Zu den Artikeln 6 und 8 des Übereinkommens:                           österreichischen Rechtsvorschriften für die\nFür die österreichischen Träger gilt folgendes:                      Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte\nHöchstausmaß, so ist die geschuldete Leistung\n1. In Fällen, in denen nach den liechtensteinischen                 nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen\noder schweizerischen Rechtsvorschriften an Stelle               der Dauer der nach den österreichischen Rechts-\neiner Witwenrente eine Altersrente oder an Stelle               vorschriften zu berücksichtigenden Versiche-\neiner einfachen Alters(lnvaliden)rente eine Ehe-                 rungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß\npaaralters(Ehepaarinvaliden)rente gebührt. sind die             von Versicherungsmonaten besteht.\nArtikel 6 und 8 so anzuwenden, als ob Anspruch auf\ndie der österreichischen Pension entsprechende               b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichi-\nRente nach den liechtensteinischen oder schweize-              schen Leistung innerhalb der antPilmäßi~\nrischen Rechtsvorschriften bestünde.                           ~ekürzten Grenzbeträge nach den österreichi-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                       803\nsehen     Rechtsvorschriften    zu    berechnen.              scha(tlichen Leistungszuschlc1g, den Hil[losenzu-\nBestünde hingegen allein aufgrund der nach                    schuß und die Ausgleichszulage.\nösterreichischen Rechtsvorschriften zu berück-\nsichtigenden Versicherungszeilen Anspruch auf            10. Die Sonderzahlungen gebühren im Ausmc1ß dPr\nPension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem               österreichischen Teilpension; Artikel 10 d<'s Üb<'r-\ndieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei                  einkommens gilt entsprechend.\ndenn, daß nach den Rechtsvorschriften eines\nl 1. Die einer Person, die aus politischen oder religiösPn\nanderen Vertragsstaates eine Erhöhung der Lei-\nGründen oder aus Gründen der Abstammung in\nstung ,vegen Hilflosigkeit gewährt wird.\nihren sozialversicherungsrechll ich<'n Verhältniss<>n\n9. Der nach Artikel 8 Absatz l Buchstabe c errechnete               einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichi-\nBetrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge              schen Rechtsvorschriften zustC'henden Rechte wer-\nfür Beiträge zur Höherversicherung, den knapp-                   den nicht berührt.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses\nSchlußprotokoll unterzeichnet.\nGeschehen zu Wien am 9. Dezember 1977 in vier Ur-\nschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nEhrenberg\nFür das Fürstentum Liechtentein\nGassner\nFür die Republik Österreich\nWeißenberg\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nA. Schuler","804                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVereinbarung\nzur Durchführung des Übereinkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Bereich der Sozialen Sicherheit\nAufgrund des Artikels 11 des Übereinkommens zwischen           für die knappschaftliche Rentenversicherung\nder Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechten-\ndie Bundesknappschaft, Bochum;\nstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit vom          in Liechtenstein\n9. Dezember 1977 - im folgenden als Übereinkommen\nbezeichnet - haben                                                für die Alters- und Hinterlassenenversicherung\ndie Anstalt „Liechtensleinische Alters- und Hinterlasse-\nfür die Bundesrepublik Deutschland                    nenversicherung\", Vaduz,\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,              für die Invalidenversicherung\ndie Anstalt „Liechtensteinische lnvalidenversicherun~(.\nfür das Fürstentum Liechtenstein                    Vaduz;\ndie Regierung des Fürstentums Liechtenstein,\nin Österreich\nfür die Republik Österreich                   der Hauptverband der österreichischen Sozialversiche-\nrungsträger, Wien;\nder Bundesminister für soziale Verwaltung,\nin der Schweiz\nfür die Schweizerische Eidgenossenschaft              die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf.\ndas Bundesamt für Sozialversicherung\nArtikel 3\nzur Durchführung des Übereinkommens folgendes verein-         Den in Artikel 2 bezeichneten Verbindungsstellen und den\nbart:                                                          deutschen Trägern. deren Zuständigkeit nach den zweiseiti-\ngen Abkommen unberührt bleibt, obliegen zur Erleichterung\nAbschnitt I                         der Durchführung des Übereinkommens außer den in dieser\nVereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwal-\nAllgemeine Bestimmungen\ntungsmaßnahmen. Insbesondere die Leistung und Vermitt-\nlung von Amtshilfe und Rechtshilfe sowie die Festlegung von\nArtikel 1                           Formblättern.\nIn dieser Vereinbarung werden die im Übereinkommen\nangeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung                                Artikel 4\nverwendet                                                        Die in Betracht kommenden Träger sollen im Rahmen ihrer\nZuständigkeit die vom Übereinkommen erfaßten Personen\nArtikel 2                          über ihre Rechte nach dem Übereinkommen allgemein auf-\nklären; innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Pflicht\nVerbindungsstellen nach Artikel 11 Absatz 2 des Überein-    zur Aufklärung bleiben unberührt.\nkommens sind\nin der Bundesrepublik Deutschland\nfür die Rentenversicherung der Arbeiter\nim Verhältnis zu Liechtenstein und der Schweiz                                   Abschnitt II\ndie Landesv~rsicherungsanstalt Baden. Karlsruhe,                        Besondere Bestimmungen\nim Verhältnis zu Österreich\ndie Landesversicherungsanstalt Oberbayern. Mün-                                 Artikel 5\nchen.                                                    (1) Die in Betracht kommenden Träger unterrichten einan-\nder unverzüglich, gegebenenfalls über die Verbindungsstel-\nfür die Rentenversicherung der Angestellten\nlen. über Leistungsanlrä~e, auf die Abschnitt II des Überein-\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin.   kommens anzuwenden ist.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                    805\n(2) Di1• Tr;ig1•r 1,•il1•n in d<'r Folg<• PindndPr duch diP sonsli-                          Abschnitt III\n1.?\"n für Pin,· L1•islungsfPslst<·llung <'rhPblich,•n Tdlsc1ch<'n,\nSonstige Bestimmungen\nl.?\"l.?\"lwnl'nf,ills unl,•r 8Pifügung drztlich<>r Gutc1chl<•n, mit\nArt i kt• 1 9\nA rli k,·I 6                              Zur Beschh•unigunl.? dPr LPistungsfPststellung stPll<'n diP\nTräger auf Antrag PinPT nach ArtikPI 4 dPs ÜbPreinkommPns\nDie zustdndi\\.wn TrägN untPrricht<'n l'indnder übt>r dds            in Betracht kommPndPn PPrson ein Jahr vor Erreich<'n Pin<'s\nErgt•bnis dPs FPslsh·llungsYerfahrcns und in dPr FolgP üb<•r           für eine Leistung bei Alter maßgc>benden Lebensalters. sowPil\njede Änderung dn Leistungshöhe, sowPit diP ÄndPrung nicht              möglich, diP VersichPrungslaufbahn zusammen.\nFoll.?\" PinPr dllg<'meirwn Anpassung ist\nAbschnitt IV\nArt i kPI 7                                               Schlußbestimmungen\nLPistungPn df'r RPnl<'n- odPr Pensions\\'(~rsichPrung \\\\'Prd<'n\nArtikel 10\n<ln die Anspruchsberechli1.?l<'n din•kl gezahlt. Nach7.dhlun-\ngen an RPnten oder Pensionen können entweder direkt, über                 Diese VerPinbarung gilt auch für das land Berlin, sof<>rn\ndie Verbindungsstelle oder den zuständigen Träger des                  nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nWohnortstadtPs des A nspruchsbcrechligtPn gezahlt wPrdPn.              über den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser VPr-\neinbarung eine gegenteifoie Erklärung abgibt.\nArtikPI 8\nArtikel lt\nBescheide eines deutschen Trägers können einer Person,\ndie sich im Gebiet eines anderen Vertrdgsstaates aufhält,                 Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkom-\nunmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden, soweit           men in Kraft, sobald die Regierung der Bundesrepublik\ndas anzuwendende zweiseitige Abkommen nichts anderes                   Deutschland den zuständigen Behörden der anderen Ver-\nbestimmt. Dies gilt auch in Fällen des Artikels 5 Absatz 2 des         tragsstaaten mitgeteilt hat, daß die nach deutschem Recht\nÜbereinkommPns.                                                        erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.\nGeschehen zu Bern am 28. März 1979 in vier Urschriften.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Lebsanft\nFür die Regierung des Fürstentums Liechtenstein\nHeinrich Prinz v. Liechtenstein\nFür den Bundesminister für soziale Verwaltung\nHans Thalberg\nFür das Bundesamt für Sozialversicherung\nA. Schuler","806                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 5. April 1979\nzur Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971\nüber die Führu119 von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)\nder Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken\nder Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland\nVom 25. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nDem in Wien am 5. April 1979 unterzeichneten Ver-\ntrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Bundes-                                     Artikel 3\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom\n15. Dezember 1971 über die Führung von geschlosse-            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nnen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österrei-        dung in Kraft.\nchischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen\nBundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland (BGBI.           (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel III\n1973 II S. 609) wird zugestimmt. Der Vertrag wird nach-     Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nstehend veröffentlicht.                                     geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK Gscheidle\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                         807\nVertrag\nzur Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971\nüger die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)\nder Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn\nin der Bundesrepublik Deutschland\nDie Bundesrepublik Deutschland                        a) vereinbaren die für den Eisenbahnverkehr zuständigen\nobersten Behörden der Vertragsstaaten, in welchem\nund                                        Ausmaß den Österreichischen Bundesbahnen eine Be-\ndie Republik Österreich                              rechtigung für Durchfuhrtransporte eingeräumt wird,\nb) trifft die Deutsche Bundesbahn die danach erforderli-\nsind in der Absicht, den Vertrag über die Führung von ge-\nchen Maßnahmen im Benehmen mit der zuständigen\nschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Öster-\nGrenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanz-\nreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen\ndirektion,\nBundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland den verän-\nderten Gegebenheiten anzupassen,                                       c) hören die Österreichischen Bundesbahnen die zustän-\ndige Sicherheitsbehörde, die zuständige Finanzlandes-\nwie folgt übereingekommen:                                              direktion und die zuständige Eisenbahnbehörde an.\"\nArtikel                                                           Artikel II\n1. Artikel 1 Absatz 1 lit. a erhält folgende Fassung:                 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n,,a) Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und Postwa-            Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Mona-\ngen sowie Güterzüge und Güterzugwagen zwischen            ten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklä-\nden Bahnhöfen Salzburg Hauptbahnhof und Kufstein          rung abgibt.\nauf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosen-\nheim-Kufstein,\"                                                                     Artikel III\n1. Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden\n2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         werden in Wien ausgetauscht werden.\n,,Im Falle des fahrplanmäßigen Esenbahndurchgangs-           2. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach\nverkehrs nach Absatz 1 lit. a                                      Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nGeschehen zu Wien, am 5. April 1979, in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nGrabert\nFür die Republik Österreich:\nLausecker","808                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 5/80-Zollkontingent für Rum aus AKP-Staaten)\nVom 24.Juni 1980\nAuf Grund des§ 77 Abs. 8 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch das Gesetz vom\n3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist, wird verordnet:\n§ 1\nDer Anhang „Zollkontingente/1\" des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(BGBI. 1968 II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Maßgabe ·\nder Anlage ergänzt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nAnlage\n(zu § 1)\nTarifstelle                            Warenbezeichnung\n2\n22.09 CI a)        Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Quote\nCI b)      des für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 gelten-\nden Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taf-\nfia mit Ursprung in AKP-Staaten wird wie folgt aufgeteilt\nund verwaltet:\n1. 20 000 hl vom 1. Juli 1980 bis 31. Dezember 1980.\nNicht ausgenutzte Mengen werden der Teilmenge unter\nNummer 2 zugeschlagen.\n2. 15 714 hl vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1981. Wird\ndie Teilmenge unter Nummer 1 zu 80 v. H. oder mehr\nausgenutzt, kann die Anwendung des Kontingentzoll-\nsatzes ab 1. Januar 1981 davon abhängig gemacht wer-\nden, daß ein Zollkontingentschein des Bundesamts für\nErnährung und Forstwirtschaft vorgelegt wird; in diesem\nFall wird die Verwaltung der Teil-Zollkontingentsmenge\nim Zollkontingentschein-Verfahren bis spätestens\n31. Dezember 1980 im Bundesanzeiger bekannt-\ngegeben.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                        809\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 21. Mai 1980\nIn Kigali ist am 22. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda über Tech-\nnische Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 1. April 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21 . Mai 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                     (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland In folgenden\ndie Regierung der Republik Ruanda -\nBereichen vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren        a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                    richtungen in Ruanda;\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nIn Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa-   c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nten und Völker und                                                     tragsparteien einigen.\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche          (2) Die Förderung kann erfolgen\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                          a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nsind wie folgt übereingekommen:                                     und technischem Personal, Projektassistenten und HIifs-\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nArtikel 1                                   republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-          den als „entsandte Fachkräfte„ bezeichnet;\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.     b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen               als „Material\" bezeichnet);\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-          c) durch Aus- und Fortbildung von ruandischen Fach- und\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-             Führungskrlften und Wissenschaftlern In Ruanda. In der\nkOnfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen•               Bundesrepublik Deutschland oder In anderen Lindem;\narbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen„ bezeichnet)\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben     d) In anderer geeigneter Welse.\nder Technischen Zusammenarbeit In Ihrem Land selbst verant•\nwortllch. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame            (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nKonzeption des Vorhabens festgelegt, wozu Insbesondere             nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und       gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht et-\norganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab·   was Abweichendes vorsehen:\nlauf gehören.                                                     a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;","810                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-           berufung dar. Sie sorgt dafür, daß die abberufene ruandi-\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die       sche Fachkraft so bald wie möglich durch eine entspre-\nKosten tragen;                                                   chend qualifizierte ruandische Fachkraft ersetzt wird;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und         f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\naußerhalb Ruandas;                                               aus- und fortgebildete ruandische Staatsangehörige abge-\nlegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Bildungsstand\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-\nterials;                                                          an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte An-\nstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b ge-\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-\nnannten Abgaben und Lagergebühren;\ngung;\nf)  Aus- und Fortbildung von ruandischen Fach- und Füh-\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den je-\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nweils geltenden deutschen Richtlinien.\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-            den Projektvereinbarungen übernommen werden;\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der          i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nBundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte                mens und den Projektvereinbarungen befaßten ruandi-\nMaterial bei seinem Eintreffen in Ruanda in das Eigentum der          schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\nRepublik Ruanda über; das Material steht den geförderten Vor-         unterrichtet werden.\nhaben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben un-\neingeschränkt zur Verfügung.\nArtikel 4\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nrichtet die Regierung der Republik Ruanda darüber, welche           ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nTräger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung     dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben be-         a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen        fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nwerden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.            Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\ngen;\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\nArtikel 3\nRuanda einzumischen;\nLeistungen der Regierung der Republik Ruanda:\nc) die Gesetze der Republik Ruanda zu befolgen und Sitten\nSie                                                                   und Gebräuche des Landes zu achten;\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Ruanda die erfor-   d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,\nderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren            mit der sie beauftragt sind;\nEinrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Ruanda vertrauens-\nBundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrich-\nvoll zusammenzuarbeiten.\ntung liefert;\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\ndafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-   Regierung der Republik Ruanda eingehott wird. Die durchfüh-\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\nrende Stelle bittet die Regierung der Republik Ruanda unter\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das\nÜbersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsen-\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-     dung der von ihr ausgewählten Fachkraft.\nfreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch\nfür in Ruanda beschafftes Material;                             (3) Wünscht die Regierung der Republik Ruanda die Abbe-\nrufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-     der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung\nhaben;                                                        aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen ruandischen  cher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektverein-    land, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite ab-\nbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;         berufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Ru-\nanda so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte\nsobald wie möglich durch ruandische Fachkräfte fortge-\nführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses\nAbkommens in Ruanda, in der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 5\noder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, be-      ( 1) Die Regierung der Republik Ruanda sorgt für den Schutz\nnennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Aus-   der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\nlandsvertretung oder der von dieser benannten Fachkräfte     der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\ngenügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie       gehört insbesonde_re folgendes:\nbenennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-\npflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung minde-     a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nstens fünf Jahre an dem Jeweiligen Vorhaben zu arbei~en.          die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ih-\nSie sorgt für angemessene Bezahlung dieser ruandischen            nen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-\nFachkräfte.                                                       sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte\nist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf\nIm Falle der unvermeidbaren vorzeitigen Abberufung einer          welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Re-\nruandischen Fachkraft nimmt die Regierung der Republik            gierung der Republik Ruanda gegen die entsandten Fach~\nRuanda frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik            kräfte nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nDeutschland Verbindung auf und legt die Gründe für die Ab-        geltend gemacht werden;","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                          811\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder            c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nFestnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-              Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nlassungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftli-            anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nchen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durch-                  Bedarfs;\nführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen           d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-\nAufgabe stehen;\nren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Ar-\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die             beits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\nungehinderte Ein- und Ausreise;\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nArtikel 6\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nzung, die die Regierung der Republik Ruanda ihnen ge-               Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nwährt, hingewiesen wird.                                         bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nbeit der Vertragsparteien.\n(2) Die Regierung der Republik Ruanda\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nArtikel 7\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen\nim Rahmen dieses Abkommens gezahlte Vergütungen                     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der       Regierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-             nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;                rung abgibt.\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\nrend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau-                                      Artikel 8\ntionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-              (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Ver-\nbrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je               tragsparteien sich gegenseitig notifiziert haben, daß die ent-\nHaushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-       sprechenden rechtlichen Verfahren abgeschlossen sind.\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,\nkleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein       Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nes sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-\nAblauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-\nfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn            (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\ndie eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden                mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zu-\noder abhanden gekommen sind;                                     sammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Kigali, am 22. November 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Flender\nC. W. Sanne\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nFrancois Ngarukiyintwali","812                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nH„ausgeber. Der Bundesminister der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger\nVertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nOffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden vOlkerrechtliche Verein-\nbarungen, Vertrage mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Vertag vortiegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährtich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dlfler Ausgabe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                      Poatvertriebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung                                                          Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                                über den Geltungsbereich\ndes Patentzusammenarbeitsvertrages                                          des Europäischen Übereinkommens\nzur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 4. Juni 1980\nVom 12. Juni 1980\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni                                 Das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar\n1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664) wird nach seinem                               1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBI. 1978 II\nArtikel 63 Abs. 2 für                                                           S. 321) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für\nKorea                                                                         Spanien                                     am 21. August 1980\n(Demokratische Volksrepublik) am 8. Juli 1980                          in Kraft treten.\nUngarn                                                 am 27. Juni 1980\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nin Kraft treten.\nBekanntmachung vom 29. November 1979 (BGBI. II\nUngarn hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-                           S.1296).\nurkunde eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 5 des\nPatentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Februar 1980 (BGBl.11 S. 183).\nBonn, den 4. Juni 1980                                                         Bonn, den 1 2. Juni 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                               Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                                            Dr. Fleischhauer"]}