{"id":"bgbl2-1980-27-5","kind":"bgbl2","year":1980,"number":27,"date":"1980-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_27.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Weil am Rhein/Hüningen (Palmrainbrücke)","law_date":"1980-06-26T00:00:00Z","page":820,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["788                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nil  Artikel 4 des Aukommens gilt nicht für Renten, die                schrillen ohn<> Anwendung des Artik<'ls 9 NummPr 1\ndeutsche Versicherungsträger nach ihrem Ermessen                  des Abkommens erfüllt ist.\nzahlen können.\nd) Artikel 9 Nummern 4 und 6 d<>s Abkommens sowi<'\nk) Artikel 4 gilt bei Anwendung der deutschen Vor-                    die Bestimmung unter dem vorsl<>henden Buchsldben\nschriften, nach denen aufgrund von Arbeitsunfällen                a gelten entsprechend für die nach den Iiechtenslei n i-\n(Berufskrankheiten\\ die außerhalb des Gebiets der                 schen Rechtsvorschriften zurückgeleglPn Zeilen,\nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, und                   v,ährend dcrn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt\nbei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften,                   wurde, die versicherungspflichtig wäre, wenn die\nnach denen aufgrund von Zeiten, die außerhalb dieses              deutschen Rechtsvorschriften für sie gälten. In bezug\nGebiets zurückgelegt sind, Renten nur bei besonderen               auf Artikel 9 Nummer 4 des Abkommens gilt dies\nVoraussetzungen gezahlt werden, für liechtensteini-               auch für nach dem 18. Oktober 1972 ausgf'üble selb-\nsche Staatsangehörige sowie deren Angehörige und                   ständige Tätigkeiten, die auf Antrag versicherungs-\nHinterbliebene im Sinne des Artikels 3 des Abkom-                 pflichtig wären.\nmens, solange sie sich im Gebiet des Fürstentums\nLiechtenstein gewöhnlich aufhalten.                        9. Zu Artikel 10 des Abkommens:\n(1) Als der deutschen Rentenversicherung im Sinne des\n4. Zu Artikel 5 des Abkommens:                                         Artikels 10 Buchstabe b des Abkommens angehörend\nDie Artikel 5, 6 und 8 des Abkommens gelten entspre-               gelten deutsche Staatsangehörige,\nchend für Personen. die nach in Artikel 2 Absatz 1                  a) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den\nbezeichneten Rechtsvorschriften wie Arbeitnehmer ver-                  liechtensteinischen Rechtsvorschriften in einen\nsichert sind.                                                          Monat fällt, für den ein Beitrag zur deutschen gesetz-\n5. Zu den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens:                                  lichen Rentenversicherung wirksam entrichtet wird,\noder\nSoweit nach den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens ein\nArbeitnehmer nicht den Rechtsvorschriften des Ver-                  b) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den\ntragsstaates unterliegt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist,          liechtensteinischen Rechtsvorschriften in eine Zeit\nfinden auf ihn und seinen Arbeitgeber auch die Vor-                    fällt, die nach den deutschen Rechtsvorschriften eine\nschriften dieses Vertragsstaates über die Beiträge, Umla-              Ausfallzeit ist, oder\ngen und Leistungen nach den Regelungen über Arbeits-               c) wenn sie eine Versichertenrente aus der deutschen\nförderung und Arbeitslosenversicherung keine Anwen-                    Rentenversicherung beziehen oder Anspruch auf\ndung.                                                                  eine solche haben oder\n6. Zu Artikel 7 des Abkommens:                                         d) wenn Eingliederungsmaßnahmen gewährt werden.\nDie Frist nach Absatz 2 beginnt für Personen. die am               (2) Deutsche Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung\nTage des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt                  oder Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein infolge\nsind, mit diesem Tage.                                             Unfalls oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange\n7. Zu Artikel 8 des Abkommens:                                         sie Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen\nInvalidenversicherung erhalten oder im Fürstentum\nIst der Arbeitnehmer nicht im Gebiet des Vertragsstaa-\nLiechtenstein verbleiben. für die Begründung des\ntes beschäftigt. dessen Rechtsvorschriften er unterstellt\nAnspruchs auf eine ordentliche Rente als nach den liech-\nwird, so gilt er als an dem Ort beschäftigt. an dem er\ntensteinischen Rechtsvorschriften versichert und unter-\nzuletzt vorher beschäftigt war. War er vorher nicht in\nliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.\ndessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort\nbeschäftigt, an dem die zuständige Behörde dieses Ver-             (3) Frauen deutscher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz\ntragsstaates ihren Sitz hat.                                       in der Bundesrepublik Deutschland, die die sonstigen\nVoraussetzungen nach den liechtensteinischen Rechts-\n8. Zu Artikel 9 des Abkommens:                                         vorschriften für die Begründung des Anspruchs auf\na) Artikel 9 Nummer 1 des Abkommens gilt entspre-                  ordentliche Mutterwaisenrenten erfüllen, gelten für die-\nchend auch für Leistungen zur Rehabilitation, auf die          sen Anspruch als versichert.\nAnspruch besteht oder deren Gewährung im Ermes-\nsen der Träger der deutschen Rentenversicherung           10. Zu Artikel 1 t des Abkommens:\nliegt. mit der Maßgabe, daß die Beitragszeiten nach            Die Aufenthaltsdauer gilt als nicht unterbrochen, wenn\nden liechtensteinischen Rechtsvorschriften, soweit             das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein w.ihrend eines\nwährend dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt              Kalenderjahres nicht l.inger als drei Monate verlassen\nwurde., für die Prüfung, ob im Zeitpunkt der Antrag-           wurde. Zeilen der Befreiung von der Versicherung nach\nstellung in den vorausgegangenen 24 Kalendermona-              den liechtensteinischen Rechtsvorschriften werden auf\nten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge               die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet.\naufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäfti-\ngung oder Tätigkeit entrichtet worden sind, berück-       1 t. Zu Abschnitt III des Abkommens:\nsichtigt werden, wenn dafür eine nach den deutschen            Die Vertragsstaaten werden Verhandlungen auf nehmen.\nRechtsvorschriften anrechnungsfähige Versiche-                 um die Bestimmungen des Abschnitts III des Abkom-\nrungszeit von mindestens einem Monat vorhanden                 mens zu überprüfen, wenn sich für einen der Vertrags-\nist.                                                           staaten die Grundsätze wesentlich ändern, nach denen\nb) Bergbauliche Betriebe im Sinne des Artikels 9 Num-              aufgrund zwischenstaatlicher Verträge oder überstaatli-\nmer 3 des Abkommens sind Betriebe, In denen Mine-              chen Rechts Familienbeihilfen für Kinder gew.ihrt wer-\nralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch oder Steine           den, die in einem anderen Staat wohnen oder sich\nund Erden überwiegend unterirdisch gewonnen wer-               gewöhnlich aufhalten.\nden.                                                      12. Zu Abschnitt IV des Abkommens:\nc) Artikel 9 Nummern 2 und 5 des Abkommens gilt                    Die Artikel 14, 15, 16 und 20des Abkommens gelten ent-\nnicht bei Gewährung von Altersruheaelcl. wenn die              sprechend für die deutsche Unfallversicherung auch\nWartezeit für eine Rente wegen Berufs- oder                    insoweit. als diese nicht in das Abkommen einbezogen\nErwerbsunfähigkeit nach den deutschen Rechtsvor-               isl","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                      789\n13. Zu Artikel 17 dc>s Abkommc>ns:                                  Abkommen nur gewährt, wenn dn V<>rsich<'rungc;ldll\nAbweichend von Artikel 17 Absatz t des Abkommens                nach dem 31. Dezember 1959 eingPlret<>n ist und rli<' B1•i-\nkann deutscherseits auch die Bundesanstalt für Arbeit           träge nicht erstattet worden sind.\ndie zur Duchführung des Abkommens notwendigen\nVNwaltungsmaßnahmen vereinbaren.                            15. Bei der Anwendung des Abkommc>ns wnden d<>ulsch<·\nRechtsvorschriften, soweit sie für Personen, diP wf'gen\n14. Zu Artikel 23des Abkommens:                                     ihrer politischen Haltung oder aus Gründen d<>r Rdss<',\nOrdc>ntliche Renten der liechtensleinischen Alters- und         des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt wor-\nHintnlassenenversicherung werden nach diesem                    den sind, günstigere Regelungen enthaltPn, nicht bc>rührt\nGeschehen zu Vaduz am 7. April 1977 in zw<>i Urschriftc>n.\nFür die Bundesrc>publik Deutschland\nLaqueur\nFür das Fürstentum Liechtc>nstc>in\nDr. Kieber","790                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 25. August 1978\nzur Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Soziale Sicherheit\nin der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975\nVom 25. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                    Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nDer in Bern am 25. August 1978 unterzeichneten Ver-\neinbarung zur Durchführung des Abkommens vom                                           Artikel 3\n25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-              (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschaft über Soziale Sicherheit (BGBI. 1965 II S. 1293)     dung in Kraft.\nin der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Septem-             (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Ar-\nber 1975 (BGBI. 197611 S. 1371) wird zugestimmt. Die       tikel 28 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nVereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.              zugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}