{"id":"bgbl2-1980-27-3","kind":"bgbl2","year":1980,"number":27,"date":"1980-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/27#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_27.pdf#page=16","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Vertrags über die Straße zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet","law_date":"1980-06-23T00:00:00Z","page":828,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["796                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nÜbereinkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Bereich der Sozialen Sicherheit\nDie Bundesrepublik Deutschland,                                         Artikel 2\ndas Fürstentum Liechtenstein,                  (1)  Dieses Übereinkommen bezieht sich vorbehaltlich des\ndie Republik Österreich                   Artikels 5 auf die im Anhang 2 bezeichneten Systeme der\nSozialen Sicherheit.\nund die Schweizerische Eidgenossenschaft,\n(2)  Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen\nvon dem Wunsche geleitet. ihre Zusammenarbeit auf dem      Verträgen mit anderen Staaten oder aus überstaatlichem\nGebiet der Sozialen Sicherheit auszudehnen und die zweisei-   Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit\ntigen Beziehungen zwischen den Staaten zusammenzufassen,      sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhält-\nnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.\nsind übereingekommen, folgendes zu vereinbaren:\nArtikel 3\nAbschnitt 1\nDieses Übereinkommen gilt\nAllgemeine Bestimmungen\na) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre\nAngehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre\nArtikel t                               Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten,\nFür die Anwendung dieses Übereinkommens                   b} für Flüchtlinge und Staatenlose. wenn sie sich im Gebiet\n1. bedeutet der Ausdruck „zweiseitiges Abkommen\" jedes            eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten,\nder im Anhang 4 angeführten Abkommen im Bereich der      c} für die Angehörigen und Hinterbliebenen der unter Buch-\nSozialen Sicherheit;                                          stabe b genannten Personen, soweit sie ihre Rechte von\n2. hat der Ausdruck \"Staatsangehöriger\" die im Anhang 1           diesen Personen ableiten und sich im Gebiet eines Ver-\nfestgelegte Bedeutung;                                        tragsstaates gewöhnlich aufhalten.\n3. bedeutet der Ausdruck \"Flüchtling\" einen Flüchtling im\nSinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Proto-                               Artikel 4\nkolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der       Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Artikels 5\nFlüchtlinge,                                             für Fälle. in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvor-\n4. bedeutet der Ausdruck \"Staatenloser\" einen Staatenlosen   schriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen.\nim Sinne des Abkommens vom 28. September 1954 über\ndie R~htsstellung der Staatenlosen,                                                Artikel 5\n5. bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften\" die ·Gesetze.\n(1} Die Anwendung der im Anhang 4 ange(Qhrten Bestim-\nVerordnungen und Satzungen, die sich auf im Anhang 2\nmungen der zweiseitigen Abkommen wird unter den dort\nbezeichnete Systeme. der Sozialen Sicherheit der Ver-\nvorgesehenen Bedingungen auf die nach Artikel 3 in Betracht\ntragsstaaten beziehen;\nkommenden Personen ausgedehnt. Dabei gelten die Artikel 7,\n6. bezeichnet der Ausdruck \"zuständige Behörde\" die im        12 bis 15 und 18 entsprechend.\nAnhang 3 angeführten Behörden.                              (2} Die im Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten Bestimmun-\n7. bedeutet der Ausdruck .Rente\"oder „Pension\" eine Rente    gen gelten entsprechend auch in Fallen, in denen ohne\noder Pension einschließlich aller Zuschlage. Zuschüsse   Berücksichtigung des Absatzes 1 erster Satz ein zweiseitiges\nund Erhöhungen.                                          Abkommen anzuwenden ist."]}