{"id":"bgbl2-1980-27-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":27,"date":"1980-07-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/27#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_27.pdf#page=13","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-06-03T00:00:00Z","page":825,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                    793\nzuständigen Trägers nicht vor, so wendet sich der Träger des                               Abschnitt VI\nAufenthaltsortes an den zuständigen Träger.\nVerschiedenes\n(3) Bei Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkom-\nmens rechnen die Träger über jeden einzelnen Fall unmittel-                                 Artikel 21\nbar ab. Die deutschen Krankenkassen legen bei den Arznei-\nkosten den Betrag zugrunde, der ihnen zusteht, wenn sie ein-       In den Fällen des Artikels 39 Absatz 2 des Abkommens\nander Leistungsaushilfe erbringen.                              zieht der Träger der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der\nSchuldner befindet. die Gesamtforderung beim Schuldner\nein, sofern der Träger der anderen Vertragspartei es bean-\nArtikel 18\ntragt.\nArtikel 7, 9, 10 und 11 dieser Vereinbarung gelten ent-\nA rli ke 1 22\nsprechend.\n(t) In den Fällen der Nummer 3 des Schlußprotokolls zum\nAbkommen teilt die Schweizerische Unfallversicherungsan-\nstalt der deutschen Krankenkasse mit, daß eine Kostenteilung\nAbschnitt IV                          in Betracht kommt.\nFamilienzulagen                            (2) Die deutschen Krankenkassen legen bei den Arzneiko-\nsten den Betrag zugrunde, der ihnen zusteht, wenn sie einan-\nder Leistungsaushilfe erbringen.\nArtikel 19\n(3) Die beteiligten Träger rechnen über jeden einzelnen Fall\nFamilienzulagen werden beantragt                            unmittelbar ab.\nin der Schweiz                                                                              A rli kel 23\nbei der kantonalen Ausgleichskasse, der der Arbeitgeber\nangeschlossen ist.                                             Zur Weiterleitung der bei einer unzuständigen Stelle der\neinen Vertragspartei eingehenden Anträge, Erklärungen,\nin der Bundesrepublik Deutschland                               Rechtsbehelfe und anderen Unterlagen an zuständige Stellen\nvon Arbeitnehmern bei dem Arbeitsamt. in dessen Bezirk      der anderen Vertragspartei können die Verbindungsstellen\nder Betrieb liegt. bei dem die Arbeitnehmer beschäftigt     in Anspruch genommen werden.\nsind, von sonstigen Erwerbstätigen bei dem Arbeitsamt. in\ndessen Bezirk sie wohnen. Wohnt der Antragsteller nicht                                 Artikel 24\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so ist das\nArbeitsamt zuständig. in dessen B~zirk er erwerbstätig ist;    Fürsorgeträger im Sinne des Artikels 37 des Abkommens\nwird die Erwerbstätigkeit in den Bezirken mehrerer          sind\nArbeitsämter ausgeübt. so ist das Arbeitsamt Nürnberg       in der Schweiz\nzuständig.\ndie nach der Fürsorgegesetzgebung der Kantone bestimm-\nDie zuständigen Behörden können andere Stellen als zustän-         ten Stellen.\ndig bezeichnen.\nin der Bundesrepublik Deutschland\ndie überörtlichen und die örtlichen Träger der Sozialhilfe,\ndie Hauptfürsorgestellen und die Fürsorgestellen für\nKriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, die Jugend-\nwohlfahrtsbehörden (Jugendämter, Landesjugendämter,\nAbschnitt V\noberste Landesbehörden).\nKrankenversicherung\nArtikel 25\nArtikel 20\n(t) Die bei Durchführung dieser Vereinbarung entstehen-\n(1) Wird bei einer nach Nummer 14 Buchstabea des Schluß-    den Verwaltungskosten werden nicht erstattet.\nprotokolls zum Abkommen bezeichneten Krankenkasse ein\n(2) Die tatsächlich entstandenen Kosten für Untersuchun-\nAufnahmegesuch gestellt, so wird eine Bescheinigung dar-\ngen und Beobachtungen. einschließlich der damit\nüber vorgelegt, wann der Versicherte aus der deutschen         zusammenhängenden weiteren Kosten werden von dem\ngesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden ist und\nersuchten Träger oder der ersuchten Verbindungsstelle vor-\nvon wann bis wann er in den letzten sechs aufeinanderfolgen-\ngestreckt und von der ersuchenden Stelle nach Eingang der\nden Monaten vorher dort versichert war. Die Träger der deut-\nKostenaufstellung erstattet.\nschen gesetzlichen Krankenversicherung bescheinigen den\nschweizerischen anerkannten Krankenkassen auf deren\nErsuchen auch weiter zurückliegende Versicherungszeiten.                                   A rlikel 26\nDie Bescheinigung wird von der Krankenkasse erteilt. der der      Soweit die deutschen gesetzlichen Krankenkassen an der\nVersicherte zuletzt angehört hat.\nDurchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung\n(2) Wird nach Nummer 14 Buchstabe b des Schlußproto-        beteiligt sind, ist in der Bundesrepublik Deutschland der Bun-\nkolls zum Abkommen bei einer deutschen gesetzlichen Kran-      desverband der Ortskrankenkassen. Bonn-Bad Godesberg,\nkenkasse die freiwillige Weiterversicherung beantragt. so      Verbindungsstelle. Artikel 2 und 3 gelten entsprechend. ·\nwerden auf deren Verlangen Bescheinigungen darüber vor-\ngelegt. wann der Versicherte bei schweizerischen anerkann-                                  Artikel 27\nten Krankenkassen für Krankenpflege versichert war. Die\nBescheinigungen werden von den Krankenkassen erteilt.              Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin. wenn\ndenen er angehört hat. Die Beendigung der schweizerischen       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nVersicherung steht dem Ausscheiden aus der versicherungs-       über dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei\npflichtigen Beschäftigung nach den deutschen Rechtsvor-        Monaten nach Inkrafttreten der Ver\"inbarung eine gegentei-\nschriftPn QIPkh                                                 lige Erklärung abgibt.","794                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbschnitt VII                             Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar\n1964 in Kraft, sobald die zuständigen Behörden einander mit-\nSchlußbestlmmung                             geteilt haben, daß die nach innerstaatlichem Recht erforder-\nlichen Voraussetzungen vorliegen.\nArtikel 28                                  (2} Mil dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ver-\neinbarung vom 23. August 1967 zwischen der Regierung der\n( 1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Zusatzab-   Bundesr~publik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-\nkommen vom 9. September 1975 zum Abkommen zwischen               desrat zur Durchführung des Abkommens über Soziale\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen           Sicherheit vom 25. Februar 1964 außer Kraft.\nGeschehen zu Bern am 25. August 1978 in zwei Urschriften.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Lebsanfl\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nH. Wolf","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                             795\nGesetz\nzum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nim Bereich der Sozialen Sicherheit\nund zu der Vereinbarung vom 28. März 1979\nzur Durchführung dieses Übereinkommens\nVom 25. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nDem in Wien am 9. Dezember 1977 unterzeichneten\nÜbereinkommen       zwischen     der    Bundesrepublik                             Artikel 3\nDeutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Repu-\nblik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossen-        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit und der in      dung in Kraft.\nBern am 28. März 1979 unterzeichneten Vereinbarung          (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach sei-\nzur Durchführung dieses Übereinkommens wird zuge-         nem Artikel 21 Abs. 2 und die Vereinbarung nach ihrem\nstimmt. Das Übereinkommen und die Vereinbarung wer-       Artikel 11 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt be-\nden nachstehend veröffentlicht.                           kanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}