{"id":"bgbl2-1980-26-7","kind":"bgbl2","year":1980,"number":26,"date":"1980-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/26#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_26.pdf#page=26","order":7,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971 über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1980-06-25T00:00:00Z","page":806,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["806                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 5. April 1979\nzur Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971\nüber die Führu119 von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)\nder Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken\nder Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland\nVom 25. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                     Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nDem in Wien am 5. April 1979 unterzeichneten Ver-\ntrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Bundes-                                     Artikel 3\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom\n15. Dezember 1971 über die Führung von geschlosse-            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nnen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österrei-        dung in Kraft.\nchischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen\nBundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland (BGBI.           (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel III\n1973 II S. 609) wird zugestimmt. Der Vertrag wird nach-     Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nstehend veröffentlicht.                                     geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK Gscheidle\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                         807\nVertrag\nzur Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971\nüger die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)\nder Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn\nin der Bundesrepublik Deutschland\nDie Bundesrepublik Deutschland                        a) vereinbaren die für den Eisenbahnverkehr zuständigen\nobersten Behörden der Vertragsstaaten, in welchem\nund                                        Ausmaß den Österreichischen Bundesbahnen eine Be-\ndie Republik Österreich                              rechtigung für Durchfuhrtransporte eingeräumt wird,\nb) trifft die Deutsche Bundesbahn die danach erforderli-\nsind in der Absicht, den Vertrag über die Führung von ge-\nchen Maßnahmen im Benehmen mit der zuständigen\nschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Öster-\nGrenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanz-\nreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen\ndirektion,\nBundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland den verän-\nderten Gegebenheiten anzupassen,                                       c) hören die Österreichischen Bundesbahnen die zustän-\ndige Sicherheitsbehörde, die zuständige Finanzlandes-\nwie folgt übereingekommen:                                              direktion und die zuständige Eisenbahnbehörde an.\"\nArtikel                                                           Artikel II\n1. Artikel 1 Absatz 1 lit. a erhält folgende Fassung:                 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n,,a) Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und Postwa-            Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Mona-\ngen sowie Güterzüge und Güterzugwagen zwischen            ten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklä-\nden Bahnhöfen Salzburg Hauptbahnhof und Kufstein          rung abgibt.\nauf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosen-\nheim-Kufstein,\"                                                                     Artikel III\n1. Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden\n2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         werden in Wien ausgetauscht werden.\n,,Im Falle des fahrplanmäßigen Esenbahndurchgangs-           2. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach\nverkehrs nach Absatz 1 lit. a                                      Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nGeschehen zu Wien, am 5. April 1979, in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nGrabert\nFür die Republik Österreich:\nLausecker","808                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 5/80-Zollkontingent für Rum aus AKP-Staaten)\nVom 24.Juni 1980\nAuf Grund des§ 77 Abs. 8 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch das Gesetz vom\n3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist, wird verordnet:\n§ 1\nDer Anhang „Zollkontingente/1\" des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(BGBI. 1968 II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Maßgabe ·\nder Anlage ergänzt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nAnlage\n(zu § 1)\nTarifstelle                            Warenbezeichnung\n2\n22.09 CI a)        Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Quote\nCI b)      des für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 gelten-\nden Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taf-\nfia mit Ursprung in AKP-Staaten wird wie folgt aufgeteilt\nund verwaltet:\n1. 20 000 hl vom 1. Juli 1980 bis 31. Dezember 1980.\nNicht ausgenutzte Mengen werden der Teilmenge unter\nNummer 2 zugeschlagen.\n2. 15 714 hl vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1981. Wird\ndie Teilmenge unter Nummer 1 zu 80 v. H. oder mehr\nausgenutzt, kann die Anwendung des Kontingentzoll-\nsatzes ab 1. Januar 1981 davon abhängig gemacht wer-\nden, daß ein Zollkontingentschein des Bundesamts für\nErnährung und Forstwirtschaft vorgelegt wird; in diesem\nFall wird die Verwaltung der Teil-Zollkontingentsmenge\nim Zollkontingentschein-Verfahren bis spätestens\n31. Dezember 1980 im Bundesanzeiger bekannt-\ngegeben."]}