{"id":"bgbl2-1980-26-5","kind":"bgbl2","year":1980,"number":26,"date":"1980-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_26.pdf#page=10","order":5,"title":"Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975","law_date":"1980-06-25T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["790                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 25. August 1978\nzur Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Soziale Sicherheit\nin der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975\nVom 25. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                    Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nDer in Bern am 25. August 1978 unterzeichneten Ver-\neinbarung zur Durchführung des Abkommens vom                                           Artikel 3\n25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-              (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschaft über Soziale Sicherheit (BGBI. 1965 II S. 1293)     dung in Kraft.\nin der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Septem-             (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Ar-\nber 1975 (BGBI. 197611 S. 1371) wird zugestimmt. Die       tikel 28 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nVereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.              zugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                     791\nVereinbarung\nzur Durchführung des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber Soziale Sicherheit vom 25. Februar 195·4\nin der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund                                  (1) Die in Artikel 30 und in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des\nder Schweizerische Bundesrat                 Abkommens und in Artikel 26 dieser Vereinbarung genann-\nten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander\nhaben in Anwendung des Artikels 35 Absatz 1 des Abkom-     und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und\nmens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der          die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit     der nach den in Artikel 2 des Abkommens genannten Rechts-\nvom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens       vorschriften, nach dem Abkommen und nach dieser Verein-\nvom 9. September 1975, nachstehend als „Abkommen\"             barung bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten\nbezeichnet, folgendes vereinbart:                             erforderlich sind.\n(2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 des Abkommens\ngenannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen oder\nnach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer\nanderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen oder\nAbschnitt 1\nbestimmte Beweismittel zur Verfügung zu stellen, so gilt diese\nAllgemelnes                           Pflicht auch in bezug auf entsprechende Tatsachen und ent-\nsprechende BeweismitteL die im Gebiet der anderen\nArtikel t                           Vertragspartei oder nach deren Recht gegeben sind.\nIn den folgenden Bestimmungen werden die im Abkom-\nmen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeu-                                  Artikel 4\ntung verwendet.                                                   (1) In den Fällen des Artikels 6 Absatz t Satz t des Abkom-\nmens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger der\nArtikel 2                            VertragsparteL deren Rechtsvorschriften gelten, daß diese\nangewandt werden. Der Antrag ist vom Arbeitgeber zu stel-\nDie in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich-    len.\nneten Stellen vereinbaren unbeschadet des Artikels 35\nAbsatz t des Abkommens sowie dieser Vereinbarung unter           (2} Die Bescheinigung wird ausgestellt\nBeteiligung der zuständigen Behörden für ihren Zuständig-      in der Schweiz\nkeitsbereich die Verwaltungsmaßnahmen - einschließlich            von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinter-\ndes Verfahrens bezüglich Erstattungen sowie der Zahlung           lassenen- und Invalidenversicherung und von der zustän-\nvon Geldleistungen an Empfänger im Gebiet der anderen             digen Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversiche-\nVertragspartei-, die zur Durchführung des Abkommens not-           rungsanstalt,\nwendig und zweckmäßig sind. Ihnen obliegt es ferner, außer\nden in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. alle son-    in der Bundesrepublik Deutschland\nstigen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens            von dem Träger, der die Beiträge zur Rentenversicherung\nerforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen. insbeson-         einzieht, und zwar auch für die übrigen Versicherungs-\ndere Verwaltungshilfe zu leisten und zu vermitteln, Form-          zweige. Ist eine Person nur in der Unfallversicherung ver-\nblätter festzulegen sowie Merkblätter zur Verfügung zu stel-     sichert. so stellt der zuständige Träger der Unfallversiche-\nlen.                                                              rung die Bescheinigung aus.","792                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbschnitt II                          Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneter\nTräger dieser Vertragspartei im Hinblick auf die in Betracht\nRentenversicherungen                        kommenden Personen Leistungen gewährt.\nArtikel 5                                                      Artik~f 11\nArtikel 35 Absatz 3 des Abkommens gilt auch. wenn              Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich-\nder nach dem Abkommen Berechtigte außerhalb des Ge-            neten Träger erstellen jährlich zum 31. Dezember über die in\nbietes der Vertragsparteien wohnt, und Leistungen nach Ab-     das Gebiet der anderen Vertragspartei vorgenommenen Zah-\nschnitt II des Abkommens nicht in Betracht kommen.             lungen Statistiken, die Angaben über Zahl und Gesamtbetrag\nder nach Rentenarten gegliederten Renten und Abfindungen\nArtikel 6                            enthalten. Diese Statistiken werden ausgetauscht.\nWer sich im Gebiet der einen Vertragspartei aufhält, reicht                           Artikel 12\nden Antrag auf Gewährung einer Leistung nach den Rechts-\nvorschriften der anderen Vertragspartei bei dem nach Arti-         Für die Anwendung der Artikel 11 bis 13 und 16 des Ab-\nkel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommen-       kommens, der Nummer 10 b des Schlußprotokolls zum Ab-\nden Träger der ersten Vertragspartei ein. Dieser leitet, auch  kommen sowie des Artikels 2 des Zusatzabkommens vom\nwenn weder er selbst noch ein anderer in Artikel 35            9. September 1975 zum Abkommen zwischen der Bundesre-\nAbsätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneter Träger dieser       publik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nVertragspartei zuständig ist, den Antrag unverzüglich an den   schaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 teilt die\nnach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht      schweizerische Verbindungsstelle dem in Artikel 35 Absätze\nkommenden Träger der anderen Vertragspartei weiter.            2 und 3 des Abkommens bezeichneten deutschen Träger auf\nErsuchen in Kalenderjahren und Monaten die nach den\nschweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versi-\nArtikel 1                            cherungszeiten mit, getrennt nach Zeiten einer Beschäftigung\n(1) Auf Antrag eines in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des       oder einer Tätigkeit und nach anderen Zeiten; in den Fällen\nAbkommens bezeichneten Trägers der einen Vertragspartei        des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens teilt sie auch die\nwerden Untersuchungen und Beobachtungen einer Person.          Zeiten der dort genannten Beschäftigungen mil\ndie sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, von\ndem nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in                                     Artikel 13\nBetracht kommenden Träger dieser Vertragspartei durchge-\nführt oder veranlaßt. Sie werden so durchgeführt, als wäre        Für die Anwendung des Artikels 14 des Abkommens teilt\nüber eine vergleichbare Leistung nach den Rechtsvorschrif-     die schweizerische Verbindungsstelle dem deutschen Träger\nten dieser Vertragspartei zu entscheiden. Ist für die Bundes-  auf Ersuchen mit, ob der Rentner in der Schweiz für Kranken-\nrepublik Deutschland keine Zuständigkeit begründet, so ist     pflege versichert ist.\nder angegangene Träger zuständig.\n(2) Der Träger der einen Vertragspartei kann auch ohne                                Abschnitt III\nVermittlung des Trägers der anderen Vertragspartei Unter-                           Unfallversicherung\nsuchungen und Beobachtungen vornehmen lassen.\nArtikel 14\nArtikel 8\n(1) Wer sich im Gebiet der einen Vertragspartei aufhält,\nGeldleistungen werden an Empfänger im Gebiet der ande-       kann den Antrag auf Gewährung einer Leistung nach den\nren Vertragspartei ohne Einschaltung einer Verbindungs-        Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unmittelbar\nstelle dieser Vertragspartei ausgezahlt. Nachzahlungen von     bei deren Verbindungsstelle oder über die Verbindungsstelle\nGeldleistungen können entweder nach Satz 1 oder über die       der ersten Vertragspartei einreichen.\nnach Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht\nkommenden Träger ausgezahlt werden; Artikel 7 Absatz 1            (2) Artikel 17 bleibt unberührt.\nSatz 3 gilt entsprechend.\nArtikel 15\nArtikel 9\nDie Pflicht des Versicherten. dem zuständigen Träger das\n(1) Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens\nVorliegen der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. besteht bei\nbezeichneten Träger unterrichten einander, soweit möglich,     Anwendung der Artikel 21 und 22 des Abkommens nur\nüber die Entscheidungen im Verfahren zur Feststellung der      gegenüber dem Träger des Aufenthaltsortes. Dieser unter-\nLeistung, wenn Versicherungszeiten nach den Rechtsvor-         richtet den zuständigen Träger.\nschriften beider Vertragsparteien vorliegen oder geltend\ngemacht werden.\nArtikel 16\n(2) Die in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens\nbezeichneten Träger unterrichten einander, soweit möglich,        Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften der einen\nunverzOglich über den Grund für eine Änderung in der Höhe      Vertragspartei werden unbeschadet des Artikels 22 des\ndet Leistung, soweit die Änderung nicht Folge einer allgemei-  Abkommens über deren Verbindungsstelle an Empfänger im\nnen Anpassung ist. sowie Ober den Grund für den Wegfall der    Gebiet der anderen Vertraaspartei ohne Einschaltuna der\nLeistung.                                                      Verbindungsstelle dieser Vertragspartei gezahlt.\nArtikel 10\nArtikel 17\nDie in Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich-\nneten Träger der einen Vertragspartei können davon abse-          (1) Der zuständige Träger unterrichtet den Träger des Auf-\nhen. die nach Ihren Rechtsvorschriften einzuholenden           enthaltsortes. wenn Leistungen nach Artikel 21 oder 22 des\nLebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen von dem        Abkommens zu gewlhren sind.\nIm Gebiet der anderen Vertragspartei sich aufhaltenden            (2) Beantragt ein Versicherter die Leistungen beim Träger\nAnspruchsberechtigten zu beschaffen. solange auch ein in       des Aufenthaltsortes und liegt diesem die Mitteilung des","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                    793\nzuständigen Trägers nicht vor, so wendet sich der Träger des                               Abschnitt VI\nAufenthaltsortes an den zuständigen Träger.\nVerschiedenes\n(3) Bei Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkom-\nmens rechnen die Träger über jeden einzelnen Fall unmittel-                                 Artikel 21\nbar ab. Die deutschen Krankenkassen legen bei den Arznei-\nkosten den Betrag zugrunde, der ihnen zusteht, wenn sie ein-       In den Fällen des Artikels 39 Absatz 2 des Abkommens\nander Leistungsaushilfe erbringen.                              zieht der Träger der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der\nSchuldner befindet. die Gesamtforderung beim Schuldner\nein, sofern der Träger der anderen Vertragspartei es bean-\nArtikel 18\ntragt.\nArtikel 7, 9, 10 und 11 dieser Vereinbarung gelten ent-\nA rli ke 1 22\nsprechend.\n(t) In den Fällen der Nummer 3 des Schlußprotokolls zum\nAbkommen teilt die Schweizerische Unfallversicherungsan-\nstalt der deutschen Krankenkasse mit, daß eine Kostenteilung\nAbschnitt IV                          in Betracht kommt.\nFamilienzulagen                            (2) Die deutschen Krankenkassen legen bei den Arzneiko-\nsten den Betrag zugrunde, der ihnen zusteht, wenn sie einan-\nder Leistungsaushilfe erbringen.\nArtikel 19\n(3) Die beteiligten Träger rechnen über jeden einzelnen Fall\nFamilienzulagen werden beantragt                            unmittelbar ab.\nin der Schweiz                                                                              A rli kel 23\nbei der kantonalen Ausgleichskasse, der der Arbeitgeber\nangeschlossen ist.                                             Zur Weiterleitung der bei einer unzuständigen Stelle der\neinen Vertragspartei eingehenden Anträge, Erklärungen,\nin der Bundesrepublik Deutschland                               Rechtsbehelfe und anderen Unterlagen an zuständige Stellen\nvon Arbeitnehmern bei dem Arbeitsamt. in dessen Bezirk      der anderen Vertragspartei können die Verbindungsstellen\nder Betrieb liegt. bei dem die Arbeitnehmer beschäftigt     in Anspruch genommen werden.\nsind, von sonstigen Erwerbstätigen bei dem Arbeitsamt. in\ndessen Bezirk sie wohnen. Wohnt der Antragsteller nicht                                 Artikel 24\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so ist das\nArbeitsamt zuständig. in dessen B~zirk er erwerbstätig ist;    Fürsorgeträger im Sinne des Artikels 37 des Abkommens\nwird die Erwerbstätigkeit in den Bezirken mehrerer          sind\nArbeitsämter ausgeübt. so ist das Arbeitsamt Nürnberg       in der Schweiz\nzuständig.\ndie nach der Fürsorgegesetzgebung der Kantone bestimm-\nDie zuständigen Behörden können andere Stellen als zustän-         ten Stellen.\ndig bezeichnen.\nin der Bundesrepublik Deutschland\ndie überörtlichen und die örtlichen Träger der Sozialhilfe,\ndie Hauptfürsorgestellen und die Fürsorgestellen für\nKriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, die Jugend-\nwohlfahrtsbehörden (Jugendämter, Landesjugendämter,\nAbschnitt V\noberste Landesbehörden).\nKrankenversicherung\nArtikel 25\nArtikel 20\n(t) Die bei Durchführung dieser Vereinbarung entstehen-\n(1) Wird bei einer nach Nummer 14 Buchstabea des Schluß-    den Verwaltungskosten werden nicht erstattet.\nprotokolls zum Abkommen bezeichneten Krankenkasse ein\n(2) Die tatsächlich entstandenen Kosten für Untersuchun-\nAufnahmegesuch gestellt, so wird eine Bescheinigung dar-\ngen und Beobachtungen. einschließlich der damit\nüber vorgelegt, wann der Versicherte aus der deutschen         zusammenhängenden weiteren Kosten werden von dem\ngesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden ist und\nersuchten Träger oder der ersuchten Verbindungsstelle vor-\nvon wann bis wann er in den letzten sechs aufeinanderfolgen-\ngestreckt und von der ersuchenden Stelle nach Eingang der\nden Monaten vorher dort versichert war. Die Träger der deut-\nKostenaufstellung erstattet.\nschen gesetzlichen Krankenversicherung bescheinigen den\nschweizerischen anerkannten Krankenkassen auf deren\nErsuchen auch weiter zurückliegende Versicherungszeiten.                                   A rlikel 26\nDie Bescheinigung wird von der Krankenkasse erteilt. der der      Soweit die deutschen gesetzlichen Krankenkassen an der\nVersicherte zuletzt angehört hat.\nDurchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung\n(2) Wird nach Nummer 14 Buchstabe b des Schlußproto-        beteiligt sind, ist in der Bundesrepublik Deutschland der Bun-\nkolls zum Abkommen bei einer deutschen gesetzlichen Kran-      desverband der Ortskrankenkassen. Bonn-Bad Godesberg,\nkenkasse die freiwillige Weiterversicherung beantragt. so      Verbindungsstelle. Artikel 2 und 3 gelten entsprechend. ·\nwerden auf deren Verlangen Bescheinigungen darüber vor-\ngelegt. wann der Versicherte bei schweizerischen anerkann-                                  Artikel 27\nten Krankenkassen für Krankenpflege versichert war. Die\nBescheinigungen werden von den Krankenkassen erteilt.              Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin. wenn\ndenen er angehört hat. Die Beendigung der schweizerischen       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nVersicherung steht dem Ausscheiden aus der versicherungs-       über dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei\npflichtigen Beschäftigung nach den deutschen Rechtsvor-        Monaten nach Inkrafttreten der Ver\"inbarung eine gegentei-\nschriftPn QIPkh                                                 lige Erklärung abgibt.","794                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbschnitt VII                             Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25. Februar\n1964 in Kraft, sobald die zuständigen Behörden einander mit-\nSchlußbestlmmung                             geteilt haben, daß die nach innerstaatlichem Recht erforder-\nlichen Voraussetzungen vorliegen.\nArtikel 28                                  (2} Mil dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ver-\neinbarung vom 23. August 1967 zwischen der Regierung der\n( 1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Zusatzab-   Bundesr~publik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-\nkommen vom 9. September 1975 zum Abkommen zwischen               desrat zur Durchführung des Abkommens über Soziale\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen           Sicherheit vom 25. Februar 1964 außer Kraft.\nGeschehen zu Bern am 25. August 1978 in zwei Urschriften.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Lebsanfl\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nH. Wolf"]}