{"id":"bgbl2-1980-26-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":26,"date":"1980-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_26.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit","law_date":"1980-06-25T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["781\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                Z 1998 AX\n1980                         Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1980                                                                                                                   Nr. 26\nTag                                                                           In h a I t                                                                                       Seite\n25. 6. 80   Gesetz zu dem Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          781\n25. 6. 80   Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens vom\n25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Sep-\ntember 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   790\n25. 6. 80   Gesetz zum Übereinkommen vom 9. Dezember 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft Im Bereich der Sozialen Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 28. März\n1979 zur Durchführung dieses Übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       795\n25. 6. 80   Gesetz zu dem Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Vertrages zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 15. Dezember 1971 über die Führung\nvon geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen\nüber Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . .                                                                    806\n24. 6. 80   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/80- Zollkontingent für Rum aus\nAKP-Staaten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    808\n613-2-1\n21. 5. 80   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ruanda über Technische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          809\n4. 6. 80   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . .                                                                        812\n12. 6. 80   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämp-\nfung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          812\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 7. April 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Fürstentum Liechtenstein\nüber Soziale Sicherheit\nVom 25. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                 (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Ar-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                              tikel 26 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nkanntzugeben.\nArtikel 1\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ·\nDem in Vaduz am 7. April 1977 unterzeichneten Ab-                                           wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicher-                                             Bonn, den 25. Juni 1980\nheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend\nveröffentlicht.                                                                                                             Der Bundespräsident\nCarstens\nArtikel 2\nDer Bundeskanzler\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das                                                                                         Schmidt\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nArtikel 3                                                                                                      Ehrenberg\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-                                                  Oer Bundesminls1er -des •Auswä·rtigen\ndung in Kraft.                                                                                                                             Genscher","782                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Fürstentum Liechtenstein\nüber Soziale Sicherheit\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland          S. .,Grenzgänger\"\nund                                  Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die sich im\nSeine Durchlaucht                           Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staa-\nder Regierende Fürst von und zu Liechtenstein             tes gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen\nVertragsstaates einer regelmäßigen Beschäftigung nach-\nin dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten             gehen;\nzueinander im Bereiche der Sozialen Sicherheit zu fördern,   6. .,Träger\"\ndie Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung\nsind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen,               in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Rechtsvorschriften\nobliegt;\nund haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\n7. .,zuständiger Träger\"\nden nach den anzuwendenden             Rechtsvorschriften\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland\nzuständigen Träger;\nHerrn Kurt Laqueur,\nGeschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland a. i,      8. .,Beschäftigung\"\neine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzu-\nSeine Durchlaucht                           wendenden Rechtsvorschriften;\nder Regierende Fürst von und zu Liechtenstein\nHerrn Dr. Walter Kieber,                   9. .,Beitragszeit\"\nRegierungschef des Fürstentums Liechtenstein.             eine Zeit. für die nach den Rechtsvorschriften eines Ver-\ntragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet\nDie Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter       gelten;\nund gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes ver-    10. ,,gleichgestellte Zeit\"\neinbart:\neine Zeit. soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht;\n11. .,Versicherungszeiten\"\nAbschnitt I                              Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;\n12 „Geldleistung\" oder „Rente\"\nAllgemelne Bestimmungen\neine Geldleistung oder Rente einschließlich aller\nZuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;\nArtikel 1\n13. ,.Familienbeihilfen\"\nIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke                      in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\n1. .,Gebiet\"                                                    das Kindergeld,\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland                 in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundes-        die Familienzulagen.\nrepublik Deutschland,\nin bezug auf das Fürstentum Liechtenstein\nArtikel 2\ndas Fürstentum Liechtenstein;\n(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.\n2. \"Staatsangehöriger\"\nbezieht es sich\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland\n1., auf die deutschen Rechtsvorschriften über\neinen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die\nBundesrepublik Deutschland,                          ·     a) die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftli-\nin bezug auf das Fürstentum Liechtenstein                     che Zusatzversicherung,\ndessen Landesbürger;                                       b) die Altershilfe für Landwirte,\n3. .,Rechtsvorschriften\"                                       c) das Kindergeld;\ndie Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf  2 auf die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über\nin Artikel 2 Absatz 1 bezeichnete Zweige der Sozialen\nSicherheit beziehen;                                       a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung,\n4. .,zuständige Behörde\"                                       b) die Invalidenversicherung,\nin bezug auf die Bundesrepublik Deutschland                c) die Familienzulagen.\nden Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,         (2) Soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten,\nin bezug auf das Fürstentum Liechtenstein              finden bei Anwendung dieses Abkommens für beide Ver-\ndie Regierung des Fürstentums Liechtenstein; .         tragsstaaten die Rechtsvorschriften keine Anwendung, die","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                        783\nsich für sie oder für einen von ihnen aus zwischenstaatlichen\nArtik<'l 8\nVerträgen oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zur\nAusführung dieser zwischenstaatlichen Verträge oder dieses           Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des\nüberstaatlichen Rechts dienen.                                    Arbeitgebers kann die zuständige Behörde des Vertragsstaa-\ntes, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 5 bis 7\nArtikel 3                              anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvor-\nschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person\nSoweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. gilt es       den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unter-\nfür die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre     stellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die\nAngehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte        Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der\nvon einem Staatsangehörigen ableiten.                            Enscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Ver-\ntragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nArtikel 4\nDie in Artikel 3 genannten Personen stehen in ihren Rech-\nten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften der Vertrags-\nstaaten einander gleich, soweit dieses Abkommen nichts                                     Abschnitt II\nanderes bestimmt.\nRentenversicherung\nArtikel 5\nArtikel 9\n(1) Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet\nsich, soweit die Artikel 6 und 7 nichts anderes bestimmen,           Für den deutschen Träger gilt folgendes:\nnach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen\nGebiet sie beschäftigt sind. Für die Pflichtversicherung von      t. Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften für den\nPersonen. die keine Beschäftigung ausüben, gelten die Rechts-         Erwerb von Leistungsansprüchen anrechnungsfähige\nvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich           Versicherungszeiten von mindestens zwölf Kalendermo-\ngewöhnlich aufhalten. Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 sowie die             naten vorhanden. so werden für den Erwerb des Leistungs-\nArtikel 6 bis 8 des Abkommens gelten für die Anwendung                anspruchs nach den deutschen Rechtsvorschriften auch\nder Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen sinngemäß.              die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften\nanrechnungsfähigen Versicherungszeiten berücksichtigt,\n(2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der             soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.\nBeiträge von Personen, auf die nach Absatz 1 die Rechtsvor-\nschriften beider Vertragsstaaten anzuwenden sind, berück-         2. Ist die Wartezeit nach den deutschen Rechtsvorschriften\nsichtigt jeder Vertragsstaat nur das in seinem Gebiet erzielte        nur unter Anwendung der Nummer 1 erfüllt, so wird der\nEinkommen.                                                            Kinderzuschuß zur Hälfte gewährt.\n3. Nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zurück-\nArtikel 6                                   gelegte Beitragszeiten werden nach der Nummer 1 in\nWird ein Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz               der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung be-\nim Gebiet des einen Vertragsstaates für Rechnung dieses                rücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter\nUnternehmens vorübergehend zur Arbeitsleistung in das                  Tage zurückgelegt sind. Ist nach den deutschen Rechtsvor-\nGebiet des anderen Vertragsstaates entsandt, so gelten für die        schriften Voraussetzung für den Anspruch, daß ständige\nDauer der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaa-            Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten\ntes in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschrif-        verrichtet sind. so werden auch die nach den liechtenstei-\nten des ersten Vertragsstaates. als wäre er in dessen Gebiet          nischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszei-\nbeschäftigt.                                                          ten berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten solche\nArbeiten verrichtet wurden. Dies gilt nicht für die Gewäh-\nArtikel 7                                  rung des Leistungszuschlages. Die Zurechnungszeit ist nur\ndann in der knappschaftlichen Rentenversicherung anzu-\n(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von           rechnen. wenn der letzte deutsche Beitrag vor Eintritt des\ndiesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer              Versicherungsfalles an die knappschaftliche Rentenversi-\namtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des             cherung entrichtet worden ist\nanderen Vertragsstaates beschäftigt. so gelten für die Dauer\nder Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die       4. Für die Anrechnung von Ausfallzeiten. die nicht pauschal\nRechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so, als wäre er          gewährt werden. und Zurechnungszeiten nach den deut-\nin dessen Gebiet beschäftigt.                                          schen Rechtsvorschriften stehen der Eintritt in die Versi-\ncherunR und die Beitragszeiten nach den liechtensteini-\n(2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer vor             schen Rechtsvorschriften dem Eintritt in die Versiche-\nBeginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungs-             rung und den Beitragszeiten nach den deutschen Rechts-\nland aufgehalten. so kann er binnen drei Monaten nach                  vorschriften gleich, soweit während dieser Zeiten eine\nBeginn der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungs-               Beschäftigung ausgeübt wurde. Für die Anrechnung von\npflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäfti-            Zeiten einer Lehrzeit. einer Schul-, Fachschul- oder Hoch-\ngungslandes wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitge-              schulausbildung ist ferner erforderlich, daß ein Pflicht-\nber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten              beitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften anrech-\nvom Tage der Erklärung ab.                                             nungsfähig ist.\n(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für in Absatz 1      . 5. Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur\ngenannte Arbeitnehmer, die von einem anderen öffentlichen              unter Anwendung der Nummer 1 erfüllt, so wird der auf\nArbeitgeber beschäftigt werden.                                       die Zurechnungszeit entfallende Rententeil zur Hälfte\n(4) Werden Personen. die nicht Staatsangehörige eines Ver-         gewährt.\ntragsstaates sind, von einem Vertragsstaat oder einem Mit-        6. Der für das vorgezogene Altersruhegeld nach den deut-\nglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung              schen Rechtsvorschriften vorausgesetzten Beschäftigung\ndieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates          oder Tätigkeit stehen Beitragszeiten nach den liechten-\nbeschäftigt. so gelten in bezug auf die Versicherungspflicht          steinischen Rechtsvorschriften ~\\eich, soweit während\ndessen Rechtsvorschriften.                                            dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde.","784                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 10                               (2) Ist ein Anspruch auf Familienbeihilfen für ein Kind\nnach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, gegebe-\nFür den liechtensteinischen Träger gilt folgendes:            nenfalls unter Berücksichtigung des Abkommens, gegeben,\nSoweit nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften der        wobei Ausschlußvorschriften zur Vermeidung solcher dop-\nAnspruch auf ordentliche Renten und deren Gewährung               pelter Ansprüche unberücksichtigt bleiben, so werden Fami-\nvom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist,       lienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaa-\ngelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften         tes gewährt, die nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 aufgrund der\nauch deutsche Staatsangehörige, wenn sie                          Beschäftigung des Berechtigten anzuwenden sind. Wären\ndanach die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anzu-\na} den Rentenanspruch vor Verlassen des Fürstentums               wenden, so werden die Familienbeihilfen nach den Rechts-\nLiechtenstein erworben hatten oder                          vorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet\nb) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den liechten-        sich das Kind gewöhnlich aufhält. Die Gewährung ergänzen-\nsteinischen Rechtsvorschriften der deutschen Rentenver-      der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen\nsicherung angehören oder                                     Vertragsstaates wird hierdurch nicht ausgeschlossen.\nc) als Grenzgänger im Fürstent1.om Liechtenstein beschäftigt\nwaren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versi-\ncherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvor-\nschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf                                 Abschnitt IV\nMonate Beiträge nach den liechtensteinischen Rechtsvor-\nschriften entrichtet haben.                                                  Verschiedene Bestimmungen\nArtikel 11                                                         Kapitel 1\nDeutsche Staatsangehörige sowie ihre Angehörigen und                            Amtshilfe und Rechtshilfe\nHinterbliebenen im Sinne des Artikels 3 haben Anspruch auf\naußerordentliche Renten nach den liechtensteinischen                                          Artikel 14\nRechtsvorschriften, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein\nihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem                (1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und\nMonat, von dem an die Rente beantragt wird, im Falle einer        Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchfüh-\nAltersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente,          rung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschrif-\neiner Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersren-       ten und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten\nten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben.                  sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist\nkostenlos; Barauslagen, mit Ausnahme der Portokosten, wer-\nden erstattet.\nAbschnitt III                              (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für ärztliche Untersuchungen.\nDie Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Ver-\nFamlllenbelhllfen                         dienstausfalL die Kosten für Unterbringung zur Beobachtung\nund sonstige Barauslagen, mit Ausnahme der Portokosten.\nArtikel 12                             werden von der ersuchenden Stelle erstattet. Die Kosten wer-\nden nicht erstattet. wenn die ärztliche Untersuchung im\n(1) Eine in Artikel 3 genannte Person, die in einem Ver-       Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten\ntragsstaat eine selbständige oder unselbständige Erwerbst:l-      liegt.\ntigkeit ausübt, hat nach dessen Rechtsvorschriften auch dann\nAnspruch auf Familienbeihilfen. wenn sie ihren Wohnsitz                                      Artikel 15\noder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat hat,\nsofern diese Erwerbstätigkeit nicht gegen bestehende Vor-            (1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer\nschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitneh-         der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertrags-\nmer verstößt Satz 1 gilt auch. wenn die Person nach Beendi-       staates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder\ngung ihrer Erwerbstätigkeit im ersten Vertragsstaat nach          Gebühren einschließlich KonsulargebOhren und Verwal-\ndessen Rechtsvorschriften Geldleistungen der Krankenversi-        tungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch\ncherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder             auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei Durchfüh-\nLeistungen der Arbeitslosenversicherung erhält                    rung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschrif-\n(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates      ten und dieses Abkommens einer entsprechenden Stelle des\nder Anspruch auf Familienbeihilfen davon abhängig, daß die        anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.\nKinder im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder          (2) Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2\ngewöhnlichen Aufenthalt haben. so werden Kinder der in            Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses\nAbsatz 1 genannten Person. die sich im Gebiet des anderen         Abkommens einer der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Stel-\nVertragsstaates gewöhnlich aufhalten, so berücksichtigt, als      len eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Ver-\nhätten sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufe.nthalt im       wendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates kei-\nGebiet des ersten Vertragsstaates.                                ner Legalisation oder einer anderen entsprechenden Förm-\nlichkeit.\nArtikel 13\nArtikel 16\n(1) Eine in Artikel 3 genannte Person, für die während eines\nKalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften des              Die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Stellen können bei\neinen und des anderen Vertragsstaates gelten, hat Anspruch       Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten\nauf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des zwei-      Rechtsvorschriften und dieses Abkommens unmittelbar mit-\nten Vertragsstaates erst vom folgenden Monat an. Die Fami-       einander und mit den beteiligten Personen und deren Vertre-\nlienbeihilfen werden bis zum Ende des Monats gewährt, in         tern verkehren. U rtelle. Bescheide oder sonstige Schriftstücke\ndem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Die Rechts-          können einer Person, die sich im Gebiet des anderen Ver-\nvorschriften über die Gewährung der Geburtszulage bleiben        tragsstaates aufhllt. unmittelbar durch eingeschriebenen\nunberührt                                                        Brief mit Rückschein zugestellt werden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                       785\nKapitel 2                                                       Artikel 19\nDurchführung und Auslegung des Abkommens                        (1) Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften eines\nVertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der\nArtikel 17                             im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach\ndessen Vorschriften gegen einen Drillen Anspruch auf Ersatz\n(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchfüh-\ndes Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des\nrung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnah-\nersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvor-\nmen vereinbaren. Sie unterrichten einander über Änderun-\nschriften über.\ngen und Ergänzungen der für sie geltenden, in Artikel 2\nAbsatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften.                            (2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Lei-\nstungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger\n(2) Zur Durchführung des Abkommens werden hiermit             des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen\nVerbindungsstellen eingerichtet. Diese sind\nVertragsstaates zu, so macht der Träger des einen Vertrags-\nin der Bundesrepublik Deutschland                                staates auf Antrag des Trägers des anderen Vertragsstaates\nfür die Rentenversicherung der Arbeiter                       auch dessen Ersatzanspruch geltend. Der Drille kann die\ndie Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe,               Ansprüche der beiden Träger mit befreiender Wirkung\ndurch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen.\nfür die Rentenversicherung der Angestellten                    Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,        von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.\nfür die knappschaftliche Rentenversicherung\ndie Bundesknappschaft, Bochum,                                                           Artikel 20\nfür die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung                Geldleistungen können von einem Träger eines Vertrags-\ndie Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saar-       staates an eine Person, die sich im Gebiet des anderen Ver-\nbrücken,\ntragsstaates aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wir-\nfür die Familienbeihilfen                                    kung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger\ndie Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg;       und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des\nTages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung\nim Fürstentum· Liechtenstein                                     zugrunde gelegt worden ist.\nfür die Alters- und Hinterlassenenversicherung\ndie Anstalt „Liechtensteinische Alters- und Hinterlasse-\nnenversicherung\",                                                                        Artikel 21\nfür die Invalidenversicherung                                      (1) Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß\ndie Anstalt „Liechtensteinische Invalidenversicherung\",        gezahlt, so kann zu seinen Gunsten die auf denselben Zeit-\nraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden, nach\nfür die Familienbeihilfen\nden Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gewähr-\ndie Anstalt „Liechtensteinische Familienausgleichskasse\".\nten Leistung einbehalten werden.\n(3) Die deutsche Verbindungsstelle für die Rentenversiche-        (2) Soweit der Träger eines Vertragsstaates berechtigt ist.\nrung der Arbeiter ist, mit Ausnahme der Maßnahmen zur             eine zu Unrecht gewährte Geldleistung zurückzufordern,\nErhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfä-         kann zu seinen Gunsten der zurückzufordernde Betrag von\nhigkeit, für die Gewährung der Leistungen aus der Renten-         der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung einbehalten\nversicherung der Arbeiter zuständig, wenn                         werden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver-\ntragsstaates gewährt wird. Der zurückzufordernde Betrag\na) Leistungen in Anwendung dieses Abkommens in Betracht           kann auch von einer laufenden Leistung einbehalten werden,\nkommen oder                                                  soweit es die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten\nb) Leistungen in Anwendung dieses Abkommens nicht in              zulassen.\nBetracht kommen, der Berechtigte sich jedoch gewöhnlich         (3) Eine Einbehaltung ist nach den Absätzen l und 2 nur\nim Fürstentum Liechtenstein aufhält,                         zulässig, soweit sie anderweitig nicht möglich ist.\nsoweit nicht die Bundesbahnversicherungsanstalt oder die\nSeekasse zuständig ist.\nArtikel 22\n(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten\nArtikel 18                            über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens sol-\n(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvor-      len, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beige-\nschriften eines Vertragsstaates bei einer Stelle im anderen      legt werden.\nVertragsstaat gestellt worden, die für die Annahme des              (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt\nAntrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie gel-    werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates\ntenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag     einem Schiedsgericht unterbreitet.\nals bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem\nAnträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entspre-\njeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder\nchend.\nsich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann\n(2) Ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet des einen Ver- einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten\ntragsstaates gestellter Antrag auf eine Rente nach den           bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei\nRechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als          Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt,\nAntrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvor-      nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat,\nschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksich-     daß er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.\ntigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,         (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht einge-\nwenn der Antragsteller erklärt, daß die Feststellung einer       halten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung\nnach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in             jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen\nBetracht kommenden Leistung bei Alter aufgeschoben wird.         Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen","786                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nErnennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehö-          Träger das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung\nriger eines Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen         nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.\nGrund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung\nvornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger             (5) Eine Rente wird in Höhe des am Tage vor Inkrafttreten\neines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert., so soll das   dieses Abkommens zustehenden Betrages festgestellt, wenn\nim Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht      die Neufeststellung nach Absatz 4 zu keinem oder einem\nniedrigeren Zahlbetrag führen würde.\nStaatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen\nvornehmen.\nA rli ke 1 24\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit\naufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge              Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses\nund des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen            Abkommens.\nsind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mit-                             Artikel 25\nglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem\nSchiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nKosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\ngetragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenrege-         über der Regierung des Fürstentums Liechtenstein innerhalb\nlung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Ver-      von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nfahren selbst.                                                    eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 26\n(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika-\nAbschnitt V                              tionsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausge-\ntauscht werden.\nÜbergangs- und Schlußbestlmmungen\n(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten\nArtikel 23                              Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifi-\nkationsurkunden ausgetauscht werden.\n(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf\nZahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.                              Artikel 27\n(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die\n( 1) Dieses Abkommen bleibt bis zum Ende des Kalenderjah-\nvor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der\nres nach Ablauf des Jahres in Kraft, in dem es von einem Ver-\nVertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berück-\ntragsstaat schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsstaat\nsichtigl\ngekündigt wird.\n(3) frühere Entscheidungen stehen der Anwendung des\n(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so\nAbkommens nicht entgegen.\ngellen seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Lei-\n(4) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens          stungsansprüche weiter, einschränkende Rechtsvorschriften\nfestgestellt sind, können unter dessen Berücksichtigung auch      über den Ausschluß eines Anspruchs oder das Ruhen oder\nvon Amts wegen neu festgestellt werden. In diesen Fällen gilt     die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im\nunbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 der Tag, an dem der          Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses\nAbkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.\nGeschehen zu Vaduz am 7. April 1977 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nLaqueur\nFür das Fürstentum Liechtenstein\nDr. Kleber","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                  787\nSchlußprotokoll\nzum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Fürstentum Liechtenstein\nüber Soziale Sicherheit\nBei Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepu-              richtet sind, so werden auch die nach den liechtenstei-\nblik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein                     nischen Rechtsvorschriften entrichteten Beiträge\ngeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklärten             berücksichtigt, wenn mindestens ein Beitrag zur deut-\ndie Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einver-              schen Rentenversicherung wirksam entrichtet ist.\nständnis über folgendes besteht:                                   e) Der Anspruch deutscher Staatsangehöriger, ihrer\n1. Zu Artikel 2 des Abkommens:                                       Angehörigen und Hinterbliebenen im Sinne des Ar-\ntikels 3 des Abkommens sowie der in der vorstehen-\nSind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des             den Nummer 2 genannten Personen mit gewöhnli-\nAbkommens auch die Voraussetzungen für die Anwen-                chem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik\ndung eines anderen Abkommens oder einer überstaatli-             Deutschland auf ordentliche Renten aus der liechten-\nchen Regelung erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei           steinischen Invalidenversicherung hängt davon ab,\nAnwendung des Abkommens das andere Abkommen                      daß bei Eintritt der Invalidität während insgesamt\noder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt,               mindestens fünf vollen Jahren Beiträge entrichtet\nsoweit diese nichts anderes bestimmen.                           worden sind.\n2. Zu Artikel 3 des Abkommens:                                    f) Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die liechten-\nDas Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des              steinischen Rechtsvorschriften über den Beitritt zur\nArtikels l des Abkommens vorn 28. Juli 1951 über die             freiwilligen Versicherung der im Ausland niederge-\nRechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom            lassenen      liechtensteinischen Staatsangehörigen\n31. Januar 1967 zu diesem Abkommen sowie für Staaten-            sowie über die Fürsorgeleistungen für die im Ausland\nlose im Sinne des Artikels l des Übereinkommens vom              wohnhaften invaliden liechtensteinischen Staatsan-\n28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staaten-          gehörigen.\nlosen, wenn sich diese Personen im Gebiet eines Ver-          g) Die liechtensteinischen Rechtsvorschriften hinsicht-\ntragsstaates gewöhnlich aufhalten. Es gilt unter dersel-         lich des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung aus\nben Voraussetzung auch für ihre Angehörigen und Hin-             der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-\nterbliebenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flücht-          rung bleiben unberührt.\nlingen oder Staatenlosen ableiten.\nh) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die die Mit-\n3. Zu ArtikeJ 4 des Abkommens:                                       wirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in\na) Bei Anwendung des Abkommens stehen die in der                 den Organen der Selbstverwaltung der Träger und\nvorstehenden Nummer 2 genannten Personen bezüg-              der Verbände sowie in der Rechtssprechung der\nlich der Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates den        Sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt.\nAngehörigen des Vertragssaales gleich, in dessen          i) Artikel 4 des Abkommens gilt entsprechend für die\nGebiet sie sich gewöhnlich aufhalten. Günstigere             Zahlung von Geldleistungen aus der deutschen\ninnerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unbe-             Unfallversicherung an Berechtigte, die sich als liech-\nrührt.                                                       tensteinische Staatsangehörige oder deren Angehö-\nb) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen            rige oder Hinterbliebene im Sinne des Artikels 3 des\nVerträgen bleiben unberührt.                                 Abkommens im Gebiet des Fürstentums Liechten-\nstein gewöhnlich aufhalten, sofern entsprechende\nc) Liechtensteinische Staatsangehörige, die sich ge-             liechtensteinische Geldleistungen an Berechtigte\nwöhnlich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik           erbracht werden, die sich als deutsche Staatsangehö-\nDeutschland aufhalten. sowie die in der vorstehenden         rige oder deren Angehörige oder Hinterbliebene im\nNummer 2 Satz 1 genannten Personen mit aewöhnli-             Sinne des Artikels 3 des Abkommens im Gebiet der\nchem Aufenthalt im Gebiet des Fürstentums Liech-             Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten.\ntenstein sind zur freiwilligen Versicherung in der           Dies gilt entsprechend für in der vorstehenden Num-\ndeutschen Rentenversicherung berechtigt. wenn sie            mer 2 genannte Personen, die sich im Gebiet des Für-\nzu dieser mindestens einen Beitrag wirksam entrich-          stentums Liechtenstein gewöhnlich aufhalten, sofern\ntet haben.                                                   entsprechende liechtensteinische Geldleistungen an\nd) Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften für das             in der Nummer 2 genannte Personen erbracht wer-\nRecht auf freiwillige Versicherung Voraussetzung.            den, die sich im Gebiet der ßundesrepublik Deutsch-\ndaß Beiträge zur deutschen Rentenversicherung ent-           land gewöhnlich aufhalten.","788                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nil  Artikel 4 des Aukommens gilt nicht für Renten, die                schrillen ohn<> Anwendung des Artik<'ls 9 NummPr 1\ndeutsche Versicherungsträger nach ihrem Ermessen                  des Abkommens erfüllt ist.\nzahlen können.\nd) Artikel 9 Nummern 4 und 6 d<>s Abkommens sowi<'\nk) Artikel 4 gilt bei Anwendung der deutschen Vor-                    die Bestimmung unter dem vorsl<>henden Buchsldben\nschriften, nach denen aufgrund von Arbeitsunfällen                a gelten entsprechend für die nach den Iiechtenslei n i-\n(Berufskrankheiten\\ die außerhalb des Gebiets der                 schen Rechtsvorschriften zurückgeleglPn Zeilen,\nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, und                   v,ährend dcrn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt\nbei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften,                   wurde, die versicherungspflichtig wäre, wenn die\nnach denen aufgrund von Zeiten, die außerhalb dieses              deutschen Rechtsvorschriften für sie gälten. In bezug\nGebiets zurückgelegt sind, Renten nur bei besonderen               auf Artikel 9 Nummer 4 des Abkommens gilt dies\nVoraussetzungen gezahlt werden, für liechtensteini-               auch für nach dem 18. Oktober 1972 ausgf'üble selb-\nsche Staatsangehörige sowie deren Angehörige und                   ständige Tätigkeiten, die auf Antrag versicherungs-\nHinterbliebene im Sinne des Artikels 3 des Abkom-                 pflichtig wären.\nmens, solange sie sich im Gebiet des Fürstentums\nLiechtenstein gewöhnlich aufhalten.                        9. Zu Artikel 10 des Abkommens:\n(1) Als der deutschen Rentenversicherung im Sinne des\n4. Zu Artikel 5 des Abkommens:                                         Artikels 10 Buchstabe b des Abkommens angehörend\nDie Artikel 5, 6 und 8 des Abkommens gelten entspre-               gelten deutsche Staatsangehörige,\nchend für Personen. die nach in Artikel 2 Absatz 1                  a) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den\nbezeichneten Rechtsvorschriften wie Arbeitnehmer ver-                  liechtensteinischen Rechtsvorschriften in einen\nsichert sind.                                                          Monat fällt, für den ein Beitrag zur deutschen gesetz-\n5. Zu den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens:                                  lichen Rentenversicherung wirksam entrichtet wird,\noder\nSoweit nach den Artikeln 6 bis 8 des Abkommens ein\nArbeitnehmer nicht den Rechtsvorschriften des Ver-                  b) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den\ntragsstaates unterliegt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist,          liechtensteinischen Rechtsvorschriften in eine Zeit\nfinden auf ihn und seinen Arbeitgeber auch die Vor-                    fällt, die nach den deutschen Rechtsvorschriften eine\nschriften dieses Vertragsstaates über die Beiträge, Umla-              Ausfallzeit ist, oder\ngen und Leistungen nach den Regelungen über Arbeits-               c) wenn sie eine Versichertenrente aus der deutschen\nförderung und Arbeitslosenversicherung keine Anwen-                    Rentenversicherung beziehen oder Anspruch auf\ndung.                                                                  eine solche haben oder\n6. Zu Artikel 7 des Abkommens:                                         d) wenn Eingliederungsmaßnahmen gewährt werden.\nDie Frist nach Absatz 2 beginnt für Personen. die am               (2) Deutsche Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung\nTage des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt                  oder Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein infolge\nsind, mit diesem Tage.                                             Unfalls oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange\n7. Zu Artikel 8 des Abkommens:                                         sie Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen\nInvalidenversicherung erhalten oder im Fürstentum\nIst der Arbeitnehmer nicht im Gebiet des Vertragsstaa-\nLiechtenstein verbleiben. für die Begründung des\ntes beschäftigt. dessen Rechtsvorschriften er unterstellt\nAnspruchs auf eine ordentliche Rente als nach den liech-\nwird, so gilt er als an dem Ort beschäftigt. an dem er\ntensteinischen Rechtsvorschriften versichert und unter-\nzuletzt vorher beschäftigt war. War er vorher nicht in\nliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.\ndessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort\nbeschäftigt, an dem die zuständige Behörde dieses Ver-             (3) Frauen deutscher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz\ntragsstaates ihren Sitz hat.                                       in der Bundesrepublik Deutschland, die die sonstigen\nVoraussetzungen nach den liechtensteinischen Rechts-\n8. Zu Artikel 9 des Abkommens:                                         vorschriften für die Begründung des Anspruchs auf\na) Artikel 9 Nummer 1 des Abkommens gilt entspre-                  ordentliche Mutterwaisenrenten erfüllen, gelten für die-\nchend auch für Leistungen zur Rehabilitation, auf die          sen Anspruch als versichert.\nAnspruch besteht oder deren Gewährung im Ermes-\nsen der Träger der deutschen Rentenversicherung           10. Zu Artikel 1 t des Abkommens:\nliegt. mit der Maßgabe, daß die Beitragszeiten nach            Die Aufenthaltsdauer gilt als nicht unterbrochen, wenn\nden liechtensteinischen Rechtsvorschriften, soweit             das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein w.ihrend eines\nwährend dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt              Kalenderjahres nicht l.inger als drei Monate verlassen\nwurde., für die Prüfung, ob im Zeitpunkt der Antrag-           wurde. Zeilen der Befreiung von der Versicherung nach\nstellung in den vorausgegangenen 24 Kalendermona-              den liechtensteinischen Rechtsvorschriften werden auf\nten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge               die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet.\naufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäfti-\ngung oder Tätigkeit entrichtet worden sind, berück-       1 t. Zu Abschnitt III des Abkommens:\nsichtigt werden, wenn dafür eine nach den deutschen            Die Vertragsstaaten werden Verhandlungen auf nehmen.\nRechtsvorschriften anrechnungsfähige Versiche-                 um die Bestimmungen des Abschnitts III des Abkom-\nrungszeit von mindestens einem Monat vorhanden                 mens zu überprüfen, wenn sich für einen der Vertrags-\nist.                                                           staaten die Grundsätze wesentlich ändern, nach denen\nb) Bergbauliche Betriebe im Sinne des Artikels 9 Num-              aufgrund zwischenstaatlicher Verträge oder überstaatli-\nmer 3 des Abkommens sind Betriebe, In denen Mine-              chen Rechts Familienbeihilfen für Kinder gew.ihrt wer-\nralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch oder Steine           den, die in einem anderen Staat wohnen oder sich\nund Erden überwiegend unterirdisch gewonnen wer-               gewöhnlich aufhalten.\nden.                                                      12. Zu Abschnitt IV des Abkommens:\nc) Artikel 9 Nummern 2 und 5 des Abkommens gilt                    Die Artikel 14, 15, 16 und 20des Abkommens gelten ent-\nnicht bei Gewährung von Altersruheaelcl. wenn die              sprechend für die deutsche Unfallversicherung auch\nWartezeit für eine Rente wegen Berufs- oder                    insoweit. als diese nicht in das Abkommen einbezogen\nErwerbsunfähigkeit nach den deutschen Rechtsvor-               isl","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                      789\n13. Zu Artikel 17 dc>s Abkommc>ns:                                  Abkommen nur gewährt, wenn dn V<>rsich<'rungc;ldll\nAbweichend von Artikel 17 Absatz t des Abkommens                nach dem 31. Dezember 1959 eingPlret<>n ist und rli<' B1•i-\nkann deutscherseits auch die Bundesanstalt für Arbeit           träge nicht erstattet worden sind.\ndie zur Duchführung des Abkommens notwendigen\nVNwaltungsmaßnahmen vereinbaren.                            15. Bei der Anwendung des Abkommc>ns wnden d<>ulsch<·\nRechtsvorschriften, soweit sie für Personen, diP wf'gen\n14. Zu Artikel 23des Abkommens:                                     ihrer politischen Haltung oder aus Gründen d<>r Rdss<',\nOrdc>ntliche Renten der liechtensleinischen Alters- und         des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt wor-\nHintnlassenenversicherung werden nach diesem                    den sind, günstigere Regelungen enthaltPn, nicht bc>rührt\nGeschehen zu Vaduz am 7. April 1977 in zw<>i Urschriftc>n.\nFür die Bundesrc>publik Deutschland\nLaqueur\nFür das Fürstentum Liechtc>nstc>in\nDr. Kieber"]}