{"id":"bgbl2-1980-26-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":26,"date":"1980-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/26#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_26.pdf#page=28","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/80 - Zollkontingent für Rum aus AKP-Staaten)","law_date":"1980-06-24T00:00:00Z","page":808,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["808                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 5/80-Zollkontingent für Rum aus AKP-Staaten)\nVom 24.Juni 1980\nAuf Grund des§ 77 Abs. 8 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch das Gesetz vom\n3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940) geändert worden ist, wird verordnet:\n§ 1\nDer Anhang „Zollkontingente/1\" des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(BGBI. 1968 II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Maßgabe ·\nder Anlage ergänzt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nAnlage\n(zu § 1)\nTarifstelle                            Warenbezeichnung\n2\n22.09 CI a)        Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Quote\nCI b)      des für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 gelten-\nden Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taf-\nfia mit Ursprung in AKP-Staaten wird wie folgt aufgeteilt\nund verwaltet:\n1. 20 000 hl vom 1. Juli 1980 bis 31. Dezember 1980.\nNicht ausgenutzte Mengen werden der Teilmenge unter\nNummer 2 zugeschlagen.\n2. 15 714 hl vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1981. Wird\ndie Teilmenge unter Nummer 1 zu 80 v. H. oder mehr\nausgenutzt, kann die Anwendung des Kontingentzoll-\nsatzes ab 1. Januar 1981 davon abhängig gemacht wer-\nden, daß ein Zollkontingentschein des Bundesamts für\nErnährung und Forstwirtschaft vorgelegt wird; in diesem\nFall wird die Verwaltung der Teil-Zollkontingentsmenge\nim Zollkontingentschein-Verfahren bis spätestens\n31. Dezember 1980 im Bundesanzeiger bekannt-\ngegeben.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                        809\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 21. Mai 1980\nIn Kigali ist am 22. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda über Tech-\nnische Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 1. April 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21 . Mai 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                     (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland In folgenden\ndie Regierung der Republik Ruanda -\nBereichen vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren        a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                    richtungen in Ruanda;\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nIn Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa-   c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nten und Völker und                                                     tragsparteien einigen.\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche          (2) Die Förderung kann erfolgen\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                          a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\ntern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nsind wie folgt übereingekommen:                                     und technischem Personal, Projektassistenten und HIifs-\nkräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nArtikel 1                                   republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-          den als „entsandte Fachkräfte„ bezeichnet;\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.     b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen               als „Material\" bezeichnet);\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-          c) durch Aus- und Fortbildung von ruandischen Fach- und\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-             Führungskrlften und Wissenschaftlern In Ruanda. In der\nkOnfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen•               Bundesrepublik Deutschland oder In anderen Lindem;\narbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen„ bezeichnet)\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben     d) In anderer geeigneter Welse.\nder Technischen Zusammenarbeit In Ihrem Land selbst verant•\nwortllch. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame            (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nKonzeption des Vorhabens festgelegt, wozu Insbesondere             nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und       gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht et-\norganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab·   was Abweichendes vorsehen:\nlauf gehören.                                                     a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;","810                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-           berufung dar. Sie sorgt dafür, daß die abberufene ruandi-\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die       sche Fachkraft so bald wie möglich durch eine entspre-\nKosten tragen;                                                   chend qualifizierte ruandische Fachkraft ersetzt wird;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und         f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\naußerhalb Ruandas;                                               aus- und fortgebildete ruandische Staatsangehörige abge-\nlegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Bildungsstand\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-\nterials;                                                          an. Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte An-\nstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b ge-\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-\nnannten Abgaben und Lagergebühren;\ngung;\nf)  Aus- und Fortbildung von ruandischen Fach- und Füh-\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den je-\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nweils geltenden deutschen Richtlinien.\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-            den Projektvereinbarungen übernommen werden;\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der          i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nBundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte                mens und den Projektvereinbarungen befaßten ruandi-\nMaterial bei seinem Eintreffen in Ruanda in das Eigentum der          schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\nRepublik Ruanda über; das Material steht den geförderten Vor-         unterrichtet werden.\nhaben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben un-\neingeschränkt zur Verfügung.\nArtikel 4\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nrichtet die Regierung der Republik Ruanda darüber, welche           ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nTräger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung     dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben be-         a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen        fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nwerden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.            Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\ngen;\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\nArtikel 3\nRuanda einzumischen;\nLeistungen der Regierung der Republik Ruanda:\nc) die Gesetze der Republik Ruanda zu befolgen und Sitten\nSie                                                                   und Gebräuche des Landes zu achten;\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in Ruanda die erfor-   d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,\nderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren            mit der sie beauftragt sind;\nEinrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Ruanda vertrauens-\nBundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrich-\nvoll zusammenzuarbeiten.\ntung liefert;\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\ndafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-   Regierung der Republik Ruanda eingehott wird. Die durchfüh-\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\nrende Stelle bittet die Regierung der Republik Ruanda unter\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das\nÜbersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsen-\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-     dung der von ihr ausgewählten Fachkraft.\nfreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch\nfür in Ruanda beschafftes Material;                             (3) Wünscht die Regierung der Republik Ruanda die Abbe-\nrufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-     der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung\nhaben;                                                        aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In glei-\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen ruandischen  cher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nFach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektverein-    land, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite ab-\nbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;         berufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Ru-\nanda so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte\nsobald wie möglich durch ruandische Fachkräfte fortge-\nführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses\nAbkommens in Ruanda, in der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 5\noder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, be-      ( 1) Die Regierung der Republik Ruanda sorgt für den Schutz\nnennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der deutschen Aus-   der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\nlandsvertretung oder der von dieser benannten Fachkräfte     der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\ngenügend Bewerber für diese Aus- oder Fortbildung. Sie       gehört insbesonde_re folgendes:\nbenennt nur solche Bewerber, die sich ihr gegenüber ver-\npflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung minde-     a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nstens fünf Jahre an dem Jeweiligen Vorhaben zu arbei~en.          die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ih-\nSie sorgt für angemessene Bezahlung dieser ruandischen            nen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-\nFachkräfte.                                                       sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte\nist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf\nIm Falle der unvermeidbaren vorzeitigen Abberufung einer          welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Re-\nruandischen Fachkraft nimmt die Regierung der Republik            gierung der Republik Ruanda gegen die entsandten Fach~\nRuanda frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik            kräfte nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nDeutschland Verbindung auf und legt die Gründe für die Ab-        geltend gemacht werden;","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1980                                          811\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder            c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nFestnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-              Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nlassungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftli-            anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nchen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durch-                  Bedarfs;\nführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen           d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-\nAufgabe stehen;\nren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Ar-\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die             beits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\nungehinderte Ein- und Ausreise;\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nArtikel 6\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nzung, die die Regierung der Republik Ruanda ihnen ge-               Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nwährt, hingewiesen wird.                                         bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nbeit der Vertragsparteien.\n(2) Die Regierung der Republik Ruanda\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nArtikel 7\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen\nim Rahmen dieses Abkommens gezahlte Vergütungen                     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der       Regierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-             nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;                rung abgibt.\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-\nrend der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau-                                      Artikel 8\ntionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-              (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Ver-\nbrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je               tragsparteien sich gegenseitig notifiziert haben, daß die ent-\nHaushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-       sprechenden rechtlichen Verfahren abgeschlossen sind.\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,\nkleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein       Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nes sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-\nAblauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-\nfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn            (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\ndie eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden                mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zu-\noder abhanden gekommen sind;                                     sammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Kigali, am 22. November 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Flender\nC. W. Sanne\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nFrancois Ngarukiyintwali"]}