{"id":"bgbl2-1980-25-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":25,"date":"1980-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/25#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_25.pdf#page=15","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden","law_date":"1980-06-04T00:00:00Z","page":779,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980                          779\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 17. April 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, inbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Jamaika von Be-\ndeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf so-\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 4. Juni 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-\nber 1971 über die Errichtung eines Internationalen\nFonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-\nden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Arti-\nkel 40 Abs. 3 für\nPapua-Neuguinea                           am 10. Juni 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Oktober 1979 (BGBI. II\nS.1141).\nBonn, den 4. Juni 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","780                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                    Postvertrlebatück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 324 Seiten\nDie Neuauflage 1979 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-\ntenen Änderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) {von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im\nBundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1979 - Format DIN A 4 - Umfang 432 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und\nihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und\nderen Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in\nKraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\nbezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 6,5 0/o."]}