{"id":"bgbl2-1980-25-5","kind":"bgbl2","year":1980,"number":25,"date":"1980-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/25#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_25.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-06-02T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1980                                    777\nArtikel 4                                                         Artikel 5\nDie Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft   land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses          Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 17. April 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Leuteritz\nFür die Regierung von Jamaika\nHugh Small\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Juni 1980\nIn Kingston ist am 17. April 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 17. April 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","778                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nund                                 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung von Jamaika -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,                deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erho-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       ben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nin Jamaika beizutragen -                                            keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 5\nes der Regierung von Jamaika bei der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenko-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-         chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-          den.\ntage, ein Darlehen bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei                                      Artikel 6\num Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nbzw. Leistungsverträge nach der Unterzeichnung der nach Ar-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ntikel 2 zu schließenden Darlehensverträge abgeschlossen              land gegenüber der Regierung von Jamaika innerhalb von drei\nworden sind.                                                         Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,         -                            Artikel 7\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu               Kraft.\nGeschehen zu Kingston am 17. April 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Leuteritz\nFür die Regierung von Jamaika\nHugh Small"]}