{"id":"bgbl2-1980-25-3","kind":"bgbl2","year":1980,"number":25,"date":"1980-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/25#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_25.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-06-02T00:00:00Z","page":776,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["776                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2.Juni 1980\nIn Kingston ist am 17. April 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 6\nam 17. April 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Juni 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Jamaika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\ngrammbestimmte Warenhilfe (Beseitigung von Hochwasser-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschäden)\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nund                                  gestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 6 700 000,00 DM (in\ndie Regierung von Jamaika -                       Worten: sechs Millionen siebenhunderttausend Deutsche\nMark) aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,                  nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Jamaika durch andere\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Vorhaben ersetzt werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nin Jamaika beizutragen -                                              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 3\nDie Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wie-\nArtikel 1                                deraufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nlicht es der Regierung von Jamaika, bei der Kreditanstalt für        führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Jamaika erho-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Pro-              ben werden."]}