{"id":"bgbl2-1980-24-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":24,"date":"1980-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/24#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_24.pdf#page=6","order":4,"title":"Gesetz zum Protokoll vom 30. November 1978 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"1980-06-13T00:00:00Z","page":750,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["750                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nGesetz\nzum Protokoll vom 30. November 1978 zu dem Abkommen vom 11. August 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\n.                   und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen\nVom 13. Juni 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          ist, beginnt die in Artikel 28 Abs. 3 des Abkommens vom ·\ndas folgende Gesetz beschlossen:                            11. August 1971 vereinbarte Frist für die Anträge auf Er-\nstattung von Kapitalertragsteuer mit Ablauf des Kalen-\nArtikel 1                          derjahrs, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.\nDem in Bonn am 30. November 1978 unterzeichneten                                     Artikel 3\nProtokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung            Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nder Doppelbesteuerung auf dem. Gebiete der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen (BGBI. 197211                                           Artikel 4\nS. 1021) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachste-\nhend veröffentlicht.                                           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nArtikel 2\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Arti-\nSoweit das Protokoll auf Grund seines Artikels III        kel III Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nAbs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden     kanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. Juni 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1980              751\nProtokoll\nzu dem Abkommen vom 11. August 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nDie Bundesrepublik Deutschland\nund\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft\nhaben folgendes vereinbart:\nArtikel 1\nAbsatz 3 des Artikels 10 des Abkommens wird aufgehoben.\nArtikel II\nDieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenOber\ndem Schweizerischen Bundesrat Innerhalb von drei Monaten\nnach dem Inkrafttreten des Protokolls eine geg,nteilige ErklA-\nrung abgibt.\nArtikel III\n(1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tage in\nKraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndem Schweizerischen Bundesrat notifizlert, daß die erforderli-\nchen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nerfüllt sind.\n(2) Das Protokoll ist auf die in der Bundesrepublik Deutsch-\nland Im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden anzu-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 für ein nach diesem\nTage endendes Wirtschaftsjahr gezahlt werden. -\nGeschehen zu Bonn am 30. November 1978 In zwei Urschrif-\nten in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nGünther van Well\nRolf Böhme\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nM. Gelzer"]}