{"id":"bgbl2-1980-23-8","kind":"bgbl2","year":1980,"number":23,"date":"1980-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/23#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-23-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_23.pdf#page=21","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-05-22T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980            741\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit und\ndes Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit\nVom 21. Mai 1980\nDie Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit\nvom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II S. 909) wird nach\nihrem Artikel 77 Abs. 3, das Protokoll vom 16. April 1964\nzur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit\n(BGBI. 1970 II S. 909, 949) nach seinem Abschnitt III\nAbs. 3 für die\nTürkei                               am 8. März 1981\n- nach Artikel 3 der Ordnung mit Übernahme der\nVerpflichtungen aus ihren Teilen 11, III, V, VI, VIII, IX\nundX-\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Februar 1978 (BGBI. II\ns. 245).\nBonn, den 21. Mai 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Mai 1980\nIn Bamako ist am 28. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","742                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nund                                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nges in Mali erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Mali -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\nMali,                                                                der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen und zu vertiefen,                                                ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Mali beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den\nArtikel 1                                deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\n(1} Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           des festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Er-\nneuerung der Flußflotte\", wenn nach Prüfung die Förderungs-                                      Artikel 6\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 6 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMark} zu erhalten.                                                     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      vorzugt genutzt werden.\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali durch ande-\nre Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-              lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen             Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-           Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali\npublik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-              mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nten unterliegt.\nArtikel 3                                                           Artikel 8\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-           Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 28. März 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Ehrhard Holtermann\nFür die Regierung der Republik Mali\nBoubacar Diallo","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980              743\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens\nüber verschiedene Fragen der Sozialen Sicherheit\nVom 29. Mai 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. August 1979 zu dem Abkom-\nmen vom 20. Juli 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über verschiedene\nFragen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1979 II S. 953) wird bekanntgemacht,\ndaß das Abkommen nach seinem Artikel 10 Abs. 2\nam 1. Juli 1980\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 19. Mai 1980 in Bonn ausgetauscht wor-\nden.\nBonn, den 29. Mai 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-dänischen Abkommens\nüber den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen\nbei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,\nder Leistungen an Arbeitslose sowie der Kosten\nfür verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen\nVom 29. Mai 1980\nAuf Grund des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1979 zu\ndem Abkommen vom 27. April 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über den Ver-\nzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit,\nMutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen an Arbeitslo-\nse sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen\n(BGBI. 197911 S. 1344) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem\nArtikel 5 Abs. 1\nam 1. April 1980\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tage ist nach seinem Artikel 6 Abs. 1 das deutsch-dänische Ab-\nkommen vom 27. April 1979 in Kraft getreten.\nBonn, den 29. Mai 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","744                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\n0ffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Tel11 und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1 ,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 . Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPrela dlner AU119abe: 3,- DM (2,40 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,50 DM. Im Bezugspreis                     Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                          Postvertrlebutück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 2. Juni 1980\nDas Einheits-Übereinkommen von 1961 über Sucht-\nstoffe (BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41\nAbs. 2 für\nLiechtenstein                        am 30. November 1979\nin Kraft getreten.\nUnter Bezugnahme auf den Wortlaut des Einheits-\nÜbereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der vom\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen gemäß Arti-\nkel 22 Satz 2 des Protokolls vom 25. März 1972 zur Än-\nderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über\nSuchtstoffe übermittelten Fassung (BGBI. 1977 II\nS. 111) hat Liechtenstein nach Absatz 4 der Vorbe-\nmerkung zu dieser Neufassung im Zusammenhang mit\nder Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärt,\ndaß es sich nur als Vertragspartei des Einheits-Überein-\nkommens von 1961 über Suchtstoffe in seiner ur-\nsprünglichen, nicht geänderten Fassung betrachtet.\nLi echten s t ein hat bei Hinterlegung der Ratifika-\ntionsurkunde ferner nach Artikel 44 Abs. 2 des Einheits-\nÜbereinkommens erklärt, daß Artikel 9 des am 26. Juni\n1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unter-\ndrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmit-\nteln für Liechtenstein weiterhin in Kraft bleibt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Dezember 1979 (BGBI. II\ns. 1331 ).\nBonn, den 2. Juni 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}