{"id":"bgbl2-1980-23-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":23,"date":"1980-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/23#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_23.pdf#page=21","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit und des Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit","law_date":"1980-05-21T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980            741\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit und\ndes Protokolls zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit\nVom 21. Mai 1980\nDie Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit\nvom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II S. 909) wird nach\nihrem Artikel 77 Abs. 3, das Protokoll vom 16. April 1964\nzur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit\n(BGBI. 1970 II S. 909, 949) nach seinem Abschnitt III\nAbs. 3 für die\nTürkei                               am 8. März 1981\n- nach Artikel 3 der Ordnung mit Übernahme der\nVerpflichtungen aus ihren Teilen 11, III, V, VI, VIII, IX\nundX-\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Februar 1978 (BGBI. II\ns. 245).\nBonn, den 21. Mai 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Mai 1980\nIn Bamako ist am 28. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Mai 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","742                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nund                                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertra-\nges in Mali erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Mali -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus\nMali,                                                                der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ngen und zu vertiefen,                                                ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         schweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Mali beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf den\nArtikel 1                                deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\n(1} Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           des festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Er-\nneuerung der Flußflotte\", wenn nach Prüfung die Förderungs-                                      Artikel 6\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 6 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMark} zu erhalten.                                                     deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-           gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      vorzugt genutzt werden.\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali durch ande-\nre Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsicht-\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-              lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen             Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-           Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Mali\npublik Mali zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-              mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nten unterliegt.\nArtikel 3                                                           Artikel 8\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-           Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 28. März 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Ehrhard Holtermann\nFür die Regierung der Republik Mali\nBoubacar Diallo"]}