{"id":"bgbl2-1980-23-1","kind":"bgbl2","year":1980,"number":23,"date":"1980-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/23#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_23.pdf#page=18","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe","law_date":"1980-05-20T00:00:00Z","page":738,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["738                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArticle 12                                     Article 12                                  Artikel 12\nAfter 31 August 1979, the original of          Apres le 31 aout 1979, l'original du        Nach dem 31. August 1979 wird die\nthis Protocol shall be deposited with          present Protocole sera depose aupres         Urschrift dieses Protokolls beim Ge-\nthe Secretary-General of the United            du Secretaire general de !'Organisa-         neraJsekretär der Vereinten Nationen\nNations, who shall transmit certified          tion des Nations Unies, qui en trans-        hinterlegt; dieser übermittelt allen in\ntrue copies to each of the States men-         mettra des copies certifiees conformes       Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 bezeich-\ntioned in article 3, paragraphs 1, 2           fl chacun des Etats vises aux para-          neten Staaten beglaubigte Abschrif-\nand 3 of this Protocol.                        graphes 1, 2 et 3 de 1' article 3 du         ten.\npresent Protocole.\nDONE at Geneva, this fifth day of              F AIT a Geneve, le cinq juillet mil         GESCHEHEN zu Genf am 5. Juli\nJuly one thousand nine hundred and             neuf cent soixante-dix-huit, en un seul       1978, in einer Urschrift in englischer\nseventy-eight, in a single copy in the         exemplaire, en langues anglaise et           und französischer Sprache, wobei je-\nEnglish and French languages, each             fran(\"aise, les deux textes faisant          der Wortlaut gleichermaßen verbind-\ntext being equally authentic.                  egalement foi.                               lich ist.\nIN WITNESS WHEREOF, the un-                     EN FOI DE QUOI les soussignes, a            ZU URKUND DESSEN haben die\ndersigned, being duly authorized               ce dument autorises, ont signe le pre-       hierzu gehörig befugten Unterzeich-\nthereto, have signed this Protocol in          sent Protocole au nom                        neten dieses Protokoll unterschrieben\nthe name of                                                                                 im Namen von\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur einheitlichen Feststellung von Regeln über die lmmunitäten der Staatsschiffe\nVom 20.Mai 1980\nDas Internationale Abkommen vom 10. April 1926 zur einheitlichen Feststel-\nlung von Regeln über die lmmunitäten der Staatsschiffe (RGBI. 1927 II S. 483)\nund das Zusatzprotokoll vom 24. Mai 1934 hierzu (RGBI. 1936 II S. 303) sind\nnach Artikel 1 2 des Abkommens für das\nVereinigte Königreich                                          am 3. Januar 1980\nmit der Maßgabe nach Artikel 11 des Abkommens, daß sich die Anwen-\ndung des Abkommens und des Zusatzprotokolls nicht auf die nachste-\nhend aufgeführten Gebiete erstreckt:\nJersey, Guernsey, Insel Man, Bermuda, Britisches Territorium im Indi-\nschen Ozean, Gibraltar\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde fol-\ngende Vorbehalte eingelegt:\n(Übersetzung)\n\"We reserve the right to apply Article 1      ,.Wir behalten uns das Recht vor, Arti-\nof the Convention to any claim in respect    kel 1 des Abkommens auf alle Ansprüche\nof a ship which falls within the Admiralty    in bezug auf Schiffe anzuwenden, die der\njurisdiction of Our courts, or of Our courts  Seegerichtsbarkeit unserer Gerichte oder\nin any territory in respect of which We are   unserer Gerichte in einem Hoheitsgebiet\nparty to the Convention.                      unterliegen, für das wir Vertragspartei\ndes Abkommens sind.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1980                            739\nWe reserve the right, with respect to Ar-        Zu Artikel 2 des Abkommens behalten\nticle 2 of the Convention, to apply in pro-      wir uns das Recht vor, in Verfahren, die ei-\nceedings concerning another High Con-            ne andere Hohe Vertragspartei oder ein\ntracting Party or ship of another High           Schiff einer anderen Hohen Vertragspar-\nContracting Party the rules of procedure         tei betreffen, die Verfahrensvorschriften\nset out in Chapter II of the European Con-       anzuwenden, die in Kapitel II des am 16.\nvention on State lmmunity, signed at             Mai 1972 in Basel unterzeichneten Euro-\nBasle on the Sixteenth day of May, in the        päischen Übereinkommens über Staa-\nYear of Our Lord One thousand Nine hun-          tenimmunität enthalten sind.\ndred and Seventy-two.\nIn order to give effect to the terms of any      Um den Bestimmungen einer interna-\ninternational agreement with a non-Con-          tionalen Übereinkunft mit einem Nichtver-\ntracting State, We reserve the right to ma-      tragsstaat Wirksamkeit zu verleihen, be-\nke special provision                             halten wir uns das Recht vor, besondere\nVorkehrungen zu treffen\n(a) as regards the delay or arrest of a          a) hinsichtlich des Aufhaltens oder des\nship or cargo belonging to such a              Arrests von Schiffen oder Ladungen,\nState, and                                     die einem solchen Staat gehören, und\n(b) to prohibit seizure of or execution          b) um die Beschlagnahme solcher Schif-\nagainst such a ship or cargo.\"                 fe oder Ladungen oder die Zwangs-\nvollstreckung in diese zu verbieten.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. September 1976 (BGBI. II S. 1696).\nBonn, den 20. Mai 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Mai 1980\nIn Nouakchott ist am 31. März 1980 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 31. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Mai 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","740                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nten Verträge in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-\nwerden.\nschen Republik Mauretanien,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 4\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festi-              Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\ngen und zu vertiefen,                                                   läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n, gen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nin der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                  ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    chen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                           Artikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien           lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam                  schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nauszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für             gelegt wird.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Portalkran\nNouakchott, ein Darlehen bis zu 600 000,00 DM (in Worten:\nsechshunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                                                  Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik                rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nMauretanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                     chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nden.\nArtikel 2                                                           Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                  land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mau-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  retanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,           Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nArtikel 8\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträ-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nge garantieren.                                                        Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 31. März 1980 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZagorski\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nAhmed Ould Zein"]}