{"id":"bgbl2-1980-22-5","kind":"bgbl2","year":1980,"number":22,"date":"1980-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/22#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_22.pdf#page=23","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen","law_date":"1980-05-20T00:00:00Z","page":719,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1980     719\nBekanntmachu~g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur einheitlichen Feststellung von Regeln\nüber den Zusammenstoß von Schiffen\nVom 20. Mai 1980\nPapua-Neuguinea hat am 14. März 1980 der bel-\ngischen Regierung notifiziert, daß es sich auch nach Er-\nlangung der Unabhängigkeit am 16. September 1975 an\ndas Übereinkommen vom 23. September 1910 zur ein-\nheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusam-\nmenstoß von Schiffen sowie an das Unterzeichnungs-\nprotokoll hierzu (RGBI. 1913 S. 49, 84) gebunden be-\ntrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhän-\ngigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Ho-\nheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 9. Februar 1913 (RGBI. S. 89)\nund vom 13. November 1978 (BGBI. II S. 1385).\nBonn, den 20. Mai 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Beschränkun9·der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen\nVom 20. Mal 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober\n1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentü-\nmer von Seeschiffen und das Unterzeichnungsprotokoll\nhierzu (BGBI. 1972 II S. 653, 672) werden nach Arti-\nkel 12 Abs. 3 des Übereinkommens für\nPapua-Neuguinea               am 14. September 1980\nin Kraft treten.\nBei Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Papua-Neu-\nguinea die nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c des Un-\nterzeichnungsprotokolls zulässigen Vorbehalte einge-\nlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. September 1979 (BGBI. II\ns. 1054).\nBonn, den 20. Mai 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}