{"id":"bgbl2-1980-21-9","kind":"bgbl2","year":1980,"number":21,"date":"1980-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-21-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_21.pdf#page=4","order":9,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Schaffhausen","law_date":"1980-05-27T00:00:00Z","page":684,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["684                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nim Bahnhof Schaffhausen\nVom 27. Mai 1980\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. August                                 § 2\n1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des eingangs\nEidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander-        genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\nliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfer-\ntigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI.                                     § 3\n1962 II S. 877) wird verordnet:\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\ndem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n§ 1                                (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nIm Bahnhof Schaffhausen werden nebeneinanderlie-         an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\ngende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe der               (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-\nVereinbarung vom 16. April 1980 errichtet. Die Verein-      krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzuge-\nbarung wird nachstehend veröffentlicht.                     ben.\nBonn, den 27. Mai 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980                                         685\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nim Bahnhof Schaffhausen\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni                hörenden Rampen, jedoch ohne die Hallenunterkellerun-\n1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                        gen und ohne die an andere Dritte vermieteten Hallen-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung                      teile;\nnebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die                  - die Zollrampe und die Pflanzenbeschaurampe;\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird               - die den deutschen Bediensteten im Verwaltungsgebäu-\nfolgende Vereinbarung abgeschlossen:                                       de und in anderen Gebäuden des Güterbahnhofes inner-\nhalb der Zone zur alleinigen oder gemeinschaftlichen\nBenutzung zur Durchführung ihrer Aufgaben überlasse-\nArtikel 1                                        nen Räume;\n(1) Im Personenbahnhof und im Güterbahnhof Schaffhausen          c) die kürzesten Verbindungswege zwischen den verschiede-\nwerden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen er-                 nen Teilen der Zone im Personen- bzw. im Güterbahnhof\nrichtet.\nSchaffhausen.\n(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung                                      Artikel 3\nfinden statt\nFestgenommene Personen und sichergestellte Waren oder\na) bei den Grenzabfertigungsstellen im Personenbahnhof               Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten mit ei-\nfür Personen und das von ihnen mitgeführte Reisegepäck,          nem der nächsten Züge oder, sofern eine Benutzung der Bahn\nsofern sie in die gemäß Artikel 4 Absatz 2 bestimmten Züge       nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung in den\neinsteigen oder aus ihnen aussteigen;                            Nachbarstaat verbracht werden.\nb) bei den Grenzabfertigungsstellen im Güterbahnhof\nfür die Güter.                                                                               Artikel 4\n(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg im Breisgau und das\n(3) Die Grenzabfertigung kann auf das aufgegebene Reise-\nGrenzschutzamt Konstanz einerseits sowie die Zollkreisdirek-\ngepäck und das Expreßgut ausgedehnt werden.\ntion Schaffhausen und die zuständige schweizerische Polizei-\nbehörde andererseits legen im gegenseitigen Einverständnis\nund im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbahn und den\nArtikel 2                                Schweizerischen Bundesbahnen die Einzelheiten fest.\nDie Zone umfaßt                                                      (2) Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und\na) im Personenbahnhof                                               Zweckmäßigkeit die Züge, deren Reisende der Grenzabferti-\n- die Bahnsteige 1, 2 und 3, südlich durch die Signalbrücke     gung im Personenbahnhof Schaffhausen unterworfen sind.\nund nördlich durch die Mitte der Eisenbahnüberführung            (3) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die dienst-\nAdlerstraße begrenzt;                                        tuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im\n- die Gleise A 1 bis A 10;                                      gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen\n- die den deutschen Bediensteten im Abfertigungspavillon        Maßnahmen.\nauf dem Bahnsteig und im Empfangsgebäude zur Durch-                                      Artikel 5\nführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemein-\nschaftlichen Benutzung überlassenen Räume;                       Die Vereinbarung vom 19. März 1970 über die Errichtung ne-\nbeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Personen-\nb) im Güterbahnhof                                                  bahnhof Schaffhausen wird aufgehoben.\n- das gesamte Areal des Güterbahnhofes, begrenzt im\nNorden durch das Südportal des Herblingertunnels, im                                     Artikel 6\nSüden durch die Mitte der Eisenbahnüberführung Adler-\nstraße, im Osten und Westen durch die Stützmauern und            (1) Die Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Ab-\nden Fuß der Böschungen, mit Ausnahme des Zufahrtglei-        kommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplomatischer\nses zur Industriegleisanlage ins Herblingertal ab der        Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nWurzel der Anschlußweiche;                                       (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter\n- die Empfangs- und die Versandhalle der Deutschen Bun-         Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag ei-\ndesbahn und der Spediteure, einschließlich der dazuge-       nes Monats gekündigt werden.\nGeschehen zu Freiburg im Breisgau am 16. April 1980 in\nzwei Urschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans Hutter\nFür die zuständigen obersten Schweizerischen Behörden\nP. Affolter"]}