{"id":"bgbl2-1980-21-8","kind":"bgbl2","year":1980,"number":21,"date":"1980-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_21.pdf#page=2","order":8,"title":"Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn","law_date":"1980-05-27T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["682                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn\nVom 27. Mai 1980\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. August                                § 2\n1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des eingangs\nEidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander-        genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\nliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfer-\ntigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI.                                    § 3\n1962 II S. 877) wird verordnet:\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\ndem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n§ 1\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nAn der deutsch-schweizerischen Grenze werden am\nan dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nGrenzübergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn neben-\neinanderliegende Grenzabfertigungsstellen nach Maß-           (3) DerTag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-\ngabe der Vereinbarung vom 16. April 1980 errichtet. Die     krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nVereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.               geben.\nBonn, den 27. Mai 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980                                          683\nVereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni                 beim Autobahnmeisterei-Stützpunkt). bis zur Verbin-\n1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                         dungsstraße zur „Alten Straße\" auf der Höhe der Aus-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung                        fahrt der Bedienstetenparkplätze\nnebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die                      von dort durch eine Linie entlang dem Rand des Zollhofes\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird                   und des Touristikzentrums bis zur Autobahn;\nfolgende Vereinbarung geschlossen:\nc) die begehbaren Verbindungstunnels zwischen den Dienst-\ngebäuden;\nArtikel 1\nd) die in den Dienstgebäuden den deutschen und schweize-\n(1) Am Grenzübergang Weil am Rhein/Basel-Autobahn wer-                 rischen Bediensteten zur gemeinschaftlichen Benutzung\nden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzab-                   überlassenen Räume;\nfertigungsstellen errichtet.\ne) die in den Dienstgebäuden den schweizerischen Bedien-\n(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabfertigung               steten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume.\nfinden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.\n(2) Für Fahrzeuge, die aus dem deutschen Stauraum in die\nSchweiz zurückgeleitet werden müssen, ist die im Norden der\nArtikel 2\nGrenzabfertigungsanlage liegende Aus- und Einfahrt ein-\n( 1) Die Zone umfaßt                                              schließlich der Straßenbrücke für die Dauer der Benutzung\na) das in Hochlage erstellte Teilstück der Autobahn von der          Zone.\nGrenze bis zu dem in Buchstabe b umschriebenen Gebiets-                                      Artikel 3\nteil und die Zubringerstraße zum schweizerischen Teil der\nGrenzabfertigungsanlage;                                            (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg und das Grenzschutz-\namt Lörrach einerseits sowie die Zollkreisdirektion Basel an-\nb) einen Gebietsteil, der begrenzt ist                               dererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzel-\n- im Osten durch den entlang der Autobahn und der Lust-          heiten fest.\ngartenstraße verlaufenden Begrenzungszaun bis zu sei-            (2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die dienst-\nner nordöstlichen Ecke an den Bedienstetenparkplätzen;       tuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im\n- im Norden durch eine Gerade, die von der nordöstlichen        gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen\nEcke des Begrenzungszaunes zum westlichen Rand des            Maßnahmen.\nMittelstreifens bei Autobahn-km 812,555 führt,\nArtikel 4\nvon dort durch eine Linie, die dem westlichen Rand des\nMittelstreifens bis Autobahn-km 812,334 folgt                    (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 des\nund von diesem Punkt durch eine Linie, die nach Westen        Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch diploma-\nentlang dem nördlichen Rand des Stauraumes für Last-         tischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\nkraftwagen verläuft;                                             (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter\n- im Westen durch den Rand des Stauraumes für Last-             Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag\nkraftwagen (einschließlich der öffentlichen WC-Anlage        eines Monats gekündigt werden.\nGeschehen zu Freiburg im Breisgau am 16. April 1980 in\nzwei Urschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans Hutter\nFür die zuständigen obersten Schweizerischen Behörden\nP. Affolter"]}