{"id":"bgbl2-1980-21-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":21,"date":"1980-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_21.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung","law_date":"1980-05-13T00:00:00Z","page":691,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980                               691\nBekanntmachung                                                Bekanntmachu~9\nzum Welturheberrechtsabkommen                         über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds\nVom 7. Mai 1980\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 13. Mai 1980\nBangladesch hat am 4. Dezember 1979 gemäß Ar-                  Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-\ntikel Vbis Abs. 1 des in Paris am 24. Juli 1971 revidierten    tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche\nWelturheberrechtsabkommens (BGBI. 1973 II S. 1069,             Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar-\n1111) erklärt, daß es die in den Artikeln vter und vqua ter    tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weiteren\nvorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nimmt.                      Staat in Kraft getreten:\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                 Dominica                        am 29. Januar 1980\nBekanntmachungen vom 26. November 1975 (BGBI. II\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nS. 2233) und vom 2. April 1980 (BGBI. II S. 616).\nBekanntmachung vom 19. Februar 1980 (BGBI. II\ns. 206).\nBonn, den 7. Mai 1980                                           Bonn, den 13. Mai 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                              Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nVerbeek                                                  Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Mai 1980\nIn Lima ist am 21. April 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 21. April 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Mai 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","692                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst\nund                                     Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\ndie Regierung der Republik Peru,                        von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der\nnach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 3\nPeru,\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-                chen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                            Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                      Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung       der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nin Peru beizutragen,                                                    nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nArtikel 1                                 erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Republik Peru oder einem anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-                                            Artikel 5\nhensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt/Main, für das Vorhaben „Förderung kleiner und mittlerer              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nIndustriebetriebe\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 1O Millio-           rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie\nnen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-             des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nmen.\nArtikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru durch ande-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nre Vorhaben ersetzt werden.                                            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nArtikel 2                                 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nArtikel 7\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-\nzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  Kraft.\nGeschehen zu Lima am einundzwanzigsten April neunzehn-\nhundertachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Werner Loeck\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nArturo Garcia\nAußenminister von Peru","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980                                        693\nBekanntmachung\nder deutsch-saudiarabischen Vereinbarung\nüber die Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalanlagen\nVom 19. Mai 1980\nIn Bonn ist am 2. Februar 1979 eine Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über\ndie Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalan-\nlagen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach\nihrer Nummer 5\nam 15. März 1980\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Mai 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nüber die Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalanlagen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  derungsabtretungen erhalten hat, als Rechtsnachfolger\nder mit solchen Garantien ausgestatteten Personen oder\nund\nFirmen anerkannt wird.\ndie Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\n3. a) Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Re-\nkommen wie folgt überein:                                              gierungen über die Auslegung dieser Vereinbarung\nwerden, soweit möglich, durch Verhandlungen zwi-\nschen den Regierungen beigelegt. Kann eine Mei-\n1. Um die Beteiligung der Privatwirtschaft der Bundesrepublik\nDeutschland an Vorhaben zu verstärken, die neue Techno-               nungsverschiedenheit nicht innerhalb von drei Monaten\nlogien in Saudi-Arabien einführen, kann die Regierung der             nach Beantragung solcher Verhandlungen beigelegt\nBundesrepublik Deutschland Personen, die auf Grund der                werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Re-\neinschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik                   gierungen einem Schiedsgericht zur Entscheidung\nDeutschland empfangsberechtigt sind, Garantien zur Dek-               nach Buchstabe c unterbreitet.\nkung von Verlusten gewähren, die auf bestimmte Risiken im         b) Ansprüche gegen eine der beiden Regierungen, die aus\nZusammenhang mit von der Regierung Saudi-Arabiens                     Verträgen oder Kapitalanlagen entstehen, für die eine\ngenehmigten Verträgen oder Kapitalanlagen in Saudi-Ara-               Garantie im Einklang mit dieser Vereinbarung gewährt\nbien zurückzuführen sind (im folgenden als „Garantien\"                wurde, und die nach Meinung der anderen Regierung\nbezeichnet). Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                ein völkerrechtliches Problem darstellen, werden auf\nland ist damit einverstanden, daß nur diejenigen Verträge             Verlangen der den Aspruch geltend machenden Regie-\noder Kapitalanlagen als „genehmigt\" im Sinne dieser                   rung zum Gegenstand von Verhandlungen gemacht.\nVereinbarung gelten, die gegenüber der Regierung Saudi-               Haben die beiden Regierungen den Anspruch innerhalb\nArabiens oder einer ihrer Dienststellen eingegangen oder              von drei Monaten nach Beantragung der Verhandlun-\nsonst in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen              gen nicht einvernehmlich geregelt, so wird der An-\nund sonstigen Vorschriften Saudi-Arabiens genehmigt                   spruch - einschließlich der Frage, ob er ein völkerrecht-\nwerden.                                                               liches Problem darstellt - auf Verlangen einer der bei-\n2. Die Regierung Saudi-Arabiens erklärt sich damit einver-              den Regierungen einem Schiedsgericht zur Entschei-\nstanden, daß in bezug auf die im Einklang mit dieser Verein-         dung nach Buchstabe c unterbreitet.\nbarung gewährten Garantien die Regierung der Bundesre-            c) Das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkei-\npublik Deutschland oder eine ihrer Dienststellen, die im              ten nach den Buchstaben a und b wird wie folgt gebildet\nRahmen solcher Garantien Zahlungen geleistet oder For-                und wird wie folgt tätig:","694                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil            it\ni)    Jede Regierung bestellt einen Schiedsrichter; die-                     wie die sonstigen Kosten werden von den beiden\nse beiden Schiedsrichter einigen sich auf den An-                      Regierungen zu gleichen Teilen getragen. Das\ngehörigen eines dritten Staates als Obmann, der                        Schiedsgericht kann eine im Einklang mit diesen\nvon den beiden Regierungen zu bestellen ist. Die                       Bestimmungen stehende andere Kostenregelung\nSchiedsrichter sind innerhalb von zwei Monaten,                        treffen.\nder Obmann innerhalb von drei Monaten nach Ein-                   iv)  Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfah-\ngang des Antrags einer der beiden Regierungen                          ren selbst.\nauf ein Schiedsverfahren zu bestellen. Werden die\nErnennungen nicht innerhalb der genannten Fri-             4. Diese Vereinbarung bleibt bis zum Ablauf von sechs Mona-\nsten vorgenommen, so kann in Ermangelung einer                ten nach Eingang einer Note in Kraft, in der eine Regierung\nanderen Vereinbarung jede Regierung den Präsi-                der anderen mitteilt, daß sie nicht mehr Vertragspartei der\ndenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die           Vereinbarung zu sein beabsichtigt. In einem solchen Fall\nerforderliche Ernennung oder Ernennungen vorzu-               bleibt die Vereinbarung in bezug auf die während ihrer Lauf-\nnehmen; beide Regierungen erklären sich bereit,               zeit gewährten Garantien bis zum Erlöschen solcher Ga-\nsolche Ernennung oder Ernennungen anzuerken-                  rantien in Kraft, in keinem Fall jedoch länger als zwanzig\nnen.                                                          Jahre nach Außerkrafttreten der Vereinbarung.\nii)   Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf           5. Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum des Austausches\nder Grundlage der anzuwendenden Grundsätze                    der Ratifikationsurkunden zu dieser Vereinbarung durch\nund Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entschei-              gierung Saudi-Arabiens in Übereinstimmung mit den ein-\ndung ist rechtskräftig und bindend. Nur die beiden            schlägigen Gesetzen und Verfahren beider Länder in Kraft.\nRegierungen können das Schiedsverfahren bean-              6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\ntragen und daran teilnehmen.                                  nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\niii) Jede Regierung trägt die Kosten ihres Schiedsrich-            genüber der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien in-\nters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor              nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinba-\ndem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns so-                rung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGeschehen zu Bonn am 2. Februar 1979 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDer Staatssekretär im Auswärtigen Amt\nPeter Hermes\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nFür die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nDer Minister für Finanzen und Nationale Wirtschaft\nMohammed Abalkhail"]}