{"id":"bgbl2-1980-21-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":21,"date":"1980-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-21-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_21.pdf#page=13","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-saudiarabischen Vereinbarung über die Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalanlagen","law_date":"1980-05-19T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980                                        693\nBekanntmachung\nder deutsch-saudiarabischen Vereinbarung\nüber die Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalanlagen\nVom 19. Mai 1980\nIn Bonn ist am 2. Februar 1979 eine Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über\ndie Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalan-\nlagen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach\nihrer Nummer 5\nam 15. März 1980\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Mai 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nüber die Rechtswahrung bei garantierten privaten Kapitalanlagen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  derungsabtretungen erhalten hat, als Rechtsnachfolger\nder mit solchen Garantien ausgestatteten Personen oder\nund\nFirmen anerkannt wird.\ndie Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\n3. a) Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Re-\nkommen wie folgt überein:                                              gierungen über die Auslegung dieser Vereinbarung\nwerden, soweit möglich, durch Verhandlungen zwi-\nschen den Regierungen beigelegt. Kann eine Mei-\n1. Um die Beteiligung der Privatwirtschaft der Bundesrepublik\nDeutschland an Vorhaben zu verstärken, die neue Techno-               nungsverschiedenheit nicht innerhalb von drei Monaten\nlogien in Saudi-Arabien einführen, kann die Regierung der             nach Beantragung solcher Verhandlungen beigelegt\nBundesrepublik Deutschland Personen, die auf Grund der                werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Re-\neinschlägigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik                   gierungen einem Schiedsgericht zur Entscheidung\nDeutschland empfangsberechtigt sind, Garantien zur Dek-               nach Buchstabe c unterbreitet.\nkung von Verlusten gewähren, die auf bestimmte Risiken im         b) Ansprüche gegen eine der beiden Regierungen, die aus\nZusammenhang mit von der Regierung Saudi-Arabiens                     Verträgen oder Kapitalanlagen entstehen, für die eine\ngenehmigten Verträgen oder Kapitalanlagen in Saudi-Ara-               Garantie im Einklang mit dieser Vereinbarung gewährt\nbien zurückzuführen sind (im folgenden als „Garantien\"                wurde, und die nach Meinung der anderen Regierung\nbezeichnet). Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                ein völkerrechtliches Problem darstellen, werden auf\nland ist damit einverstanden, daß nur diejenigen Verträge             Verlangen der den Aspruch geltend machenden Regie-\noder Kapitalanlagen als „genehmigt\" im Sinne dieser                   rung zum Gegenstand von Verhandlungen gemacht.\nVereinbarung gelten, die gegenüber der Regierung Saudi-               Haben die beiden Regierungen den Anspruch innerhalb\nArabiens oder einer ihrer Dienststellen eingegangen oder              von drei Monaten nach Beantragung der Verhandlun-\nsonst in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen              gen nicht einvernehmlich geregelt, so wird der An-\nund sonstigen Vorschriften Saudi-Arabiens genehmigt                   spruch - einschließlich der Frage, ob er ein völkerrecht-\nwerden.                                                               liches Problem darstellt - auf Verlangen einer der bei-\n2. Die Regierung Saudi-Arabiens erklärt sich damit einver-              den Regierungen einem Schiedsgericht zur Entschei-\nstanden, daß in bezug auf die im Einklang mit dieser Verein-         dung nach Buchstabe c unterbreitet.\nbarung gewährten Garantien die Regierung der Bundesre-            c) Das Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkei-\npublik Deutschland oder eine ihrer Dienststellen, die im              ten nach den Buchstaben a und b wird wie folgt gebildet\nRahmen solcher Garantien Zahlungen geleistet oder For-                und wird wie folgt tätig:","694                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil            it\ni)    Jede Regierung bestellt einen Schiedsrichter; die-                     wie die sonstigen Kosten werden von den beiden\nse beiden Schiedsrichter einigen sich auf den An-                      Regierungen zu gleichen Teilen getragen. Das\ngehörigen eines dritten Staates als Obmann, der                        Schiedsgericht kann eine im Einklang mit diesen\nvon den beiden Regierungen zu bestellen ist. Die                       Bestimmungen stehende andere Kostenregelung\nSchiedsrichter sind innerhalb von zwei Monaten,                        treffen.\nder Obmann innerhalb von drei Monaten nach Ein-                   iv)  Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfah-\ngang des Antrags einer der beiden Regierungen                          ren selbst.\nauf ein Schiedsverfahren zu bestellen. Werden die\nErnennungen nicht innerhalb der genannten Fri-             4. Diese Vereinbarung bleibt bis zum Ablauf von sechs Mona-\nsten vorgenommen, so kann in Ermangelung einer                ten nach Eingang einer Note in Kraft, in der eine Regierung\nanderen Vereinbarung jede Regierung den Präsi-                der anderen mitteilt, daß sie nicht mehr Vertragspartei der\ndenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die           Vereinbarung zu sein beabsichtigt. In einem solchen Fall\nerforderliche Ernennung oder Ernennungen vorzu-               bleibt die Vereinbarung in bezug auf die während ihrer Lauf-\nnehmen; beide Regierungen erklären sich bereit,               zeit gewährten Garantien bis zum Erlöschen solcher Ga-\nsolche Ernennung oder Ernennungen anzuerken-                  rantien in Kraft, in keinem Fall jedoch länger als zwanzig\nnen.                                                          Jahre nach Außerkrafttreten der Vereinbarung.\nii)   Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf           5. Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum des Austausches\nder Grundlage der anzuwendenden Grundsätze                    der Ratifikationsurkunden zu dieser Vereinbarung durch\nund Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entschei-              gierung Saudi-Arabiens in Übereinstimmung mit den ein-\ndung ist rechtskräftig und bindend. Nur die beiden            schlägigen Gesetzen und Verfahren beider Länder in Kraft.\nRegierungen können das Schiedsverfahren bean-              6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\ntragen und daran teilnehmen.                                  nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\niii) Jede Regierung trägt die Kosten ihres Schiedsrich-            genüber der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien in-\nters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor              nerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinba-\ndem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns so-                rung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGeschehen zu Bonn am 2. Februar 1979 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDer Staatssekretär im Auswärtigen Amt\nPeter Hermes\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nFür die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nDer Minister für Finanzen und Nationale Wirtschaft\nMohammed Abalkhail","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980                                     695\nBriefwechsel\nden 2. Februar 1979\nExzellenz,\nAnläßlich der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Rechtswahrung bei garan-\ntierten privaten Kapitalanlagen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, haben die unterzeichnenden\nBevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmung vereinbart, die als integrierter Be-\nstandteil der erwähnten Vereinbarung gelten soll: Investitionen, die im Königreich Sau-\ndi-Arabien die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwick-\nlungsgesellschaft) mbH, Köln, eine Entwicklungsgesellschaft, die ganz im Eigentum\nder Bundesrepublik Deutschland steht, vornimmt, werden im Hinblick auf diese Verein-\nbarung ebenso behandelt, als wenn sie von der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland im Einklang mit Nummer 1 und 2 der erwähnten Vereinbarung garantiert\nworden wären.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nPeter Hermes\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Finanzen\nund nationale Wirtschaft\ndes Königreichs Saudi-Arabien\nHerrn Mohammed Abalkhail\n(Übersetzung)\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 2. Februar 1979 zu bestätigen, der\nfolgenden Wortlaut hat:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nMohammed Abalkhail\nBekanntmachung                                                      Bekanntmachua,g\nüber das Inkrafttreten                           über den Geltungsbereich des Obereinkommens\ndes deutsch-malischen Vertrags                                    über die gegenseitige Anerkennung\nüber die Förderung                                   der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen\nund den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen                                                   Vom 19. Mai 1980\nVom 19. Mai 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Januar                   Das Übereinkommen vom 1. Juli 1969 über die ge-\n1979 zu dem Vertrag vom 28. Juni 1977 zwischen der                  genseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Hand-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Mali über               feuerwaffen (BGBI. 1971 II S. 989) ist nach seinem Ar-\ndie Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapi-                tikel VII Abs. 1 für das\ntalanlagen (BGBI. 1979 II S. 77) wird bekanntgemacht,                  Vereinigte Königreich                 am 1. März 1980\ndaß nach seinem Artikel 13 Abs. 2 der Vertrag - sowie\ndas Protokoll und der Briefwechsel -                                in Kraft getreten.\nam 16. Mai 1980                                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nin Kraft getreten sind.                                             Bekanntmachung vom 28. April 1976 (BGB!. II S. 621 ).\nDie Ratifikationsurkunden sind am 16. April 1980 in\nBamako ausgetauscht worden.\nBonn, den 19. Mai 1980                                              Bonn,den 19.M~ 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                   Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                         Im Auftrag\nVerbeek                                                       Dr. Fleischhauer","696                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                          Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nBekanntmachU\"!P\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände\nVom 21. Mai 1980\nDas Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung\nfür Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach\nseinem Artikel XXIV in Kraft getreten für:\nIndien                                                             am                9. Juli 1979\nIndien hat seine Ratifikationsurkunde an diesem Tage in London,\nWashington und Moskau hinterlegt.\nLiechtenstein                                                      am 24. Dezember 1979\nLiechtenstein hat seine Ratifikationsurkunde an diesem Tage in Moskau,\nam 26. Dezember 1979 in Washington und am 9. Januar 1980 in London\nhinterlegt.\nÖsterreich                                                         am          10. Januar 1980\nÖsterreich hat seine Ratifikationsurkunde an diesem Tage in London,\nWashington und Moskau hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Februar 1980 (BGBl.11 S. 182).\nBonn, den 21. Mai 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}