{"id":"bgbl2-1980-21-12","kind":"bgbl2","year":1980,"number":21,"date":"1980-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-21-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_21.pdf#page=11","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-05-16T00:00:00Z","page":691,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980                               691\nBekanntmachung                                                Bekanntmachu~9\nzum Welturheberrechtsabkommen                         über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds\nVom 7. Mai 1980\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 13. Mai 1980\nBangladesch hat am 4. Dezember 1979 gemäß Ar-                  Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-\ntikel Vbis Abs. 1 des in Paris am 24. Juli 1971 revidierten    tung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche\nWelturheberrechtsabkommens (BGBI. 1973 II S. 1069,             Entwicklung (BGBI. 197811 S. 1405) ist nach seinem Ar-\n1111) erklärt, daß es die in den Artikeln vter und vqua ter    tikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weiteren\nvorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nimmt.                      Staat in Kraft getreten:\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                 Dominica                        am 29. Januar 1980\nBekanntmachungen vom 26. November 1975 (BGBI. II\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nS. 2233) und vom 2. April 1980 (BGBI. II S. 616).\nBekanntmachung vom 19. Februar 1980 (BGBI. II\ns. 206).\nBonn, den 7. Mai 1980                                           Bonn, den 13. Mai 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                              Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                    Im Auftrag\nVerbeek                                                  Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Mai 1980\nIn Lima ist am 21. April 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 21. April 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Mai 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","692                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst\nund                                     Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\ndie Regierung der Republik Peru,                        von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der\nnach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 3\nPeru,\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-                chen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                            Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                      Artikel 4\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung       der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nin Peru beizutragen,                                                    nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nArtikel 1                                 erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Republik Peru oder einem anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-                                            Artikel 5\nhensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt/Main, für das Vorhaben „Förderung kleiner und mittlerer              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nIndustriebetriebe\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 1O Millio-           rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie\nnen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-             des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nmen.\nArtikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru durch ande-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nre Vorhaben ersetzt werden.                                            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nArtikel 2                                 drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nArtikel 7\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-\nzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  Kraft.\nGeschehen zu Lima am einundzwanzigsten April neunzehn-\nhundertachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Werner Loeck\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nArturo Garcia\nAußenminister von Peru"]}