{"id":"bgbl2-1980-21-10","kind":"bgbl2","year":1980,"number":21,"date":"1980-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/21#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-21-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_21.pdf#page=6","order":10,"title":"Verordnung über den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Erzingen","law_date":"1980-05-27T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["686                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nVerordnung\nüber den Amtsbereich der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen\nim Bahnhof Erzingen\nVom 27. Mai 1980\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. August                                 § 2\n1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwischen der\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des eingangs\nEidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander-\ngenannten Gesetzes auch im Land Berlin.\nliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfer-\ntigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI.\n1962 II S. 877) wird verordnet:\n§ 3\n§  1                                (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an\nDer Amtsbereich der an der deutsch-schweizeri-           dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nschen Grenze im Bahnhof Erzingen gemäß Vereinba-              (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nrung vom 15. März 1966 (BGBI. 1966 II S. 281 ) errich-      an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nteten nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstel-\nlen wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom 16. April          (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-\n1980 neu bestimmt. Die Vereinbarung wird nachste-           krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nhend veröffentlicht.                                        geben.\nBonn, den 27. Mai 1980\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1980           687\nVereinbarung\nzur Änderung der Vereinbarung vom 15. März 1966\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nin den Bahnhöfen Waldshut und Erzingen\nsowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt\nauf den Strecken Waldshut-Koblenz und Erzingen-Schaffhausen\nGestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni\n1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung\nnebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die\nGrenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird\nfolgende Vereinbarung geschlossen:\nArtikel 1\nArtikel 3 der Vereinbarung vom 15. März 1966 über die Er-\nrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in\nden Bahnhöfen Waldshut und Erzingen sowie die Grenzabfer-\ntigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken\nWaldshut-Koblenz und Erzingen-Schaffhausen wird wie folgt\ngefaßt:\n„Artikel 3\nDie Zone umfaßt in Erzingen:\na) die Gleisanlage von der Einfahrtsweiche Richtung Walds-\nhut bis zur Grenze sowie die Bahnsteige;\nb) die den schweizerischen Bediensteten zur Durchführung\nihrer Aufgaben zur alleinigen oder zur gemeinschaftlichen\nBenutzung mit deutschen Bediensteten überlassenen\nRäume im Empfangsgebäude des Bahnhofs;\nc) den an Gleis 4 angrenzenden Abschnitt der Straße, begin-\nnend am beschrankten Bahnübergang der Kreisstraße\n6570 und endend mit der Verladerampe.\"\nArtikel 2\n(1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 des\nAbkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplomati-\nscher Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.\n(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag\neines Monats gekündigt werden.\nGeschehen zu Freiburg im Breisgau am 16. April 1980 in\nzwei Urschriften in_ deutscher Sprache.\nFür die Bundesminister der Finanzen und des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans Hutter\nFür die zuständigen obersten Schweizerischen Behörden\nP. Affolter"]}