{"id":"bgbl2-1980-20-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":20,"date":"1980-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_20.pdf#page=1","order":2,"title":"Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (12. Ausnahmeverordnung zum ADR - 12. ADR-AusnV)","law_date":"1980-05-16T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt\n669\nTeil II                                                           Z 1998 AX\n1980                         Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 1980                                                                         Nr. 20\nTag                                                 Inhalt                                                                          Seite\n16. 5. 80   Zwölfte„Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäi-\nschen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(12. Ausnahmeverordnung zum ADR - 12. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   669\n6. 5. 80   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investi-\ntionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              678\n7. 5. 80   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . .                       679\nZwölfte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(12. Ausnahmeverordnung zum ADR - 12. ADR-AusnV)\nVom 16. Mai 1980\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes                                                 §2\nvom 18. August 1969 zu dem Europäischen Überein-                   Für die Vereinbarungen Nr. 7, 10, 17, 19, 20, 23, 24,\nkommen vom 30. September 1957 über die internatio-              27,41,50,51,55,59,60,61,62,65,68,69, 70,72,74,\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße              77,82,85,87,92, 108,113,121,122,126,129,131,\n(ADA) (BGBI. 1969 II S. 1489) wird verordnet:                   135 und 136 über Abweichungen von den Vorschriften\nder Anlagen A und B zum ADA sind Änderungen verein-\nbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft\ngesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung\n§1                                 veröffentlicht.\nDie auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und                                                           §3\n10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 137 bis 150\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nüber Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\nund B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30.\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep-\nSeptember 1957 über die internationale Beförderung\ntember 1957 über die internationale Beförderung ge-\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADA) in der Neufas-\nfährlicher Güter auf der Straße (ADA) auch im Land Ber-\nsung 1977 (Anlagenband zum BGBI. 1977 II Nr. 44), zu-\nlin.\nletzt geändert durch die 2. ADA-Änderungsverordnung                                                     §4\nvom 26. Februar 1980 (BGBl.11 S. 133), werden hiermit\nin Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\n1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.                          dung in Kraft.\nBonn, den 16. Mai 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","670                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAnlage 1\n(zu§ 1)\nVereinbarung Nr. 137                                Bei Verwendung von Ersatzgut muß dieses in seiner\nDichte (Schüttgewicht) und in seinen anderen physika-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121 (2) dür-           lischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form oder Ober-\nfen Bleiverbindungen der Rn. 2601, Ziffer 72, unter folgenden            fläche und dgl.) dem Originalgut entsprechen.\nBedingungen in Tankcontainern befördert werden:\n2.2    Chemische Beständigkeit\n1.      Die Tankcontainer müssen den Vorschriften des An-\nhangs B. 1 b des ADR entsprechen, soweit nicht nach-             Die chemische Beständigkeit des Werkstoffes gegen-\nfolgend besondere Bedingungen festgelegt sind:                   über dem Transportgut muß vom Hersteller oder Verwen-\n...                                         der nachgewiesen oder bestätigt werden .\n1.1     Abweichend von Rn. 212 621 des ADR sind die Tanks\nnach einem Berechnungsdruck zu bemessen, der dem          2.3    Prüfbericht\n1,3fachen des Füll- oder des Entleerungsdrucks ent-              Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der fol-\nspricht.                                                         gende Angaben enthalten muß:\n1.2     Abweichend von Rn. 212 630 des ADR dürfen die Tank-              - Hersteller des Behälters,\ncontainer auch mit einer Untenentleerung ausgerüstet             - Beschreibung des Behälters (z. B. Art des verwende-\nsein. Diese muß durch eine Verschlußkappe oder eine                 ten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessungen, Wand-\ngleichwirksame Einrichtung verschließbar sein. Rn.                  dicken, Gewichte usw.),\n212 131 gilt nicht.                                              - Fertigungsverfahren,\n1.3     Abweichend von Rn. 212 650 des ADR sind die Tanks                - zugelassene Füllgüter,\nerstmalig und wiederkehrend mit einem Druck, der dem\n- Prüfergebnis,\n1,3fachen des Betriebsdrucks entspricht, zu prüfen.\n- Kennzeichnung sowie\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu              - die bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindest-\nvermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADA\nwanddicke.\n(D137).\"\n3.     Kennzeichnung\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und den Niederlanden.                                 Jeder entsprechend dem geprüften Baumuster herge-\nstellte Schüttgutbehälter ist durch\n- den Namen oder das Kurzzeichen des Herstellers,\nVereinbarung Nr. 138\n- die Kurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2624 und 2625                durchgeführt wird,\nder Anlage Ades ADA dürfen Barium- und Bleiverbindungen                  - die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\nder Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffern 71 und 72, unter folgenden\n- die Registriernummer,\nBedingungen im internationalen Straßenverkehr befördert\nwerden:                                                                  - Monat und Jahr der Herstellung,\n- die Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten oder Jah-\n1.     Verpackung\nren sowie\n1.1    Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter mit einem           - den vorangestellten Satz: .,Füllung mit Gefahrgut nur\nFassungsraum von höchstens 1000 Litern zu verpacken.                 gemäß ... (Zeichen des Baumusters).\"\n1.2    Die Behälter müssen den zu erwartenden mechani-                   gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.\nschen, thermischen und chemischen Beanspruchungen\n4.     Besondere Vorschriften\nstandhalten und dicht sein. Sie müssen gegen die ge-\nfährlichen Stoffe beständig sein. Sie müssen ferner im            Die genannten Stoffe dürfen in flexiblen Schüttgutbehäl-\nerforderlichen Maße beständig sein gegenüber Alterung             tern nur als geschlossene Ladung befördert werden.\nund ultravioletter Strahlung. Diese Anforderungen müs-        (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nsen während der Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die Ge-       vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\nbrauchsdauer ist vom Hersteller anzugeben. Die ange-       (D 138).\"\ngebene Gebrauchsdauer darf höchstens 5 Jahre betra-\ngen.                                                          (3) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und Luxemburg, Österreich sowie der\n1.3    Die Behälter müssen so gebaut sein, daß ihre gefahrlose    Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\nManipulierbarkeit mit Kran und Flurförderfahrzeugen ge-\nwährleistet ist.                                                               Vereinbarung Nr. 139\n1.4    Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung bei einer\nim Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt ge-         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 2431\nmäß den nachstehenden Bedingungen mit Erfolg unter-        der Anlage Ades ADR finden auf Zinkstaub und Zinkpulver der\nzogen worden sein.                                         Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6 a), die Vorschriften der Anlagen\nA und B des ADA keine Anwendung.\n2.     Vorschriften für die Baumusterprüfung                         (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\n2.1    Fallprüfung                                                vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und\nJe Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut gefülltes   10 602 des ADR (D 139).\"\nPrüfmuster bei Raumtemperatur aus einer Höhe von              (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-\n1,2 m auf die Boden naht fallen zu lassen (Aufprallfläche: publik Deutschland und Belgien bis auf Widerruf durch eine der\nwaagerechte Betonplatte).                                  Vertragsparteien.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1980                                            671\nVereinbarung Nr. 140                                                Vereinbarung Nr. 143\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2812 der An-          (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2475 der\nlage Ades ADA dürfen Chlorparaffinsulfochloride der Klasse 8,     Anlage Ades ADA darf Natriumamid der Klasse 4.3, Rn. 2471,\nRn. 2801, Ziffer 22, auch in freitragenden Kunststoffgefäßen      Ziffer 3, unter folgenden Bedingungen auch in Stahlfässern in\nmit einem Fassungsraum von höchstens 120 Litern unter fol-        Mengen bis höchstens 100 kg befördert werden:\ngenden Bedingungen befördert werden:\n1.    Verpackung\n1. Die Eignung·der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumu-\nsterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkann-   1.1   Der Stoff ist in Stahlfässer, die mit Einfüll- und Entlüf-\nten Prüfanstalt entsprechend den zwischen den Vertrags-           tungsstutzen versehen sind, zu verpacken. Der in den\nparteien anerkannten Vorschriften nachgewiesen sein.              Gefäßen nach der Füllung verbleibende Leerraum muß\nmit Stickstoff ausgefüllt sein.\n2. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 % ihres Fassungs-\nraums gefüllt sein.                                          1.2    Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei einer\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu              im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt ge-\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O des ADA               mäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Er-\n(D 140).\"                                                                folg unterzogen worden sein.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\n2.      Vorschriften für die Baumusterprüfung\nrepublik Deutschland und Österreich sowie Spanien bis auf\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.                         2.1     Fallprüfung\nSechs Fässer sind zu 98 % ihres Fassungsraums mit\nWasser zu füllen und folgenden Fallversuchen zu unter-\nVereinbarung Nr. 141                                  ziehen:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2134 (1) d) der            Zwei Fässer sind je einmal auf den Oberbodenrand ne-\nAnlage A des ADA dürfen Treibladungsanzünder der Klas-                    ben dem Verschluß, zwei Fässer je einmal auf den Bo-\nse 1 b, Rn. 2131, Ziffer 2 c), auch wie folgt verpackt werden:            denrand und zwei Fässer je einmal auf die Mantellängs-\nnaht horizontal auf die Aufprallfläche fallen zu lassen. Die\nDie Treibladungsanzünder sind in einer Innenverpackung aus                Aufprallfläche muß eine starre, glatte, flache und hori-\ngeeignetem Kunststoff festzulegen, die in eine Holzkiste ein-              zontale Oberfläche besitzen.\nzusetzen ist.\nFallhöhe\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA                  Fallhöhe in Metern der Maßzahl der Dichte des zu beför-\n(D141).\"                                                                  dernden Füllgutes, aufgerundet auf die erste Dezimal-\nstelle - Mindestfallhöhe: 1,2 m.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-\npublik Deutschland und den Niederlanden bis auf Widerruf                   Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis\ndurch eine der Vertragsparteien.                                           Die Fässer müssen dicht bleiben, nachdem der Aus-\ngleich zwischen dem inneren und dem äußeren Druck\nhergestellt worden ist.\nVereinbarung Nr. 142\n2.2     Dichtheitsprüfung\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2821 des ADA                Je Bauart müssen 3 Fässer bei Raumtemperatur einer\ndürfen wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit höch-                 Druckprobe mit 0,2 kg/cm 2 Luftüberdruck unter Wasser\nstens 60 % Wasserstoffperoxid der Rn. 2801, Ziffer 41 a) und               unterzogen werden.\nb), auch in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fas-\nsungsraum von höchstens 60 Litern, ohne Schutzbehälter, un-                Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis\nter folgenden Bedingungen verpackt werden:                                 Während einer Prüfdauer von 5 Minuten muß der Prüf-\n1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumu-\nsterprüfung bei einer im Versandland behördlich anerkann-     2.3\n.\ndruck unverändert und das Faß dicht bleiben.\nStapeldruckprüfung\nten Prüfanstalt entsprechend den zwischen den Vertrags-\nparteien anerkannten Vorschriften nachgewiesen sein. Die              Drei zu 98 % mit Wasser gefüllte Fässer müssen wäh-\nnach dem geprüften Baumuster hergestellten Gefäße müs-                rend 24 Stunden einem Gewicht standhalten, das auf ei-\nsen durch den Namen oder das Kurzzeichen des Herstel-                 ner flachen Unterlage auf das Versandstück gestellt wird\nlers, das Kurzzeichen des Versandlandes, die Kurzbe-                  und dem Gewicht gleicher Versandstücke entspricht, die\nzeichnung der Prüfanstalt, die Registriernummer sowie Mo-             während der Beförderung in einer Stapelhöhe von 3 m\nnat und Jahr der Herstellung gut lesbar und dauerhaft ge-             mit dem Originalfüllgut darauf gestapelt werden könnten.\nkennzeichnet sein.                                                    Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis\n2. In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad der Gefäße sind                Die Fässer dürfen keine Verformung zeigen, die ihre Wi-\ndie Vorschriften in Rn. 2821 Abs. 3 des ADA zu beachten.             derstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen\nkönnte, wenn die Fässer gestapelt werden.\n3. Vor der Verladung dieser Verpackungen muß die Ladeflä-\nche völlig gereinigt werden. Besonders mit Öl oder Fett ver- 2.4    Kennzeichnung\nunreinigte Gegenstände sowie brennbare Gegenstände -                Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Fässer\nwie Reste von Verpackungsmaterial - sind vollständig zu             sind durch\nentfernen. Die Vorschriften in Rn. 81 414 des ADA sind\nentsprechend anzuwenden.                                            - Namen oder Kurzzeichen des Herstellers,\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu              - Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung durchge-\nführt wird,\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADA\n(D 142).\"                                                                - Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-             - Registriernummer sowie\npublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-               - Monat und Jahr der Herstellung\nblik bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.                   gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.","672                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n3.     Sonstige Vorschriften                                         (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nJedes Faß ist, bevor es zum ersten Mal für die Beförde-    vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR\nrung verwendet wird, einer Dichtheitsprüfung gemäß Zif-    (D144).\"\nfer 2.2 zu unterziehen.                                       (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und Schweden bis auf Widerruf durch\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu       eine der Vertragsparteien.\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR\n(D 143).\"\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-\nVereinbarung Nr. 145\npublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-            (1) Abweichend von Rn. 212 251 Abs. 5 des ADR dürfen\nblik, Luxemburg, Österreich, Schweden sowie der Schweiz bis       Tankcontainer zur Beförderung von tiefgekühlten verflüssigten\nauf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.                     Gasen der Rn. 2201, Ziffern 7 und 8, mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 1000 Litern auch mit dem 1,3fachen des auf\nVereinbarung Nr. 144                        dem Tank angegebenen Betriebsdrucks, mindestens jedoch\n3 kg/cm 2 (Überdruck), geprüft und eine von Rn. 212 127\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2625 und 2626      Abs. 3 abweichende Mindestwanddicke unter folgenden Be-\nder Anlage A des ADR dürfen Bleiacetat der Klasse 6.1,            dingungen haben:\nRn. 2601, Ziffer 72, und Antimonverbindungen der Klasse 6.1,      Die Tankcontainer müssen entsprechend den Vorschriften des\nRn. 2601, Ziffer 75, in freitragenden Säcken aus geeignetem       Anhangs 8.1 b der Anlage B des ADR durch die zuständige Be-\nKunststoff oder in Kunststoffgewebesäcken mit Kunststoffolie      hörde oder eine von ihr beauftragte Stelle für den Straßenver-\nin Mengen bis höchstens 50 kg unter folgenden Bedingungen         kehr zugelassen sein.\nbefördert werden:\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\n1.     Verpackung                                                 vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR\n1.1    Die Stoffe sind in freitragende Säcke aus geeignetem       (D 145).\"\nKunststoff oder in Kunststoffgewebesäcke mit Kunst-           (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-\nstoffolie in Mengen bis höchstens 50 kg zu verpacken.      publik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-\n1.2    Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung bei einer        blik, Finnland sowie Luxemburg.\nim Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt ge-\nmäß den unter Ziffer 2 festgelegten Bedingungen mit Er-\nfolg unterzogen worden sein.                                                   Vereinbarung Nr. 146\n2.     Vorschriften für die Baumusterprüfung                         (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und 2551\ndes ADR darf Acetylacetonperoxid, mit mindestens 50 %\n2.1    Je Bauart sind 3 mit Originalgut oder Ersatzgut gefüllte   Phlegmatisierungsmitteln, als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe A,\nSäcke bei Raumtemperatur aus einer Höhe von 1,20 m         im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingun-\njeweils einmal auf die Breitseite, Schmalseite und den     gen befördert werden:\nSackboden fallen zu lassen (Aufprallfläche: waagerech-\nte Betonplatte). Bei Verwendung von Ersatzgut muß die-     1. Der Stoff ist unter Berücksichtigung der Vorschriften der\nses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und in seinen ande-        Rn. 2552 und 2553 des ADR in Gefäße aus geeignetem\nren physikalischen Eigenschaften (z. B. Korngröße, Form         Kunststoff zu verpacken, die in geeignete nichtmetallische\nder Oberfläche u. dgl.) dem Originalgut entsprechen.            Schutzbehälter einzusetzen sind.\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis              2. Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg enthalten.\nAn den geprüften Säcken darf weder eine größere Rißbil-    3. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vorschriften\ndung auftreten noch ein Teil des Inhalts austreten.             in Rn. 2562 des ADR entsprechend.\n2.2    Prüfbericht                                                4. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschriften der\nÜber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der fol-      Rn. 2563 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß.\ngende Angaben enthalten muß:                               5. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten\nHersteller des Sackes,                                          wie die unter Absatz 1 angegebene Benennung. Sie ist rot\nzu unterstreichen und durch die Angabe „5.2, ADR\" zu er-\nBeschreibung des Sackes (z. B. Art des verwendeten\ngänzen.\nWerkstoffes, Einfärbungen, Abmessungen, Wanddicken,\nGewichte usw.),                                            6. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für das ge-\nFertigungsverfahren,                                            nannte organische Peroxid entsprechend, soweit nachfol-\ngend nicht Besonderheiten festgelegt sind.\nzugelassene Füllgüter,\nPrüfergebnis,                                                  (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR\nKennzeichnung,\n(D 146).\"\ndie bei der Serienfertigung einzuhaltende Mindestwand-\ndicke.                                                         (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Norwegen.\n2.3    Kennzeichnung\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten Säcke\nsind durch                                                                     Vereinbarung Nr. 147\n- Namen oder Kurzzeichen des Herstellers,                     (1) Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des\n- Kurzzeichen des Staates, in dem die Prüfung durchge-     ADR darf m-Chlorperoxybenzoesäure, 85%ig, als Stoff der\nführt wird,                                             Klasse 5.2 unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr\n- Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,                         befördert werden:\n- Registriernummer sowie                                   1.     Verpackung\n- Monat und Jahr der Herstellung                           1.1    Die Peroxide müssen in Gefäße oder Beutel aus geeig-\ngut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.                        netem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nicht-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1980                                        673\nmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Beutel     (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\noder Gefäß darf höchstens 5 kg und ein Versandstück      desrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf\nhöchstens 30 kg Peroxid enthalten.                       Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\n1.2     Die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 2552\nfür Stoffe der Klasse 5.2 sind zu beachten.\nVereinbarung Nr. 149\n2.      Zusammenpackung\n(1) Abweichend von Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des\nDie Peroxide dürfen weder mit anderen Stoffen und Ge-\nADA darf Methyllithium (5%ige 2-molare Lösung in Diäthyl-\ngenständen der Anlage A des ADR noch mit sonstigen\nGütern zu einem Versandstück vereinigt werden.           äther) unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr beför-\ndert werden:\n3.      Gefahrzettel auf den Versandstücken\nJedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach Muster 3    1.     Verpackung\nund mit einem Zettel nach Muster 1 des Anhangs A. 9 der  1.1    Methyllithium ist in Glasflaschen mit Kunststoffschraub-\nAnlage Ades ADA zu versehen.                                    kappe zu verpacken. Die Glasflasche ist mit saugfähigem\nAuf die Bezettelung nach Muster 1 kann nur bei Ver-             Polyestergranulat in eine Falzdeckeldose einzubetten.\nsandstücken verzichtet werden, bei denen durch von ei-          Bis zu 6 Falzdeckeldosen sind in eine Wellpapp-Falt-\nner im Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt           schachtel einzusetzen und allseitig mit Holzwolle zu um-\n(Prüfstelle) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeführte           geben.\nBrand- oder andere geeignete Versuche nachgewiesen       1.2    Ein Versandstück darf höchstens 12 kg wiegen.\nwurde, daß die Versandstücke nicht zur Explosion kom-\nmen können.                                              1.3    Die Verpackungskombination muß einer Baumusterprü-\nfung bei einer im Versandland behördlich anerkannten\n4.       Besondere Vorschriften                                          Prüfstelle gemäß den nachstehenden Bedingungen mit\n4.1      Die Peroxide sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge           Erfolg unterzogen worden sein.\nzu verladen. Bei Verwendung von gedeckten Fahrzeu-\ngen muß eine ausreichende Belüftung sichergestellt       2.     Bedingungen für die Baumusterprüfung\nsein. Bedeckte Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden\n2.1    Dichtheitsprüfung der Falzdeckeldosen\nund einer Rückwand versehen sein. Die Plane dieser\nFahrzeuge muß aus einem undurchlässigen schwer                  Sechs Falzdeckeldosen sind mit einem inneren Luftüber-\nbrennbaren Gewebe bestehen. Die Vorschriften in Rn.             druck von 0,3 kg/cm 3 zu prüfen.\n10 171 (2) sind anzuwenden, wenn die Menge des Per-             Es darf keine Luft entweichen.\noxids die Gewichtsgrenze von 1000 kg überschreitet.       2.2    Fallprüfung\n4.2     Die sonstigen Vorschriften der Klasse 5.2 in Rn. 52 248,         Das vollständige Versandstück - Glasgefäß in Falzdek-\n52 403, 52 413, 52 414 sowie die allgemeinen Vorschrif-          keldose, 6 Falzdeckeldosen in einem Schutzbehälter -\nten in Kapitel I der Anlage B des ADR sind sinngemäß zu          ist einer Fallprüfung bei Raumtemperatur aus 1,8 m Fall-\nbeachten.                                                        höhe zu unterziehen.\n4.3     Werden die Versandstücke gemäß Rn. 1O 118 (1) in                 Dabei ist das Prüfmuster jeweils flach auf den Boden,\nContainern befördert, so sind diese ggf. auch mit Zetteln        flach auf die Oberseite, flach auf eine Breitseite, flach auf\nnach Muster 1 zu versehen [s. Rn. 1O 118 (5)].                   eine Schmalseite und auf die kürzeste Kante fallen zu\nlassen.\n(2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des\nGutes aufzunehmen: ,,m-Chlorperoxybenzoesäure, 85%ig,                    Nach diesen Prüfungen muß der Schutzbehälter in einem\n5.2, ADR\". Die Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen. Der            derartigen Zustand sein, daß die einzelnen Falzdeckel-\nAbsender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu vermerken:              dosen zuverlässig zusammengehalten werden und ein\n,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (D 147).\"                 Undichtwerden dieser Gefäße verhindert wird.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-     2.3     Stapeldruckprüfung\npublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Wider-            Drei Versandstücke müssen während 24 Stunden bei\nruf durch eine der Vertragsparteien.                                     Raumtemperatur und 65 % relativer Luftfeuchte einem\nGewicht standhalten, das auf einer flachen Unterlage auf\ndas Versandstück gestellt wird und dem Gewicht glei-\nVereinbarung Nr. 148                              cher Versandstücke entspricht, die während der Beför-\nderung in einer Stapelhöhe von 3 m mit dem Originalfüll-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2206 der An-              gut darauf gestapelt werden könnten.\nlage A des ADR darf Chloräthyl (Äthylchlorid) der Klasse 2,\nKeines der geprüften Muster darf einen größeren Riß und\nRn. 2201, Ziffer 3 bt), auch in der unter Ziffer 1. bezeichneten\nkeines der darin enthaltenen Innengefäße einen Riß oder\nVerpackung befördert werden.                                              eine undichte Stelle aufweisen. Die Außenverpackung\n1.      Verpackung                                                       darf außerdem keine Verformung zeigen, die ihre Wider-\n1.1     Innenverpackung                                                  standsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen\nkönnte, wenn die Versandstücke gestapelt werden.\nDie Röhren mit dem Gas sind einzeln mit saugfähigem\ninertem und nicht brennbarem anorganischem Polster-      2.4     Kennzeichnung\ngranulat in luftdicht verschlossene Aluminiumfalzdeckel-         Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Ver-\ndosen zu verpacken.                                               packungen sind durch\n1.2     Außenverpackung                                                    Name oder Kurzzeichen des Herstellers,\nDie Aluminiumfalzdeckeldosen mit den Röhren sind in                Kurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung\nHolzkisten einzusetzen, die mit Aluminium- oder Kunst-             durchgeführt wird,\nstoffolie ausgekleidet sein müssen.                                Kurzbezeichnung der Prüfanstalt (Prüfstelle),\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu                Registriernummer sowie\nvermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR                   Monat und Jahr der Herstellung\n(D 148).\"                                                                gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.","674                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n3.     Sonstige Vorschriften                                                          Vereinbarung Nr. 150\nDie sonstigen für Stoffe der Rn. 2431, Ziffer 3 a), gelten-    (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2600 und 2601\nden Vorschriften der Anlage Ades ADA sind für Methyl-       der Anlage A des ADA finden auf Antimontrioxid der Klasse\nlithium entsprechend anzuwenden.                            6.1, Rn. 2601, Ziffer 75, die Vorschriften der Anlagen A und B\ndes ADA keine Anwendung, wenn das Antimontrioxid höch-\n(2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung des     stens 0,5 % Arsen - bezogen auf das Gesamtgewicht - ent-\nGutes aufzunehmen: ,,Methyllithium (5%ige 2-molare Lösung         hält.\nin Diäthyläther), 4.2, ADA.\" Die Gutsbezeichnung ist rot zu un-      (2) Im Beförderungspapier hat der Absender dieses Gut wie\nterstreichen. Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspa-      folgt zu bezeichnen: ,,Antimontrioxid mit einem Arsengehalt\npier zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des     von höchstens 0,5 %. \" Außerdem hat er zusätzlich zu vermer-\nADA (D 149).\"                                                     ken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des\nADA (D 150).\"\n(3) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundes-          (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesre-\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich bis auf Wi-       publik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-\nderruf durch eine der Vertragsparteien.                            blik bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1980                                  675\nAnlage 2\n(zu§ 2)\nÄnderungen der Vereinbarungen\nNr. 7, 10, 17, 19,20,23,24,27,41,50,51,55,59,60,61,62,65,68,69, 70, 72, 74, 77,\n82,85,87,92, 108,113,121,122,126,129,131,135,136\n1. Die Vereinbarung Nr. 7 tritt außer Kraft.                  10. In der Vereinbarung Nr. 50 erhält der Absatz 3 folgende\n2. In der Vereinbarung Nr. 10 erhält der Absatz 3 folgende        Fassung:\nFassung:                                                        ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\na) Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden so-\ndesrepublik Deutschland und                                        wie dem Vereinigten Königreich,\na) Belgien sowie Frankreich,                                  b) Schweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch\nb) der Deutschen Demokratischen Republik, Österreich               eine der Vertragsparteien.\nsowie Schweden bis auf Widerruf durch eine der Ver-  11. In der Vereinbarung Nr. 51 erhält der Absatz 3 folgende\ntragsparteien.\"                                           Fassung:\n3. In der Vereinbarung Nr. 17 erhält der Absatz 3 folgende          .,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nFassung:                                                        desrepublik Deutschland und Luxemburg sowie Spanien\nbis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.\"\n.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum      12. In der Vereinbarung Nr. 55 erhält der Absatz 3 folgende\n30. September 1984.\"                                           Fassung:\n.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n4. In der Vereinbarung Nr. 19 erhält der Absatz 3 folgende         desrepublik Deutschland und den Niederlanden sowie der\nFassung:                                                        Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragspartei-\n,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-        en.\"\ndesrepublik Deutschland und Luxemburg bis auf Widerruf     13. In der Vereinbarung Nr. 59 erhält der Absatz 3 folgende\ndurch eine der Vertragsparteien.\"                               Fassung:\n5. In der Vereinbarung Nr. 20 erhält der Absatz 3 folgende          ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nFassung:                                                        desrepublik Deutschland und Frankreich, Luxemburg,\n,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-        Österreich sowie Schweden bis auf Widerruf durch eine\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-            der Vertragsparteien.\"\nschen Republik , Österreich sowie Schweden bis auf Wi-     14. In der Vereinbarung Nr. 60 erhält im Absatz 3 der Buch-\nderruf durch eine der Vertragsparteien.\"                        stabe a folgende Fassung:\n6. In der Vereinbarung Nr. 23 erhält der Absatz 3 folgende         „a) der Deutschen Demokratischen Republik, Luxemburg\nFassung:                                                              sowie Schweden.\"\n.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-   15. In der Vereinbarung Nr. 61 erhält der Absatz 3 folgende\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-            Fassung:\nschen Republik sowie Österreich bis auf Widerruf durch           .,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\neine der Vertragsparteien.\"                                     desrepublik Deutschland und Luxemburg, Österreich so-\n7. In der Vereinbarung Nr. 24 erhält der Absatz 3 folgende         wie Schweden bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\nFassung:                                                        parteien.''\n.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-   16. In der Vereinbarung Nr. 62 erhält der Absatz 3 folgende\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-           Fassung:\nschen Republik sowie Österreich bis zum 30. September\n.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n1984.\"\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-\n8. In der Vereinbarung Nr. 27 erhält der Absatz 4 folgende         schen Republik, Luxemburg, Österreich sowie Schweden\nFassung:                                                       bis zum 30. September 1984.\"\n,.(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-   17. In der Vereinbarung Nr. 65 erhält im Absatz 3 der Buch-\ndesrepublik Deutschland und                                    stabe b folgende Fassung:\na) der Deutschen Demokratischen Republik, Österreich           .,b) Österreich bis zum 30. September 1984.\"\nsowie Schweden bis zum 30. September 1984,\n18. In der Vereinbarung Nr. 68 erhält der Absatz 3 folgende\nb) dem Vereinigten Königreich für vorhandene festver-\nFassung:\nbundene Tanks.\"\n.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n9. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält der Absatz 3 folgende        desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf\nFassung:                                                       durch eine der Vertragsparteien.\"\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n19. Die Vereinbarung Nr. 69 wird durch folgende Fassung er-\ndesrepublik Deutschland und\nsetzt:\na) Belgien,\n„Vereinbarung Nr. 69\nb) der Deutschen Demokratischen Republik, Luxemburg,\nden Niederlanden, Österreich sowie Schweden bis               (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\nzum 30. September 1984.\"                                 der Anlage B des ADA dürfen Acrylamide-Monomere, as-","676                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nsimiliert der Rn. 2601, Ziffer 21, der Anlage Ades ADA un-           gen mit ausreichender Sicherheit beim höchstzuläs-\nter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen in Tank-                 sigen Füllgewicht folgende Beanspruchungen auf-\nfahrzeugen befördert werden.                                          nehmen können:\n(2) Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Ausrü-            -   2faches  Gesamtgewicht   in Fahrtrichtung\nstung und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:                -   1faches  Gesamtgewicht   quer zur Fahrtrichtung\n-   1faches  Gesamtgewicht   vertikal aufwärts\n1.      Bau\n-   2faches  Gesamtgewicht   vertikal abwärts.\n1.1     Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen\nWerkstoffen hergestellt sein, die bei einer Tempera-    2.   Ausrüstung\ntur zwischen - 20 °C und + 50 °C trennbruchsicher        2.1  Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie\nund unempfindlich gegen Spannungsrißkorrosion                während der Beförderung und Handhabung gegen\nsein müssen. Für geschweißte Tanks darf nur ein              Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie\nWerkstoff verwendet werden, dessen Schweißbar-                müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten, wie\nkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausrei-           die Tanks selbst.\nchender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer\nUmgebungstemperatur von - 20 ° C in den Schweiß- ·       2.2  Die Tanks dürfen auch Untenentleerung haben. Die\nEntleereinrichtungen müssen den Vorschriften der\nnähten und der Schweißeinflußzone gewährleistet\nwerden kann.                                                  Rn. 211 131 entsprechen; außerdem müssen die\nAuslaufrohre der Tanks durch Blindflansche, Ver-\n1.2     Die Tanks müssen für einen Druck von mindestens               schlußkappen oder gleichwirksame Einrichtungen\n4 kg/cm 2 (Überdruck) berechnet sein.                        verschließbar sein.\n2.3  Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer\n1.3     Die Wände und Böden der Tanks mit einem Durch-                Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die in-\nmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen eine Dicke             nere Besichtigung zu ermöglichen.\nvon mindestens 5 mm haben, wenn sie aus dem\n2.4  Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von\nWerkstoff St 37 bestehen, oder eine gleichwertige\nrückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der\nDicke, wenn sie aus einem anderen Metall herge-\nUnterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank\nstellt sind. Für alle Tanks mit einem Durchmesser\num mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-\nvon mehr als 1,8 m beträgt die Mindestwanddicke\nstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt\n6 mm, wenn sie aus dem Werkstoff St 37 hergestellt\nsein.\nsind, oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung\neines anderen Metalls.                                   3.  Prüfungen\nDie Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder\n1.4     Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädigung               zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-\naufweisen, kann die Mindestwanddicke im Verhält-              nahme und wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige\nnis zu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks            Prüfung muß eine Bauprüfung, eine innere und äu-\nmit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m                ßere Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung und\ndürfen diese Dicken jedoch nicht weniger als 3 mm            eine Abnahmeprüfung umfassen.\nbei Verwendung von St 37 betragen oder eine\nWenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt\ngleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen\ngeprüft werden, müssen sie zusammen einer Dicht-\nMetalls haben. Für Tanks mit einem Durchmesser\nheitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkeh-\nvon mehr als 1,8 m ist diese Dicke bei Verwendung\nrenden Prüfungen müssen eine innere und äußere\nvon St 37 auf 4 mm zu erhöhen oder auf einen\nPrüfung sowie im allgemeinen eine Wasserdruck-\ngleichwertigen Wert bei Verwendung eines anderen\nprüfung umfassen. Die Tanks sind vor Inbetriebnah-\nMetalls.\nme und spätestens alle 5 Jahre zu prüfen. Vor Inbe-\ntriebnahme und spätestens alle 2½ Jahre ist eine\n1.5     Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4 liegt\nDichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrü-\nvor, wenn\nstungsteile vorzunehmen. Über die Prüfungen sind\n1. die Tanks als Doppelwandtanks gebaut sind. Die            Bescheinigungen durch einen im Versandland amt-\nSumme der Wanddicken der metallenen Außen-               lich anerkannten Sachverständigen auszustellen.\nwand und der des Tanks muß mindestens der für\nden Tank in Ziffer 1.3 festgelegten Mindest-         4.  Kennzeichnung\nwanddicke entsprechen,                                   An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodie-\n2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer Fest-             rendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild\nstoffzwischenschicht von mindestens 50 mm                muß mindestens folgende Angaben enthalten:\nDicke gebaut sind. Dabei muß die Außenwand               Hersteller oder Herstellerzeichen,\neine Dicke von mindestens 0,5 mm haben, wenn             Herstellungsnummer,\nsie aus dem Werkstoff St 37 oder eine solche             Baujahr,\nvon mindestens 2 mm, wenn sie aus glasfaser-\nverstärktem Kunststoff mit einem Glasgehalt von          Prüfdruck,\nmindestens 30 % besteht. Die Feststoffzwi-               Rauminhalt in Litern,\nschenschicht muß bei 50 % Verformungsgrad                bei unterteilten Tanks\nmindestens ein Arbeitsaufnahmevermögen ha-               Rauminhalt jedes Tankabteils,\nben, wie eine Polyurethanschicht von 50 mm               Berechnungstemperatur,\nDicke und 400 kg/cm 3 Nennraumgewicht.\nDatum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der\nDie spezifische Formänderungsarbeit des Werk-            letztmaligen wiederkehrenden Prüfung,\nstoffes der Feststoffzwischenschicht ist an ei-\nStempel des Sachverständigen, der die Prüfung vor-\nnem Prüfkörper nach deutscher Industrienorm\ngenommen hat,\n53421 im Vergleich zu ermitteln.\nan Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden,\n1.6     Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die                ist außerdem der höchstzulässige Betriebsdruck\nTanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtun-          anzugeben.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Mai 1980                                   677\n5.       Betrieb                                              23. In der Vereinbarung Nr. 77 erhält der Absatz 3 folgende\n5.1      Die Tanks dürfen nur bis zu 95 % ihres Fassungs-          Fassung:\nraums gefüllt sein.                                         ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum\n5.2     Stabilität                                                30. September 1984.\"\nDie Breite, welche sich durch die volle Abstandsflä-\nche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den äu-      24. In der Vereinbarung Nr. 82 erhält der Absatz 3 folgende\nßeren rechten und linken Punkten der Aufstandsflä-        Fassung:\nche der Reifen einer Achse), muß mindestens 90 %            ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nder Höhe des Schwerpunktes des beladenen Stra-            desrepublik Deutschland und den Niederlanden bis zum\nßentankfahrzeuges betragen. Der Nachweis dazu             30. September 1984.\"\nist durch ein geeignetes Rechenverfahren zu erbrin-\ngen.                                                 25. In der Vereinbarung Nr. 85 erhält der Absatz 3 folgende\nFassung:\n6.       Die sonstigen Vorschriften des ADA sind entspre-            ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nchend zu beachten.                                        desrepublik Deutschland und\nIn der Bescheinigung der besonderen Zulassung             a) der Deutschen Demokratischen Republik, Luxemburg,\nnach Anhang 8.3 der Anlage B des ADA ist zu be-                Österreich, Schweden, der Schweiz sowie dem Ver-\nscheinigen, daß das Fahrzeug den technischen An-               einigten Königreich,\nforderungen dieser Vereinbarung entspricht. Die zu-\nb) Portugal oder im Transitverkehr über ihr Hoheitsge-\ngelassenen Stoffe sind namentlich aufzuführen.\nbiet.\"\n(3) Bei Beförderung der Tankfahrzeuge auf Seeschiffen     26. In der Vereinbarung Nr. 87 sind im Absatz 1 Zeile 3 die\ngilt folgendes:                                                    Worte „bis zum 31. Dezember 1978\" zu streichen.\nDie Tanks müssen mit Sicherheitsventilen ausgerüstet\n27. In der Vereinbarung Nr. 92 sind in der Einleitung des Ab-\nsein, die den in Rn. 211 233 Abs. 1 des Anhangs 8.1 a\nschnitts 8. die Worte „31. Dezember 1979\" durch die\nfestgelegten Anforderungen entsprechen. Die Sicher-\nWorte „30. September 1984\" zu ersetzen.\nheitsventile müssen sich bei einem Druck, der 90 % des\nPrüfdrucks beträgt, automatisch öffnen. Außerdem müs-           28. In der Vereinbarung Nr. 108 erhält im Absatz 3 der Buch-\nsen die Tankfahrzeuge mit Befestigungseinrichtungen                  stabe a folgende Fassung:\nversehen sein, die an der Tankauflagerung oder an dem\nFahrzeugrahmen so angebracht sind, daß das Federsy-                  ,,a) der Schweiz, Spanien sowie dem Vereinigten König-\nstem entlastet und das Tankfahrzeug an Deck der Schiffe                    reich,\".\nseemäßig gelascht werden kann.                                  29. In der Vereinbarung Nr. 113 erhält der Absatz 3 folgende\nFassung:\n(4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602                ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndes ADA (D 69).\"                                                    desrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich, den\nNiederlanden, Österreich sowie der Schweiz.\"\n(5) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-       30. In der Vereinbarung Nr. 121 ist im Absatz 1, Ziffer 3.1, in\ndesrepublik Deutschland und                                         der ersten Zeile das Wort „und\" durch das Wort „oder\" zu\na) Luxemburg sowie Österreich bis zum 30. September                 ersetzen. Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n1984,                                                           ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nb) der Deutschen Demokratischen Republik bis zum                    desrepublik Deutschland und\n30. September 1984 mit der Maßgabe, daß in Ab-                a) Belgien,\nsatz 2, Ziffer 1.5, der letzte Satz durch folgende Fas-       b) Frankreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\nsung ersetzt wird:                                                 parteien.\"\n,,Die spezifische Formänderungsarbeit des Werkstof-\n31. In der Vereinbarung Nr. 122 erhält der Absatz 3 folgende\nfes der Feststoffzwischenschicht ist entsprechend ei-\nFassung:\nner von den zuständigen Behörden anerkannten Me-\nthode im Vergleich zu ermitteln.\"\"                              ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen de~. Bun-\ndesrepublik Deutschland und Belgien, Luxemburg, Oster-\n20. In der Vereinbarung Nr. 70 erhält der Absatz 3 folgende              reich, Schweden sowie der Schweiz.\"\nFassung:                                                        32. In der Vereinbarung Nr. 126 erhält der Absatz 4 folgende\n.,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-            Fassung:\ndesrepublik Deutschland und                                            ,,(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\na) Frankreich,                                                       desrepublik Deutschland und\nb) Schweden bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-                a) Belgien bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\nparteien.\"                                                          parteien,\nb) den Niederlanden.\"\n21. In der Vereinbarung Nr. 72 erhält der Absatz 3 folgende\n33. In der Vereinbarung Nr. 129 erhält der Absatz 3 folgende\nFassung:\nFassung:\n.,(3) Diese Regelung gilt im Verk~hr zwischen d~r Bun-\ndesrepublik Deutschland und Osterreich sowie der                       ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nSchweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar-                 desrepublik Deutschland und Frankreich sowie Öster-\nteien.\"                                                              reich.\"\n34. In der Vereinbarung Nr. 131 erhält der Absatz 3 folgende\n22. In der Vereinbarung Nr. 74 erhält der Absatz 2 folgende              Fassung:\nFassung:                                                             ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n.,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-           desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-\ndesrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf            schen Republik, Luxemburg, Norwegen, Schweden, der\ndurch eine der Vertragsparteien.\"                                  Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich.\"","678                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n35. In der Vereinbarung Nr. 135 erhält der Absatz 3 folgende         b) dem Vereinigten Königreich mit der Maßgabe, daß\nFassung:                                                           nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 eingefügt\nwird:\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n,.(4) Bei Beförderung der Silofahrzeuge auf Seeschif-\ndesrepublik Deutschland und Norwegen sowie dem Ver-\neinigten Königreich.\"                                              fen gilt folgendes:\nDie Silofahrzeuge müssen mit Befestigungseinrich-\n36. In der Vereinbarung Nr. 136 erhält der Absatz 5 folgende            tungen versehen sein, die an der Behälterauflagerung\nFassung: -                                                          oder an dem Fahrzeugrahmen so angebracht sind, daß\ndas Federsystem entlastet und das Silofahrzeug an\n,.(5) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-            Deck der Schiffe seemäßig gelascht werden kann.\"\ndesrepublik Deutschland und\nDie bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5\na) der Schweiz,                                                     und6.\"\nBekanntmachuf!g\nOber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten\nzwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten\nVom 6. Mai 1980\nDas Übereinkommen vom 18. März 1965 zur Bei-\nlegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten\nund Angehörigen anderer Staaten (BGBI. 1969 II\nS. 369) ist nach seinem Artikel 68 Abs. 2 für\nNeuseeland                              am 2. Mai 1980\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Mai 1978 (BGBl.11 S. 878).\nBonn, den 6. Mai 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek"]}