{"id":"bgbl2-1980-2-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":2,"date":"1980-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_2.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der deutschschweizerischen Grenze","law_date":"1979-12-19T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["18                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften\nVom 4. Dezember 1979\nDie Bekanntmachung vom 19. Mai 1972 (BGBI. 1972 II S. 615) über den\nGeltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli\n1969 (BGBI. 1971 II S. 865; 1975 II S. 456) wird nachträglich dahingehend\nergänzt, daß\n1. die Internationalen Gesundheitsvorschriften\nfür die\nDeutsche Demokratische Republik                 am      8. August 1973\nund ferner für folgende Staaten an den nachstehend aufgeführten Tagen\nin Kraft getreten sind:\nBahamas                                         am          1. Juli 1974\nBangladesch                                     am    19. August    1972\nKorea (Demokratische Volksrepublik)             am    19. August    1973\nSwasiland                                       am         16. Juli 1973\nVereinigte Arabische Emirate                    am        30.Juni   1972\n2. Kuba dem Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation am 9. Novem-\n, ber 1973 die Rücknahme der ursprünglich von Kuba zu Artikel 3 Abs. 1 und\nArtikel 4 Abs. 1 eingelegten Vorbehalte notifiziert hat.\nBonn, den 4. Dezember 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Weil\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Dezember 1979\nIn Bujumbura ist am 27. November 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 10\nam 27. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den1~Dezember1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980                                       19\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             der DEG bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) zur Verfügung.\nund\ndie Regierung der Republik Burundi -                  (3) Unter Berücksichtigung des bereits mit Regierungsab-\nkommen vom 7. Juni 1979 (5 Millionen DM) bereitgestellten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Finanzierungsbeitrags erhöhen sich die in den Absätzen 1 und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         2 aufgeführten Beträge auf insgesamt 41,5 Millionen DM (in\nBurundi,                                                         Worten: einundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nMark).\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\ngen und zu vertiefen,                                            desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBurundi durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     (1) Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge gemäß Arti-\nin der Republik Burundi beizutragen -                            kel 1 Absatz 1 sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nsind wie folgt übereingekommen:                               aufbau und der Regierung der Republik Burundi zu schließen-\nden Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik\nArtikel 1                            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erhöhung der Beteili-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ngung der DEG wird nach Maßgabe der Satzung der BNDE\nlicht es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditan-\nbewirkt.\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\na) Stromversorgung Ngozi/Kayanza                                                              Artikel 3\n(bis zu 7 Millionen DM)                                          (1) Die Regierung der Republik Burundi garantiert hinsicht-\nb) Stromversorgung von Rutana und Gihofi                          lich der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beteiligung die freie\n(bis zu 8 Millionen DM)                                      Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang\nmit dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von\nc) Stromversorgung Kirundo                                        anfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquida-\n(bis zu 3,5 Millionen DM)                                    tionserlöses.\nd) Wasserversorgung Bujumbura, Phase l                                (2) Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich im\n(bis zu 7 Millionen DM)                                      eigenen Namen und für die Bank in Burundi, die im Auftrag der\ne) Sanierung ländlicher Wasserversorgungszentren                  Regierung für Devisenkontrollmaßnahmen zuständig ist, der\n(bis zu 3 Millionen DM)                                      BNDE bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-\nüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.\nf) Brücken-Programm\n(bis zu 3 Millionen DM)                                      In gleicher Weise werden die Regierung der Republik Burundi\nund die vorerwähnte, für Devisenkontrollmaßnahmen zustän-\ng) Studienfonds\ndige burundische Bank der Zahlung eines Veräußerungserlö-\n(bis zu 2,5 Millionen DM)\nses an die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 Absatz 2\nh) Kredit für die Banque Nationale de Developpement Econo-        genannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\nmique (BNDE)\n(3) Die Regierung der Republik Burundi erteilt auf Antrag für\n(bis zu 2 Millionen DM)\ndie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt           ten Status\" nach den in Burundi geltenden Gesetzen.\nworden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 36 Millionen DM (in\nWorten: sechsunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-                                    Artikel 4\nten. Davon stellen 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) Restmittel aus früheren            (1) Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditan-\nZusagen dar.                                                      stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nund Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Finan-\nlicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusam-\nzierungsverträge in der Republik Burundi erhoben werden.\nmenarbeit (DEG) mbH, Köln, ihre Beteiligung an der Banque\nNationale de Developpement Economique (BNDE) von 26,63               (2) Die Regierung der Republik Burundi stellt die Deutsche\nMillionen FBU auf 53,51 FBU = 17,27% des auf 310 Millionen        Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DEG) von\nFBU erhöhten Grundkapitals aufzustocken, wenn nach Prü-           sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Für die    die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder\ndadurch neben der Ausgabe von Gratisaktien im Wert von 2,91       der Liquidation der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beteiligung\nMillionen FBU erforderliche Kapitalzuführung von 23,97 Millio-    sowie mit deren Erträgen in der Republik Burundi erhoben wer-\nnen FBU stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       den.","20                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 5                                 werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit\nnicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nAusgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nArtikel 8\nRepublik Burundi in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien\nund Zusagen automatisch auch für die erhöhte Beteiligung.              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nArtikel 6                                 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich          bevorzugt genutzt werden.\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver•                                       Artikel 9\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver•\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei•            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 6 hinsichtlich\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                  lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung      land gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb\ndieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7                                                          Artikel 10\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträgen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert         Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 27. November 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Vogel\nC. W. Sanne\nFür die Regierung der Republik Burundi\nBihute\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 1979\nIn Bonn ist am 18. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980                                        21\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten·Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nund                                 mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                   Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt\nten Republik Tansania,\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nund des Darlehens ergebenden Transporten von Personen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\ngen und zu vertiefen,\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nerteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem in\nArtikel   1                             Artikel 2 bezeichneten Finanzierungsbeitrag und Darlehen\nfinanziert werden, sind international öffentlich auszuschrei-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der         wird.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Zellstoff- und Papierfabrik Mufindi\" einen Finanzie-\nrungsbeitrag als Zuschuß in Höhe von 46 780 807,45 DM (in                                     Artikel 6\nWorten: sechsundvierzig Millionen siebenhundertachtzigtau-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsendachthundertsieben Deutsche Mark) und ein Darlehen in            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nHöhe von 21 119 192,55 DM (in Worten: einundzwanzig Millio-         Finanzierungsbeitrags und des Darlehens ergebenden Liefe-\nnen einhundertneunzehntausendeinhundertzweiundneunzig               rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                         Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags und des Darle-\nhens sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden,               Mit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau           gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu             die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                Regierung der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.              drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                         Artikel 8\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 18. Oktober 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nMerinyo Maro","22                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten und Außerkrafttreten\nvon Verordnungen und Vereinbarungen\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nan der deutsch-schweizerischen Grenze\nVom 19. Dezember 1979\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom               gender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang\n12. September 1979 über die Errichtung nebeneinan-          Bad Säckingen/Stein (BGBI. II S. 1018) in Kraft getre-\nderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzüber-         ten.\ngang Bad Säckingen/Stein (BGBI. II S. 1017) wird hier-         Zum gleichen Zeitpunkt ist Artikel 1 Buchstabe e der\nmit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem           Vereinbarung vom 6. Oktober 1966 über die zeitweilige\n§ 3 Abs.1                                                   Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Straßen-\nam 1. Dezember 1979                        übergängen (BGBI. 196711 S. 719) außer Kraft getreten.\nin Kraft getreten ist.                                         Damit ist auch die Verordnung vom 4. Januar 1967\nüber die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabferti-\nAm gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels          gung an Straßenübergängen an der deutsch-schweize-\nvom 26. November 1979 die Vereinbarung vom                  rischen Grenze (BGB!. II S. 718) insoweit nach ihrem § 3\n29. August 1979 über die Errichtung nebeneinanderlie-       Abs. 2 außer Kraft getreten.\nBonn, den 19. Dezember 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich\nBekanntmachung\nder Vereinbarung vom 12. Dezember 1979\n• zur Ergänzung der Anlage II zum Vertrag vom 6. September 1962\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr\nVom 19. Dezember 1979\nDer Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Bundesminister für Finanzen der\nRepublik Österreich haben am 12. Dezember 1979 die\nErgänzung der Anlage II zum Vertrag vom 6. September\n1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Österreich über Zollerleichterungen im\nkleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr\n(BGBI. 1963 II S. 1279) auf Grund seines Artikels 16\nAbs. 2 vereinbart. Die Vereinbarung wird nachstehend\nveröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung von 18. September 1973 (BGBI. II\ns. 1478).\nBonn, den 19. Dezember 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. Januar 1980          23\nVereinbarung\nzur Ergänzung der Anlage II zum Vertrag vom 6. Septembe,r 1962\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr\nund im Durchgangsverkehr\nDer Bundesminister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Bundesminister für Finanzen\nder Republik Österreich\nhaben auf Grund von Artikel 16 Absatz 2 des Vertrages vom\n6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Österreich über Zollerleichterungen im\nkleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr folgendes\nvereinbart:\nArtikel 1\nDas Verzeichnis der Durchgangsstrecken (Anlage II zum\nVertrag) wird wie folgt ergänzt:\nIm Unterabschnitt „Straßenverkehr\" des Abschnittes B wird\na) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 1 eingefügt\n., 1 a. Grän (Enge) - Fallmühle - Pfronten - Vils''.\nb) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 8 a eingefügt\n„8 b. Reith bei Unken-Aschauklammweg beim Grenzstein\nNr. 172/1 - Gamboden - Kessleralm beim Grenzstein\nNr. 177 b''.\nc) die bisher mit „8 b\" bezeichnete Durchgangsstrecke mit\n,,8 c\" bezeichnet,\nd) nach der Durchgangsstrecke unter Nr. 31 eingefügt\n„32. Hanging-Wegscheid-Achleiten-Achleiten\n33. Hanging-Wegscheid-Passau/Saming-Saming\".\nArtikel 2\nDiese Vereinbarung tritt am 1. März 1980 in Kraft.\nGeschehen zu Wien am 12. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften.\nFür den Bundesminister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans Hutter\nFür den Bundesminister für Finanzen\nder Republik Österreich\nDr. Perrelli"]}