{"id":"bgbl2-1980-2-18","kind":"bgbl2","year":1980,"number":2,"date":"1980-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/2#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-2-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_2.pdf#page=14","order":18,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe","law_date":"1979-12-20T00:00:00Z","page":30,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["30                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtik_el 5                                                          Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-      lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngelegt wird.                                                        land gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nstan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nArtikel 6                                 Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 8\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden.                                                                Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 30. November 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. van Wall\nDr. F. Klamser\nFür den Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nAftab Ahmad Khan\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nVom 20. Dezember 1979\nIn Ankara ist am 27. September 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei über die\nGewährung einer Finanzhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 27. September 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980                                       31\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            b) In Höhe von 42 500 000,- DM (zweiundvierzig Millionen\nund                                   fünfunderttausend Deutsche Mark) für sieben Zementfabri-\nken in Diyarbakir, Urfa, Adiyaman, Samsun, Mu~. Siirt und\ndie Regierung der Republik Türkei,                     Denizli.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      c) In Höhe von 20 000 000,- DM (zwanzig Millionen Deutsche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Mark) für die Türkische Industrie-Entwicklungsbank (Tür-\nTürkei,                                                               kiye Sinai Kalkinma Bankasi A.S.) zur Finanzierung von\nInvestitionsvorhaben kleiner und mittlerer privater Unter-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               nehmen der verarbeitenden Industrie für den zivilen Bedarf.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-            (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nwicklungshilfe zu festigen und vertiefen,                        vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei durch\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     andere Vorhaben ersetzt werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung                             Artikel 3\nin der Republik Türkei beizutragen,\n(1) Die Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens haben\neine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von zehn til-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom Hundert\njährlich.\nArtikel 1\n(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt       gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nder Regierung der Republik Türkei zur Verwirklichung der Ziele   der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und der Kreditanstalt\nihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei-Konsortiums        für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nder Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nwicklung (OECD) bilaterale Finanzhilfe für das Jahr 1979.        unterliegen. Die Merkez Bankasi handelt hierbei jeweils im\n(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:                      Namen der Regierung der Republik Türkei.\na) einer Zahlungserleichterung in Höhe von 433 125,- DM\n(vierhundertdreiunddreißigtausendeinhundertfünfund-                                     Artikel 4\nzwanzig Deutsche Mark) durch die Zinssenkung von 5 3/ 4\nauf 3 vom Hundert jährlich gemäß Artikel 2 des Abkommens        Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\nvom 3. Juni 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepu-      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei       lichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe;                        Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei\nerhoben werden.\nb) Darlehen in Höhe von 130 000 000,- DM (einhundert-\ndreißig Millionen Deutsche Mark) nach Maßgabe der Arti-\nkel 2 bis 8 dieses Abkommens.                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nArtikel 2                            der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nlicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der Kreditan-    trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur      gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nHöhe von insgesamt 130 000 000,- DM (einhundertdreißig           Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                            erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung von Vorhaben         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(Projektdarlehen), wenn nach Prüfung deren Förderungswür-\ndigkeit festgestellt worden ist. Im einzelnen ist der vorge-\nnannte Betrag wie folgt zu verwenden:                                                        Artikel 6\na) In Höhe von 67 500 000,- DM (siebenundsechzig Millionen          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzierung des       lehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b finanziert\nPro)ekts Braunkohlentagebau und Wärmekraftwerk Af§in-        werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit\nElbistan.                                                    nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.","32                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonri.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen. Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,70 DM ( 1.20 DM zuzüglich -.50 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2.20 DM. Im Bezugspreis                     Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt\n6.5%.                                                                                          Postvertriebsstück· Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nArtikel 7                                       Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Türkei\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-                        innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-                         mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-                                                      Artikel 9\nden.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei\nArtikel 8                                       und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich                       gegenseitig darüber unterrichtet haben, daß die für das Inkraft-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land                             treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik                               Voraussetzungen erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 27. September 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des türkischen Wortlautes ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSahm\nFür die Regierung der Republik Türkei\nZ. Muezzinoglu"]}