{"id":"bgbl2-1980-2-17","kind":"bgbl2","year":1980,"number":2,"date":"1980-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-2-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_2.pdf#page=12","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-12-20T00:00:00Z","page":28,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["- --- - - - - - - - - - - -------------------\n28                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen\nVom 20. Dezember 1979\nDas Vereinigte Königreich hat die Anwendung des Übereinkommens\nNr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1976 über drei-\ngliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-\nnormen (BGBI. 197911 S. 1057) mit Wirkung vom 20. Oktober 1978 auf Hong-\nkong nach Maßgabe folgender Abänderungen erstreckt:\n(Übersetzung)\n\"Article 3.                                  ,,Artikel 3.\nWhile employers and workers are repre-       Während Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nsented by six members each on the            jeweils mit sechs Mitgliedern im ,Labour\nLabour Advisory Board, four of the em-       Advisory Board' vertreten sind, werden\nployers' representatives are freely nomi-    vier der Arbeitgebervertreter von ihren\nnated by their respective associations       jeweiligen Verbänden frei benannt und\nand three workers' representatives are       drei der Arbeitnehmervertreter jährlich\nelected annually by workers' trade unions    von den Arbeitnehmergewerkschaften in\nin a secret ballot. The remaining members    geheimer Wahl bestimmt. Die restlichen\nare direct appointees of the Governor.\"      Mitglieder werden vom Gouverneur\nunmittelbar benannt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. September 1979 (BGBl.11 S. 1057).\nBonn, den 20. Dezember 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1979\nIn Bonn ist am 30. November 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Präsidenten der Islamischen Republik\nPakistan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 30. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980                                      29\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             für den Bezug von Fernmeldematerial (programmbestimmte\nWarenhilfe) verwendet.\nund\n(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht\nder Präsident der Islamischen Republik Pakistan,\ndavon aus, daß die Regierung der Islamischen Republik Paki-\nstan die durch den Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nanfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-\nschen Republik Pakistan,                                          verwendet.\n(7) Die in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Vorhaben\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-      desrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\ngen und zu vertiefen,                                              Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                      Artikel 2\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nin Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der Bun-       gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\ndesrepublik Deutschland der Regierung der Islamischen               den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nRepublik Pakistan bisher schon gewährt worden sind,                 bau zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan,\nin der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber\nsind wie folgt übereingekommen:                                 der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nnehmer aufgrund der nach Absatz (1) zu schließenden Ver-\nArtikel 1                             träge garantieren.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder                               Artikel 3\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-\nden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-           Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zu 70 Millionen DM (in Wor-     Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nten: siebzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\n(2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der        träge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\nAbsätze 3 bis 5 dieses Artikels verwendet, wenn nach Prüfung\ndie Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden\nist.                                                                                        Artikel 4\n(3) Bis zu 35 Millionen DM (in Worten: fünfunddreißig Millio-    Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt\nnen Deutsche Mark) werden für das Bewässerungsprogramm            bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nGhotki verwendet.                                                 porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\n(4) Bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen      kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nDeutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten\nfür den Bezug von Bus-Fahrgestellen (programmbestimmte             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nWarenhilfe) verwendet.                                             dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(5) Bis zu 20 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nDeutsche Mark) werden zur Finanzierung der Devisenkosten           Genehmigungen."]}