{"id":"bgbl2-1980-2-14","kind":"bgbl2","year":1980,"number":2,"date":"1980-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-2-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_2.pdf#page=4","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-12-18T00:00:00Z","page":20,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["20                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 5                                 werden, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit\nnicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nAusgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nArtikel 8\nRepublik Burundi in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien\nund Zusagen automatisch auch für die erhöhte Beteiligung.              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nArtikel 6                                 gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Republik Burundi überläßt bei den sich          bevorzugt genutzt werden.\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver•                                       Artikel 9\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver•\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei•            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 6 hinsichtlich\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder                  lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung      land gegenüber der Regierung der Republik Burundi innerhalb\ndieser Verkehrsunternehmen erforderliche Genehmigung.               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 7                                                          Artikel 10\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträgen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert         Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 27. November 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Vogel\nC. W. Sanne\nFür die Regierung der Republik Burundi\nBihute\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 1979\nIn Bonn ist am 18. Oktober 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Oktober 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980                                        21\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten·Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nund                                 mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                   Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt\nten Republik Tansania,\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nund des Darlehens ergebenden Transporten von Personen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\ngen und zu vertiefen,\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nerteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem in\nArtikel   1                             Artikel 2 bezeichneten Finanzierungsbeitrag und Darlehen\nfinanziert werden, sind international öffentlich auszuschrei-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der         wird.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Zellstoff- und Papierfabrik Mufindi\" einen Finanzie-\nrungsbeitrag als Zuschuß in Höhe von 46 780 807,45 DM (in                                     Artikel 6\nWorten: sechsundvierzig Millionen siebenhundertachtzigtau-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsendachthundertsieben Deutsche Mark) und ein Darlehen in            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nHöhe von 21 119 192,55 DM (in Worten: einundzwanzig Millio-         Finanzierungsbeitrags und des Darlehens ergebenden Liefe-\nnen einhundertneunzehntausendeinhundertzweiundneunzig               rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                         Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags und des Darle-\nhens sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden,               Mit Ausnahme des Artikels 4 hinsichtlich des Luftverkehrs\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau           gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu             die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                Regierung der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.              drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                         Artikel 8\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 18. Oktober 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nMerinyo Maro"]}