{"id":"bgbl2-1980-2-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":2,"date":"1980-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-2-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_2.pdf#page=2","order":13,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-12-17T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["18                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften\nVom 4. Dezember 1979\nDie Bekanntmachung vom 19. Mai 1972 (BGBI. 1972 II S. 615) über den\nGeltungsbereich der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli\n1969 (BGBI. 1971 II S. 865; 1975 II S. 456) wird nachträglich dahingehend\nergänzt, daß\n1. die Internationalen Gesundheitsvorschriften\nfür die\nDeutsche Demokratische Republik                 am      8. August 1973\nund ferner für folgende Staaten an den nachstehend aufgeführten Tagen\nin Kraft getreten sind:\nBahamas                                         am          1. Juli 1974\nBangladesch                                     am    19. August    1972\nKorea (Demokratische Volksrepublik)             am    19. August    1973\nSwasiland                                       am         16. Juli 1973\nVereinigte Arabische Emirate                    am        30.Juni   1972\n2. Kuba dem Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation am 9. Novem-\n, ber 1973 die Rücknahme der ursprünglich von Kuba zu Artikel 3 Abs. 1 und\nArtikel 4 Abs. 1 eingelegten Vorbehalte notifiziert hat.\nBonn, den 4. Dezember 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Weil\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nSpangenberg\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Dezember 1979\nIn Bujumbura ist am 27. November 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 10\nam 27. November 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den1~Dezember1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1980                                       19\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             der DEG bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) zur Verfügung.\nund\ndie Regierung der Republik Burundi -                  (3) Unter Berücksichtigung des bereits mit Regierungsab-\nkommen vom 7. Juni 1979 (5 Millionen DM) bereitgestellten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      Finanzierungsbeitrags erhöhen sich die in den Absätzen 1 und\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         2 aufgeführten Beträge auf insgesamt 41,5 Millionen DM (in\nBurundi,                                                         Worten: einundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nMark).\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\ngen und zu vertiefen,                                            desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBurundi durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     (1) Die Verwendung der Finanzierungsbeiträge gemäß Arti-\nin der Republik Burundi beizutragen -                            kel 1 Absatz 1 sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt\nwerden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wieder-\nsind wie folgt übereingekommen:                               aufbau und der Regierung der Republik Burundi zu schließen-\nden Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepublik\nArtikel 1                            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Erhöhung der Beteili-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ngung der DEG wird nach Maßgabe der Satzung der BNDE\nlicht es der Regierung der Republik Burundi, von der Kreditan-\nbewirkt.\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\na) Stromversorgung Ngozi/Kayanza                                                              Artikel 3\n(bis zu 7 Millionen DM)                                          (1) Die Regierung der Republik Burundi garantiert hinsicht-\nb) Stromversorgung von Rutana und Gihofi                          lich der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beteiligung die freie\n(bis zu 8 Millionen DM)                                      Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang\nmit dem Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von\nc) Stromversorgung Kirundo                                        anfallenden Erträgen und des Veräußerungs- oder Liquida-\n(bis zu 3,5 Millionen DM)                                    tionserlöses.\nd) Wasserversorgung Bujumbura, Phase l                                (2) Die Regierung der Republik Burundi verpflichtet sich im\n(bis zu 7 Millionen DM)                                      eigenen Namen und für die Bank in Burundi, die im Auftrag der\ne) Sanierung ländlicher Wasserversorgungszentren                  Regierung für Devisenkontrollmaßnahmen zuständig ist, der\n(bis zu 3 Millionen DM)                                      BNDE bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegen-\nüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.\nf) Brücken-Programm\n(bis zu 3 Millionen DM)                                      In gleicher Weise werden die Regierung der Republik Burundi\nund die vorerwähnte, für Devisenkontrollmaßnahmen zustän-\ng) Studienfonds\ndige burundische Bank der Zahlung eines Veräußerungserlö-\n(bis zu 2,5 Millionen DM)\nses an die DEG durch einen Erwerber der in Artikel 1 Absatz 2\nh) Kredit für die Banque Nationale de Developpement Econo-        genannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\nmique (BNDE)\n(3) Die Regierung der Republik Burundi erteilt auf Antrag für\n(bis zu 2 Millionen DM)\ndie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt           ten Status\" nach den in Burundi geltenden Gesetzen.\nworden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 36 Millionen DM (in\nWorten: sechsunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-                                    Artikel 4\nten. Davon stellen 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) Restmittel aus früheren            (1) Die Regierung der Republik Burundi stellt die Kreditan-\nZusagen dar.                                                      stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nund Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Finan-\nlicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusam-\nzierungsverträge in der Republik Burundi erhoben werden.\nmenarbeit (DEG) mbH, Köln, ihre Beteiligung an der Banque\nNationale de Developpement Economique (BNDE) von 26,63               (2) Die Regierung der Republik Burundi stellt die Deutsche\nMillionen FBU auf 53,51 FBU = 17,27% des auf 310 Millionen        Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DEG) von\nFBU erhöhten Grundkapitals aufzustocken, wenn nach Prü-           sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Für die    die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder\ndadurch neben der Ausgabe von Gratisaktien im Wert von 2,91       der Liquidation der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beteiligung\nMillionen FBU erforderliche Kapitalzuführung von 23,97 Millio-    sowie mit deren Erträgen in der Republik Burundi erhoben wer-\nnen FBU stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       den."]}