{"id":"bgbl2-1980-18-9","kind":"bgbl2","year":1980,"number":18,"date":"1980-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/18#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-18-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_18.pdf#page=15","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-04-23T00:00:00Z","page":635,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980                                     635\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. April 1980\nIn Lissabon ist am 7. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 7. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 a) bis zu 27 000 000,- DM (siebenundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) zur Förderung von kleinen und mittleren Betrie-\nund\nben, einschließlich der Agroindustrie auf dem Kontinent\ndie Regierung der Portugiesischen Republik,                    und in den autonomen Regionen über den Banco de Fo-\nmente Nacional;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nb) bis zu 10 000 000,- DM (zehn Millionen Deutsche Mark) zur\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-\nFinanzierung des Industrieparks Covilhä;\nsischen Republik,\nc) bis zu 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) zur\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Finanzierung der Wasserversorgung in ländlichen Gebie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            ten: Viseu, Mangualde und Nelas;\ngen und zu vertiefen,\nd) bis zu 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) zur\nFinanzierung der Abwasserbeseitigung in ländlichen Ge-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nbieten: Minde und Mira d'Aire;\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ne) bis zu 12 000 000,- DM (zwölf Millionen Deutsche Mark)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         zur Finanzierung des Industrieparks Beja.\nin der Portugiesischen Republik beizutragen,                            (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 2\nlicht es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                  (1) Die Verwendung dieser Darlehen, sowie die Bedingun-\nden Darlehensnehmern bei der Kreditanstalt für Wiederauf-           gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag          den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nvon 55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen            bau, Frankfurt am Main, abzuschließenden Verträge, die den in\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                         der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\n(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung folgender Vorha-\nben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge-              (2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie\nstellt worden ist;                                                  nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-","636                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark                                  Artikel 5\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\ngrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garan-              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\ntieren.\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Portugiesischen Republik stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämtlichen        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-       deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nin Portugal erhoben werden.                                        lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nwerden.\nArtikel 7\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Portugiesischen Republik überläßt bei         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-          lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr        land gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-      innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-         mens eine gegenteilige Erklärung aboibt.\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für                               Artikel 8\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nGenehmigungen.                                                    Kraft.\nGeschehen zu Lissabon am 7. März 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJesco vo11 Puttkamer\nFür die Regierung der Portugiesischen Republik\nCavaco Silva\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 24. April 1980\nIn Bonn ist am 4. Juli 1978 ein Rahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Jemenitischen Arabischen\nRepublik über Technische Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nAbs.1\nam 6. Juli 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980                                    637\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nund                                c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.\ndie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik -\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren       a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                 tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-          kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staa-     republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-\nten und Völker und                                                  den als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche      b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                            als „Material\" bezeichnet);\nc) durch Aus- und Fortbildung von jemenitischen Fach- und\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Führungskräften und Wissenschaftlern in der Jemeniti-\nschen Arabischen Republik, in der Bundesrepublik\nArtikel 1                                 Deutschland oder in anderen Ländern;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-    d) in anderer geeigneter Weise.\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.       (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen         nimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-        gende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht et-\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-       was Abweichendes vorsehen:\nkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenar-       a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nbeit (im folgenden als: ,.Projektvereinbarungen\" bezeichnet)\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\nschließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die\nder Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-\nwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame          Kosten tragen;\nKonzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere          c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und au-\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und        ßerhalb der Jemenitischen Arabischen Republik;\norganisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ab-\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-\nlauf gehören.\nterials;\nArtikel 2\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\n(1) Die Proje~tvereinbarungen können eine Förderung durch         von ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b ge-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden           nannten Abgaben und Lagergebühren;\nBereichen vorsehen:\nf)  Aus- und Fortbildung von jemenitischen Fach- und Füh-\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-          rungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den je-\nrichtungen in der Jemenitischen Arabischen Republik;            weils geltenden deutschen Richtlinien.","638                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-                                   Artikel 4\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der             (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nBundesrepublik Deutschland für das Vorhaben gelieferte Ma-        dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nterial bei seinem Eintreffen in der Jemenitischen Arabischen\nRepublik in das Eigentum der Jemenitischen Arabischen Re-         a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\npublik über, das Material steht den geförderten Vorhaben und          fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nden entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-                 Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\nschränkt zur Verfügung.                                               gen;\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-        b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Jemeniti-\nrichtet die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik           schen Arabischen Republik einzumischen;\ndarüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit       c) die Gesetze der Jemenitischen Arabischen Republik zu be-\nder Durchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jewei-             folgen und Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nlige Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisa-\ntionen oder Stellen werden im folgenden als „durchführende        d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,\nStelle\" bezeichnet.                                                   mit der sie beauftragt sind;\ne) mit den amtlichen Stellen der Jemenitischen Arabischen\nArtikel 3                                 Republik vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.\nLeistungen der Regierung der Jemenitischen Arabischen             (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nRepublik:                                                        dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nSie                                                              Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik eingeholt\nwird. Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Jeme-\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Jemenitischen  nitischen Arabischen Republik unter Übersendung des Le-\nArabischen Republik die erforderlichen Grundstücke und       benslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von ihr ausge-\nGebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,      wählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ab-\nsoweit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       lehnende Mitteilung der Regierung der Jemenitischen Arabi-\nland auf ihre Kosten die Einrichtung liefert;                schen Republik ein, so gilt dies als Zustimmung.\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik          (3) Wünscht die Regierung der Jemenitischen Arabischen\nDeutschland für das Vorhaben gelieferte Material von Li-     Republik die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird\nzenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentli-    sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nchen Abgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß      land Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch\ndas Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden    darlegen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesre-\nBefreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle      publik Deutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deut-\nauch für in der Jemenitischen Arabischen Republik be-        scher Seite abberufen wird, dafür sorgen, daß die Regierung\nschafftes Material;                                          der Jemenitischen Arabischen Republik so früh wie möglich\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-    darüber unterrichtet wird.\nhaben;\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen jemeniti-\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-                               Artikel 5\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;     (1) Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte       sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-\nsobald wie möglich durch jemenitische Fachkräfte fortge-     sandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-\nführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses       milienmitglieder; hierzu gehört insbesondere folgendes:\nAbkommens in der Jemenitischen Arabischen Republik, in       a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nder Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern           die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer ih-\naus- oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter     nen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-\nBeteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der            sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte\nvon dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für            ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf\ndiese Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Be-          welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Je-\nwerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ih-      menitischen Arabischen Republik gegen die entsandten\nrer Aus- oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem je-       Fachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässig-\nweiligen Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene         keit geltend gemacht werden;\nBezahlung dieser jemenitischen Fachkräfte;\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens             Festnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-\naus- und fortgebildete jemenitische Staatsangehörige ab-         lassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\ngelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an.           Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung\nSie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-         einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufga-\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;               be stehen;\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung         c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben             ungehinderte Ein- und Ausreise;\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü-\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\ngung;\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-       zung, die die Regierung der Jemenitischen Arabischen Re-\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht         publik ihnen gewährt, hingewiesen wird.\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\nden Projektvereinbarungen übernommen werden;                    (2) Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-    a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nmens und den Projektvereinbarungen befaßten jemeniti-            blik Deutschland an ensandte Fachkräfte für Leistungen im\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt        Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nunterrichtet werden.                                             Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980                                        639\ngilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regie-                                  Artikel 6\nrung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnah-\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-          beit der Vertragsparteien.\nrend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-\nArtikel 7\ntionfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-\nDieses Abkommen gilt auch für das Lanö Berlin, sofern nicht\nbrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nHaushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-\nRegierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,\ngenteilige Erklärung abgibt.\nkleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-                                    Artikel 8\nstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr\nvon Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die            (1 )Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\neingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder               Vertragsparteien einander notifizieren, daß die erforderlichen\nabhanden gekommen sind;                                          innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nAbkomm·ens erfüllt sind.\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die             (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und           Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen            es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nBedarfs;                                                         Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nd) erteilt denen in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ge-             (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\nbühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,       mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zu-\nArbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.                           sammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Bonn am 4. Juli 1978 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther van Well\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nAhmed Kaid Barakat\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 1980\nIn Sanaa ist am 13. August 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. August 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","640                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 3\nund                                         Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik stellt\ndie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik -              die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemeniti-              ten Vertrags in der Jemenitischen Arabischen Republik erho-\nben werden.\nschen Arabischen Republik,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                     Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\ngen und zu vertiefen,                                                  trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nin der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen -                  benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nArtikel 1\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nlicht es der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik,           weichendes festgelegt wird.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben „Landwirtschaftsprojekt Wadi Mawr\", wenn\nArtikel 6\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, einen Finanzierungsbeitrag als nicht rückzahlbaren Zu-                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nschuß bis zu 15 Millionen Deutsche Mark (in Worten: fünfzehn           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Eim,er-            vorzugt genutzt werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                                   Artikel 7\nDeutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-\nschen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden.                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                    land gegenüber der Regierung der Jemenitischen Arabischen\nRepublik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-                Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Je-\nmenitischen Arabischen Republik zu schließende Finanzie-                                           Artikel 8\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                    Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 13. August 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Schuppius\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nAli Al Bahr"]}