{"id":"bgbl2-1980-18-8","kind":"bgbl2","year":1980,"number":18,"date":"1980-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_18.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund","law_date":"1980-04-23T00:00:00Z","page":632,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["632                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen\nauf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 23. April 1980\nZu dem Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von\nKernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden\nund im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) haben bei dem Verwahrer in\nMoskau\nJemen (Demokratischer) die     Ratifikationsurkunde am          1. Juni 1979\nKap Verde                 die  Beitrittsurkunde     am    24. Oktober   1979\nKuba                      die  Beitrittsurkunde     am         3. Juni  1977\nSäo Tome und Principe die      Beitrittsurkunde     am     24. August   1979\nhinterlegt. Der Vertrag ist somit nach seinem Artikel X Abs. 4 für\nJemen (Demokratischer)                              am         1. Juni  1979\nKap Verde                                           am    24. Oktober   1979\nKuba                                                am         3. Juni  1977\nSäo Tome und Principe                               am     24.August    1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Januar 1978 (BGBI. II S. 158), die dahingehend ergänzt wird, daß\nÄthiopien Ratifikationsurkunden zu diesem Vertrag ferner am 14. Juli 1977\nbei dem Verwahrer in Moskau und bei dem Verwahrer in Washington hinterlegt\nhat; auf Grund der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Ä'thiopiens bei dem\nVerwahrer in London am 12. Juli 1977 war der Vertrag für Äthiopien am\n1 2. Juli 1977 in Kraft getreten.\nBonn, den 23. April 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980                                       633\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. April 1980\nIn Managua ist am 27. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der\nRepublik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 27. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer bei der Kre-\nund                                   ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-\ndie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus                  gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs\nder Republik Nicaragua,                          und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          cherung und Montage ein Darlehen bis zu 6 Millionen DM (in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nNicaragua,\n(2) Nach diesem Abkommen sind nur Lieferungen und Lei-\nstungen gemäß der beigefügten Liste finanzierbar, sofern die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch Finanzielle Zusammenarbeit zwischen beiden Vertrags-            entsprechenden Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach\nparteien zu festigen und zu vertiefen,                                dem 1. November 1979 abgeschlossen worden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin der Republik Nicaragua beizutragen,                               schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Repu-\nblik Nicaragua, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,\nArtikel 1\nwird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nlicht es der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Re-          des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\npublik Nicaragua oder einem anderen von beiden Regierungen           ßenden Verträge garantieren.","634                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 3                                                             Artikel 5\nDie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nNicaragua stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-              chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nkel 2 erwähnten Verträge in der Republik Nicaragua erhoben           den.\nwerden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nNicaragua überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,              land gegenüber der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die            der Republik Nicaragua innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,          treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für                                  Artikel 7\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nGenehmigungen.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Managua am siebenundzwanzigsten März\nneunzehnhundertachtzig in zwei Urschriften, jede in deutscher\nund spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVolker Haak\nFür die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua\nMiguel d'Escoto\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 27. März 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:\nGüter zur Deckung des laufenden, notwendigen, zivilen Bedarfs, insbesondere:\na) Chemikalien zur Bekämpfung des Kaffeerostes,\nb) Geräte und Fahrzeuge zur Bekämpfung des Kaffeerostes.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nVolker Haak\nMiguel d'Escoto"]}