{"id":"bgbl2-1980-18-6","kind":"bgbl2","year":1980,"number":18,"date":"1980-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/18#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_18.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-04-18T00:00:00Z","page":628,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["628                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. April 1980\nIn Banjul ist am 13. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (Programmbestimmte Warenhilfe), wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-\nund\nrungsbeitrag bis zu 4 400 000,- DM (in Worten: viermillionen-\ndie Regierung der Republik Gambia -                   vierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehur.gen        nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Deutschland und der Regierung der Republik Gambia durch\nGambia,                                                              andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                         Artikel 2\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              dem Empfänger und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepu-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Republik Gambia beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nlicht es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditan-        fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\n,.Ausbau und Instandhaltung von ländlichen Zufahrtsstraßen\"         vertrages in Gambia erhoben werden.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980                                     629\nArtikel 4                                                         Artikel 6\nDie Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\naus der Zuschußgewährung ergebenden Transporten von Per-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-       vorzugt genutzt werden.\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt                                  Artikel 7\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Gambia\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 5                                mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-                                Artikel 8\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nweichendes festgelegt wird.                                        Kraft.\nGeschehen zu Banjul am 13. März 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Horstmann\nFür die Regierung der Republik Gambia\nLamin Kity Jabang\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. April 1980\nIn Banjul ist am 13. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","630                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nund\nvertrages in Gambia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Gambia -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGambia,                                                                 Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich\naus der Zuschußgewährung ergebenden Transporten von Per-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\ngen und zu vertiefen,                                                men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Gambia beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nArtikel 1                                fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           weichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nAbwasserbeseitigung Banjul, wenn nach Prüfung die Förde-                                       Artikel 6\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbeitrag bis zu 8 500 000,- DM (in Worten: achtmillionenfünf-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                           Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                     vorzugt genutzt werden.\nDeutschland und der Regierung der Republik Gambia durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen           Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndem Empfänger und der Kreditanstalt für WiederaufbaL• zu             Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Gambia\nschließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepu-         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.            mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-            Kraft.\nGeschehen zu Banjul am 13. März 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Horstmann\nFür die Regierung der Republik Gambia\nLamin Kity Jabang"]}