{"id":"bgbl2-1980-18-19","kind":"bgbl2","year":1980,"number":18,"date":"1980-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/18#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-18-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_18.pdf#page=19","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-04-24T00:00:00Z","page":639,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980                                        639\ngilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regie-                                  Artikel 6\nrung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnah-\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-          beit der Vertragsparteien.\nrend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-\nArtikel 7\ntionfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-\nDieses Abkommen gilt auch für das Lanö Berlin, sofern nicht\nbrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nHaushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-\nRegierung der Jemenitischen Arabischen Republik innerhalb\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,\ngenteilige Erklärung abgibt.\nkleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrü-                                    Artikel 8\nstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr\nvon Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die            (1 )Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\neingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder               Vertragsparteien einander notifizieren, daß die erforderlichen\nabhanden gekommen sind;                                          innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nAbkomm·ens erfüllt sind.\nc) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die             (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nEinfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und           Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen            es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nBedarfs;                                                         Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nd) erteilt denen in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ge-             (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\nbühren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,       mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zu-\nArbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.                           sammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Bonn am 4. Juli 1978 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther van Well\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nAhmed Kaid Barakat\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 1980\nIn Sanaa ist am 13. August 1979 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. August 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","640                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 3\nund                                         Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik stellt\ndie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik -              die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemeniti-              ten Vertrags in der Jemenitischen Arabischen Republik erho-\nben werden.\nschen Arabischen Republik,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                     Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\ngen und zu vertiefen,                                                  trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-           freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nin der Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen -                  benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nArtikel 1\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nlicht es der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik,           weichendes festgelegt wird.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben „Landwirtschaftsprojekt Wadi Mawr\", wenn\nArtikel 6\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, einen Finanzierungsbeitrag als nicht rückzahlbaren Zu-                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nschuß bis zu 15 Millionen Deutsche Mark (in Worten: fünfzehn           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                   Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Eim,er-            vorzugt genutzt werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                                   Artikel 7\nDeutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabi-\nschen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden.                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                    land gegenüber der Regierung der Jemenitischen Arabischen\nRepublik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-                Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Je-\nmenitischen Arabischen Republik zu schließende Finanzie-                                           Artikel 8\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                    Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 13. August 1979 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Schuppius\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nAli Al Bahr","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980                               641\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1971\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 25. April 1980\nNach Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 1975 zu den Internationalen\nÜbereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für\nÖlverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung\neines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-\nden (BGBI. 1975 II S. 301) wird bekanntgegeben, daß für die Zwecke des Ar-\ntikels 5 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971\ndas Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBI. 196511 S. 465) gemäß Beschluß der Versammlung des\nInternationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden vom\n19. März 1980\nvom 1. Januar 1981 an\ndurch das Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Schutz des mensch-\nlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141 ) ersetzt wird.\nBonn,den 25.April 1980\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger\nBekanntmachung                                                 Bekanntmachu\"!9\nüber den Geltungsbereich                        über den Geltungsbereich des Ubereinkommens\ndes Internationalen Übereinkommens                            über die Zwischenstaatliche Beratende\nüber Maßnahmen auf Hoher See                                    Seeschiffahrts-Organisation\nbei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 28. April 1980\nVom 28. April 1980\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Zwi-\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. Novem-             schenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisa-\nber 1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölver-              tion (BGBI. 1965 II S. 313), zuletzt geändert durch Be-\nschmutzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach          schluß vom 17. Oktober 1974 (BGBI. 197811 S. 349), ist\nseinem Artikel XI Abs. 2 für                                   nach seinem Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 56\nPapua-Neuguinea                   am     10. Juni 1980      Buchstabe c für die\nPortugal                          am     15. Mai 1980          Vereinigten Arabischen Emirate     am 4. März 1980\nin Kraft treten.                                               in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die                 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Februar 1980 (BGBI. II                 Bekanntmachung vom 5. Februar 1980 (BGBI. II\ns. 201 ).                                                      S.121).\nBonn.den 2aApril 1980                                          Bonn, den 28. April 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                             Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                     Im Auftrag\nDr. Fleischhauer                                               Dr. Fleischhauer"]}