{"id":"bgbl2-1980-18-17","kind":"bgbl2","year":1980,"number":18,"date":"1980-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-18-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_18.pdf#page=13","order":17,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-04-23T00:00:00Z","page":633,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980                                       633\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. April 1980\nIn Managua ist am 27. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der\nRepublik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 27. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer bei der Kre-\nund                                   ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-\ndie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus                  gen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs\nder Republik Nicaragua,                          und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          cherung und Montage ein Darlehen bis zu 6 Millionen DM (in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nNicaragua,\n(2) Nach diesem Abkommen sind nur Lieferungen und Lei-\nstungen gemäß der beigefügten Liste finanzierbar, sofern die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch Finanzielle Zusammenarbeit zwischen beiden Vertrags-            entsprechenden Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach\nparteien zu festigen und zu vertiefen,                                dem 1. November 1979 abgeschlossen worden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                   Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nin der Republik Nicaragua beizutragen,                               schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Repu-\nblik Nicaragua, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,\nArtikel 1\nwird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           lungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nlicht es der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Re-          des Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\npublik Nicaragua oder einem anderen von beiden Regierungen           ßenden Verträge garantieren.","634                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 3                                                             Artikel 5\nDie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nNicaragua stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Arti-              chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nkel 2 erwähnten Verträge in der Republik Nicaragua erhoben           den.\nwerden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nNicaragua überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,              land gegenüber der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die            der Republik Nicaragua innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,          treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für                                  Artikel 7\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nGenehmigungen.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Managua am siebenundzwanzigsten März\nneunzehnhundertachtzig in zwei Urschriften, jede in deutscher\nund spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVolker Haak\nFür die Regierung des Nationalen Wiederaufbaus\nder Republik Nicaragua\nMiguel d'Escoto\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Nationalen Wiederaufbaus der Republik Nicaragua\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 27. März 1980 aus dem Darlehen finanziert werden können:\nGüter zur Deckung des laufenden, notwendigen, zivilen Bedarfs, insbesondere:\na) Chemikalien zur Bekämpfung des Kaffeerostes,\nb) Geräte und Fahrzeuge zur Bekämpfung des Kaffeerostes.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nVolker Haak\nMiguel d'Escoto","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980                                     635\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. April 1980\nIn Lissabon ist am 7. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 7. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Portugiesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 a) bis zu 27 000 000,- DM (siebenundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) zur Förderung von kleinen und mittleren Betrie-\nund\nben, einschließlich der Agroindustrie auf dem Kontinent\ndie Regierung der Portugiesischen Republik,                    und in den autonomen Regionen über den Banco de Fo-\nmente Nacional;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nb) bis zu 10 000 000,- DM (zehn Millionen Deutsche Mark) zur\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugie-\nFinanzierung des Industrieparks Covilhä;\nsischen Republik,\nc) bis zu 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) zur\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Finanzierung der Wasserversorgung in ländlichen Gebie-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-            ten: Viseu, Mangualde und Nelas;\ngen und zu vertiefen,\nd) bis zu 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) zur\nFinanzierung der Abwasserbeseitigung in ländlichen Ge-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nbieten: Minde und Mira d'Aire;\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ne) bis zu 12 000 000,- DM (zwölf Millionen Deutsche Mark)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung         zur Finanzierung des Industrieparks Beja.\nin der Portugiesischen Republik beizutragen,                            (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 2\nlicht es der Regierung der Portugiesischen Republik und/oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                  (1) Die Verwendung dieser Darlehen, sowie die Bedingun-\nden Darlehensnehmern bei der Kreditanstalt für Wiederauf-           gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen\nbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag          den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nvon 55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen            bau, Frankfurt am Main, abzuschließenden Verträge, die den in\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                         der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\n(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung folgender Vorha-\nben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festge-              (2) Die Regierung der Portugiesischen Republik, soweit sie\nstellt worden ist;                                                  nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-"]}