{"id":"bgbl2-1980-18-16","kind":"bgbl2","year":1980,"number":18,"date":"1980-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/18#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-18-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_18.pdf#page=9","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-04-18T00:00:00Z","page":629,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980                                     629\nArtikel 4                                                         Artikel 6\nDie Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\naus der Zuschußgewährung ergebenden Transporten von Per-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-       vorzugt genutzt werden.\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt                                  Artikel 7\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Gambia\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nArtikel 5                                mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-                                Artikel 8\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nweichendes festgelegt wird.                                        Kraft.\nGeschehen zu Banjul am 13. März 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Horstmann\nFür die Regierung der Republik Gambia\nLamin Kity Jabang\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. April 1980\nIn Banjul ist am 13. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","630                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nund\nvertrages in Gambia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Gambia -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                    Artikel 4\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGambia,                                                                 Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich\naus der Zuschußgewährung ergebenden Transporten von Per-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\ngen und zu vertiefen,                                                men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Gambia beizutragen -\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Fi-\nnanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international öf-\nArtikel 1                                fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           weichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\nAbwasserbeseitigung Banjul, wenn nach Prüfung die Förde-                                       Artikel 6\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nbeitrag bis zu 8 500 000,- DM (in Worten: achtmillionenfünf-         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.                           Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                     vorzugt genutzt werden.\nDeutschland und der Regierung der Republik Gambia durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die Be-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen           Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\ndem Empfänger und der Kreditanstalt für WiederaufbaL• zu             Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Gambia\nschließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepu-         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.            mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                          Artikel 8\nDie Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-            Kraft.\nGeschehen zu Banjul am 13. März 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Horstmann\nFür die Regierung der Republik Gambia\nLamin Kity Jabang","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980                           631\nBekanntmachung\nzu dem Abkommen über das· Einheitliche Scheckgesetz\nVom 21. April 1980\nUnter Bezugnahme auf die am 27. April 1936 erfolgte Hinterlegung seiner\nBeitrittsurkunde zu dem Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche\nScheckgesetz nebst zwei Anlagen und Protokoll (RGBI. 1933 II S. 537) hat\nFrankreich am 7. Februar 1979 dem Generalsekretär der Vereinten Natio-\nnen folgende Mitteilung notifiziert:\n(Übersetzung)\n«Le Gouvernement fran<;:ais mene actu-          „Die französische Regierung verfolgt\nellement une politique de lutte contre la       zur Zeit eine Politik des Kampfes gegen\nfraude fiscale. A cette fin il a, notamment,    die Steuerhinterziehung. Zu diesem\npris des mesures tendant ä limiter la pos-      Zweck hat sie namentlich Maßnahmen\nsibilite d'endossement des cheques, les-        zur Begrenzung der Möglichkeit des In-\nquelles figurent dans la loi de finance         dossaments von Schecks getroffen; die-\nfran<;:aise pour 1979.                          se sind im französischen Finanzgesetz für\n1979 aufgeführt.\nDe telles mesures peuvent se reveler            Bei solchen Maßnahmen kann sich\nen contradiction avec la Convention du          ein Widerspruch zum Abkommen vom\n19 mars 1931 portant loi uniforme sur les       19. März 1931 über das Einheitliche\ncheques pour laqueUe !'Organisation des         Scheckgesetz ergeben, dessen Verwah-\nNations Unies assure les fonctions de de-       rer die Vereinten Nationen sind. Frank-\npositaire. La France est partie ä cette         reich ist seit dem 27. April 1936 Vertrags-\nConvention depuis le 27 avril 1936.             partei dieses Abkommens.\nAussi, pour eviter toute contradiction          Um jeglichen Widerspruch zwischen\nentre les dispositions internes francaises     den französischen innerstaatlichen Be-\net celles de ladite Convention, le Gouver-     stimmungen und diesem Abkommen zu\nnement fran<;:ais entend formuler la reser-    vermeiden, möchte die französische Re-\nve relative aux articles 5 et 14 de l'annexe   gierung daher den Vorbehalt nach Ar-\n1qui est prevue ä l'article 7 annexe II de la  tikel 7 der Anlage II zum Abkommen vom\nConvention du 19 mars 1931.»                   19. März 1931 in bezug auf die Artikel 5\nund 14 der Anlage I machen.\"\nHierauf hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Februar 1980\nfolgende Erklärung abgegeben:\n,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Mitteilung der französi-\nschen Regierung zu dem Abkommen vom 19. März 1931 über das Einheitliche Scheck-\ngesetz, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 7. Februar 1979 erhalten\nund durch Zirkularnote C. N. 29. 1979. Treaties-1 des geschäftsführenden Direktors\nder Allgemeinen Rechtsabteilung vom 10. Februar 1979 weitergeleitet hat und die über\ndie durch die genannte Mitteilung bewirkte Änderung der Partnerschaft Frankreichs an\ndem Abkommen unterrichtete, zur Kenntnis genommen und erhebt keine Einwände da-\ngegen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 18. Juni 1936 (RGBI. II S. 213), vom 25. Juni 1976 (BGBI. II S. 1243) und\nvom 16. September 1976 (BGBI. II S. 1696).\nBonn, den 21. April 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","632                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen\nauf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 23. April 1980\nZu dem Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von\nKernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden\nund im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325) haben bei dem Verwahrer in\nMoskau\nJemen (Demokratischer) die     Ratifikationsurkunde am          1. Juni 1979\nKap Verde                 die  Beitrittsurkunde     am    24. Oktober   1979\nKuba                      die  Beitrittsurkunde     am         3. Juni  1977\nSäo Tome und Principe die      Beitrittsurkunde     am     24. August   1979\nhinterlegt. Der Vertrag ist somit nach seinem Artikel X Abs. 4 für\nJemen (Demokratischer)                              am         1. Juni  1979\nKap Verde                                           am    24. Oktober   1979\nKuba                                                am         3. Juni  1977\nSäo Tome und Principe                               am     24.August    1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Januar 1978 (BGBI. II S. 158), die dahingehend ergänzt wird, daß\nÄthiopien Ratifikationsurkunden zu diesem Vertrag ferner am 14. Juli 1977\nbei dem Verwahrer in Moskau und bei dem Verwahrer in Washington hinterlegt\nhat; auf Grund der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Ä'thiopiens bei dem\nVerwahrer in London am 12. Juli 1977 war der Vertrag für Äthiopien am\n1 2. Juli 1977 in Kraft getreten.\nBonn, den 23. April 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}