{"id":"bgbl2-1980-18-15","kind":"bgbl2","year":1980,"number":18,"date":"1980-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/18#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-18-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_18.pdf#page=6","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-04-18T00:00:00Z","page":626,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["626                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nArtikel 2                                                          Artikel 5\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\ndingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen         Finanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Re-       öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\npublik Malawi zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in      weichendes festgelegt wird.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegt.                                                                              Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt      Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-          gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß          vorzugt genutzt werden.\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrags in Malawi erhoben werden.                                                           Artikel 7\nArtikel 4                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden                 land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-           von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       genteilige Erklärung abgibt.\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nArtikel 8\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.           Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 4. Januar 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Wand\nFür die Regierung der Republik Malawi\nEdward Bwanali\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. April 1980\nIn Lusaka ist am 19. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abko~-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 19. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1980                                       627\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung .der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nund                                  Republik Sambia erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Sambia -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nSambia,                                                              Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              men, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ngen und zu vertiefen,                                                dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 5\nin Sambia beizutragen -                                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind öffentlich auszuschreiben, so-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nArtikel 1                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nes der Regierung der Republik Sambia, bei der Kreditanstalt          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Was-          rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nserversorgung Chipata\" ein Darlehen bis zu 27 000 000,- DM           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\n(in Worten: siebenundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf-           den.\nzunehmen.\nArtikel 2                                                           Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-             des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                  land gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß             Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 19. März 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRainald Steck\nFür die Regierung der Republik Sambia\nKebby Musokotwane","628                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. April 1980\nIn Banjul ist am 13. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Gambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (Programmbestimmte Warenhilfe), wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-\nund\nrungsbeitrag bis zu 4 400 000,- DM (in Worten: viermillionen-\ndie Regierung der Republik Gambia -                   vierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehur.gen        nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Deutschland und der Regierung der Republik Gambia durch\nGambia,                                                              andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                         Artikel 2\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die Be-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              dem Empfänger und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepu-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Republik Gambia beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nlicht es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditan-        fentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\n,.Ausbau und Instandhaltung von ländlichen Zufahrtsstraßen\"         vertrages in Gambia erhoben werden."]}