{"id":"bgbl2-1980-18-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":18,"date":"1980-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/18#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-18-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_18.pdf#page=22","order":13,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen","law_date":"1980-04-28T00:00:00Z","page":642,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["642                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls\nzum Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen\nVom 28. April 1980\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1978\nzu dem Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1975 zum\nProtokoll vom 13. April 1962 über die Gründung Euro-\npäischer Schulen (BGBI. 1978 II S. 993) wird bekannt-\ngemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5\nAbs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland am 28. Februar 1980\nin Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde der Bun-\ndesrepublik Deutschland ist am 16. Oktober 1978 bei\nder luxemburgischen Regierung hinterlegt worden.\nDas Zusatzprotokoll ist ferner für\nBelgien                           am  28. Februar 1980\nItalien                           am     10. März 1980\nLuxemburg                         am  28. Februar 1980\nNiederlande                       am  28. Februar 1980\nVereinigtes Königreich            am  28. Februar 1980\nin Kraft getreten.\nBonn, den 28. April 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Zusatzvereinbarung\nüber die Finanzierung der Zusammenarbeit\nauf den Gebieten der Geologischen Wissenschaften und Techniken\nVom 29. April 1980\nIn Bonn ist am 15. April 1980 eine Zusatzvereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Wirtschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Minister für Geologie\nder Volksrepublik China über die Finanzierung der Zu-\nsammenarbeit auf den Gebieten der Geologischen Wis-\nsenschaften und Techniken geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrem § 5\nam 15. April 1980\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. April 1980\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Engelmann","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 0. Mai 1980                                       643\nZusatzvereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Wirtschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nvertreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\nund dem Minister für Geologie\nder Volksrepublik China\nvertreten durch den Leiter der Abteilung für Wissenschaft und Technik\ndes Ministeriums für Geologie\nüber die Finanzierung der Zusammenarbeit auf den Gebieten\nder Geologischen Wissenschaften und Techniken\nDer Bundesminister für Wirtschaft                      Schürfen, für die Anschaffung von Instrumenten und Ausrü-\nder Bundesrepublik Deutschland                        stungsgegenständen, deren Transport, Reparatur u. a. sowie\nund                                  die Art und Weise der Bezahlung. Jede Seite übernimmt im\nRahmen der Projektdurchführung im eigenen Land die Aufent-\nder Minister für Geologie der Volksrepublik China             haltskosten für die zuvor bestimmten Personen der anderen\nSeite, wie Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Dienstreisen\nausgehend von                                                     und dienstlich erforderliche Transporte sowie medizinische\nBetreuung.\nder Regelung in § 3 der Vereinbarung zwischen dem Bun-\ndesminister für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland               (2) Jede Seite übernimmt nach Maßgabe des Arbeitspro-\nund dem Staatlichen Hauptamt für Geologie der Volksrepublik          gramms nach § 2 Absatz 1 der Vereinbarung die Aufenthalts-\nChina über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der geolo-            kosten für solche Gastwissenschaftler der anderen Seite im\ngischen Wissenschaften und Techniken vom 19. Juni 1979               eigenen lande, deren Besuch einen allgemeinen wissen-\n- im folgenden Vereinbarung genannt-,                                schaftlichen Erfahrungsaustausch zum Ziel hat.\n(3) Jede Seite trägt im eigenen lande die Aufenthaltskosten\nden Prinzipien der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen         der Vertreter der anderen Seite aus Anlaß des jährlichen Tref-\nNutzens,                                                             fens nach § 2 Absatz 1 der Vereinbarung.\nsind über die Finanzierung der Zusammenarbeit auf den Ge-\nbieten der Geologischen Wissenschaften und Techniken wie                                            § 3\nfolgt übereingekommen:                                                  (1) Bücher, Zeitschriften, Karten und sonstige Informationen\nsowie Proben nach § 1 Absatz 3, Ziffer 1., 2. der Vereinbarung\n§ 1                                   aus eigenen Beständen werden kostenlos zur Verfügung ge-\n(1) Jede Seite trägt die bei der Durchführung der Vereinba-       stellt.\nrung anfallenden Kosten selbst, soweit im Einzelfall nichts an-         (2) Werden die Materialien nicht aus eigenen Beständen zur\nderes vereinbart wird.                                               Verfügung gestellt, trägt der Besteller die Kosten. Anstatt ei-\n(2) Insbesondere trägt jede Seite die Kosten für Löhne, Ge-       ner baren Zahlung können die Kosten durch vergleichbare Ma-\nhälter und Auslandsreisen der in §§ 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 der       terialien ausgeglichen werden (Kompensation). Die Bestim-\nVereinbarung erwähnten Personen sowie die Kosten für die             mung bzw. Anerkennung der Kompensation und die Feststel-\nFamilienangehörigen und dienstliche Nachrichtenübermitt-             lung einer verbleibenden Zahlungspflicht erfolgt durch beide\nlung.                                                                Seiten auf dem jährlichen Treffen nach § 2 Absatz 1 der Ver-\neinbarung.\n§ 2                                                                  § 4\nAbweichend von § 1 Absatz 1 wird folgendes vereinbart:               Diese Zusatzvereinbarung gilt im Einklang mit der bestehen-\n(1) Beide Seiten beteiligen sich an der Finanzierung der im       den Lage auch für Berlin (West).\nRahmen des Arbeitsprogramms nach § 2 Absatz 1 der Verein-\nbarung festzulegenden Projekte. Bei der Festlegung der Pro-\n§ 5\njekte der gemeinsamen Arbeiten werden auch die von beiden\nSeiten gemeinsam zu tragenden Kosten bestimmt, einschließ-              Diese Zusatzvereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-\nlich der Kosten für Explorationsarbeiten, z. 8. Bohrungen und        nung in Kraft und wird Bestandteil der Vereinbarung.\nGeschehen zu Bonn am 15. April 1980 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Wirtschaft                                    Für den Minister für Geologie\nder Bundesrepublik Deutschland                                           der Volksrepublik China\nDer Präsident der Bundesanstalt                          Der Leiter der Abteilung für Wissenschaft und Technik\nfür Geowissenschaften und Rohstoffe                                     des Ministeriums für Geologie\nF. Sender                                                          Xia Guozhi"]}