{"id":"bgbl2-1980-17-4","kind":"bgbl2","year":1980,"number":17,"date":"1980-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/17#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_17.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten, des Dritten und des Vierten Protokolls zu dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates","law_date":"1980-04-16T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1980                                        617\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zweiten, des Dritten und des Vierten Protokolls\nzu dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen\ndes Europarates\nVom 16. April 1980\n1. Das Zweite Protokoll vom 15. Dezember 1956 zum              gen zugesteht. Artikel 7 Absatz 2 kann demzufolge für das Für-\nAllgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Be-            stentum Liechtenstein keine Verpflichtung enthalten, die in\nfreiungen des Europarates (BGBI. 195911 S. 1453) ist       diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.\"\nnach seinem Artikel 6 Abs. 2,\nZu Artikel 7 Absatz 4 b.):\n2. das Dritte Protokoll vom 6. März 1959 zum Allgemei-            ,,Was die Niederschlagung oder Erstattung der indirekten Ab-\nnen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen            gaben unter Artikel 7 Absatz 4 b.) anbelangt, die einen Be-\ndes Europarates (BGBI. 1963 II S. 237) ist nach sei-       standteil des Preises von Liegenschaften oder beweglichen\nnem Artikel 16 Abs. 1,                                     Sachen oder von Dienstleistungen bilden, kann das Fürsten-\ntum Liechtenstein dem Fonds für seine Warenkäufe oder für\n3. das Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum All-          seine Beanspruchung von Diensten in Liechtenstein, die für\ngemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befrei-           seinen Dienstgebrauch auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet\nungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215) ist          bestimmt sind, keine weiter gehenden Vorteile gewähren als\nnach seinem Artikel 10 Abs. 2                              die, welche es seinen eigenen Warenkäufen oder seiner Bean-\nspruchung von Dienstleistungen nach Maßgabe der im Für-\nfür                                                             stentum Liechtenstein geltenden Gesetzesbestimmungen zu-\ngesteht. Artikel 7 Absatz 4 b.) kann demzufolge für Liechten-\nLiechtenstein                   am 11 . Dezember 1979\nstein keine Verpflichtung enthalten, die in dieser Klausel für\nin Kraft getreten.                                              Waren oder Dienstleistungen, die vom Fonds auf liechtenstei-\nnischem Hoheitsgebiet verwendet werden, vorgesehenen\nLiechtenstein hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsur-       Maßnahmen zu ergreifen.\"\nkunde zu dem Dritten Protokoll vom 6. März 1959 zum\nAllgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befrei-             Erklärung\nungen des Europarates folgende Vorbehalte eingelegt                „Das Fürstentum Liechtenstein hat mit der Schweizerischen\nund die nachstehende Erklärung abgegeben:                       Eidgenossenschaft am 29. März 1923 einen Zollvertrag abge-\nschlossen. Aufgrund dieses Vertrages bilden das Fürstentum\nVorbehalte                                                     Liechtenstein und die Schweiz ein einheitliches Zollgebiet mit\nder Folge, daß die schweizerischen Gesetzesbestimmungen\nZu Artikel 7 Absatz 2:                                         über die Ein- und Ausfuhr, die Zölle, die Einfuhr- und Stempel-\n,,Was die Steuerbefreiung unter Artikel 7 Absatz 2 anbe-     abgaben sowie die Warenumsatzsteuer auch im Fürstentum\nlangt, kann das Fürstentum Liechtenstein den Anleihen des       Liechtenstein Geltung haben.\"\nWiedereingliederungsfonds keine weiter gehenden Vorteile\ngewähren als die, welche es seinen eigenen Anleihen nach            Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nMaßgabe der in Liechtenstein geltenden Gesetzesbestimmun-       Bekanntmachung vom 18. Januar 1980 (BGBI. II S. 59).\nBonn, den 16. April 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}