{"id":"bgbl2-1980-16-9","kind":"bgbl2","year":1980,"number":16,"date":"1980-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/16#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-16-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_16.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-04-14T00:00:00Z","page":603,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980                                     603\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. April 1980\nIn Lima ist am 27. März 1980 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Peru über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 27. März 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im Einver-\nund                                 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru durch an-\ndie Regierung der Republik Peru,                     dere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                   Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPeru,                                                                  (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-            zuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst\nim Bewußtsein, daß-die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung    nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nin Peru beizutragen,\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 1                               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erhoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Peru oder einem anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-\nArtikel 4\nhensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt/Main, für das Programm „Bewässerungsvorhaben südli-              Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\nche Andenzone\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-             der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 15 Millio-        nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nnen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzu-         Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nnehmen.                                                             ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der","604                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnun-\ngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen ver-\nöffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Verein-\nbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvor-\nschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffent-\nlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,80 DM (1,20 DM zuzüglich -,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,30 DM. Im Bezugspreis                       Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                            Postvertriebaatück · Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-                            rung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und                            des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                                                         Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 5\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-                        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-                        land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-                       drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\ngelegt wird.                                                                         teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                                      Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-                            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-                          Kraft.\nGeschehen zu Lima am siebenundzwanzigsten März\nneunzehnhundertachtzig in zwei Urschriften, jede in deutscher\nund spanischer Spache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Werner Loeck\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nArturo Garcia\nAußenminister von Peru"]}