{"id":"bgbl2-1980-16-8","kind":"bgbl2","year":1980,"number":16,"date":"1980-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/16#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_16.pdf#page=8","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-04-02T00:00:00Z","page":600,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["600                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachul'!s\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Rettung und Rückführung von Raumfahrern\nsowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 2. April 1980\nDas Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Ret-\ntung und Rückführung von Raumfahrern sowie die\nRückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenstän-\nden (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7\nAbs. 4 durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in\nWashington, London und Moskau für\nIndien                             am 9. Juli 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. August 1979 (BGBI. II\ns. 1013).\nBonn, den 2. April 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. April 1980\nIn Nairobi ist am 14. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 14. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 2.April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980                                         601\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndie Regierung der Republik Kenia -\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia er-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen und zu vertiefen,                                                nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nin der Republik Kenia beizutragen -                                  men erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia bei der Kreditanstalt        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Kenya              chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nlndustrial Estates Ltd. (KIE)\" ein Darlehen bis zu 6 800 000,-\nden.\nDM (in Worten: Sechs Millionen achthunderttausend Deutsche\nMark) aufzunehmen.\nArtikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia durch an-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nArtikel 2                                 genteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nArtikel 7\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  Kraft.\nGeschehen in Nairobi am 14. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nNwai Kibake","602                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung                                             Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls                   über den Geltungsbereich des Abkommens\nüber den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut                     über die Internationale Zivilluftfahrt\ndes Abkommens\nVom 9. April 1980\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 8. April 1980\nDas Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-         Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens           nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411 ) ist nach\nvom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-    seinem Artikel 92 Buchstabe b für\nfahrt (BGBI. 1971 II S: 984) ist nach seinem Artikel V für    Monaco                         am     3. Februar 1980\nMonaco                        am      3. Februar 1980      St. Lucia                      am 20. Dezember 1979\nSt. Lucia                     am 20. Dezember 1979      in Kraft getreten.\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die             Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Januar 1980 (BGBI. II               Bekanntmachung vom 26. November 1979 (BGBI. II\ns. 107).                                                   s. 1295).\nBonn, den 8. April 1980                                    Bonn, den 9. April 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                  Im Auftrag\nDr. Freisehhauer                                            Dr. Fleischhauer\nBekanntmachung                                              Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich                                      über das Inkrafttreten\ndes Internationalen Fernmeldevertrages                    des deutsch-syrischen Abkommens über\ndie Förderung und den gegenseitigen Schutz\nVom 10. April 1980\nvon Kapitalanlagen\nVom 11. April 1980\nDer Internationale Fernmeldevertrag vom 25. Oktober         Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979\n1973 (BGBI. 1976 II S. 1089) ist einschließlich seiner      zu dem Abkommen vom 2. August 1977 zwischen der\nAnlagen nach seinem Artikel 45 Nr. 3 zusammen mit           Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Repu-\ndem Schlußprotokoll und den Zusatzprotokollen I bis VI      blik Syrien über die Förderung und den gegenseitigen\nfür                                                         Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1979 II S. 422) wird\nBenin                          am 13. November 1979      bekanntgemacht, daß das Abkommen sowie das dazu-\ngehörige Protokoll vom selben Tag nach Artikel 12\nin Kraft getreten.                                          Abs. 2 des Abkommens\nam 20. April 1980\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die           in Kraft treten werden.\nBekanntmachung vom 23. Januar 1980 (BGBl.11 S. 95).\nDie Ratifikationsurkunden sind am 20. März 1980 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 10. April 1980                                     Bonn, den 11. April 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen                           Der Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag                                                   Im Auftrag\nDr.Fleischhauer                                              Dr. Fleischhauer"]}