{"id":"bgbl2-1980-16-7","kind":"bgbl2","year":1980,"number":16,"date":"1980-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-16-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_16.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 30. November 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuer","law_date":"1980-04-16T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["594                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 30. November 1978\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern\nVom 16. April 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 1                         stellt.\nDem in Bonn am 30. November 1978 unterzeich-                               Artikel 3\nneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf         kündung in Kraft.\ndem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern wird         (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nzugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-          Artikel 17 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nöffentlicht.                                            blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. April 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980                             595\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern\nDie Bundesrepublik Deutschland                d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige\"\nund                                aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft -                    Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-\nVON DEM WUNSCH GELEITET, ein Abkommen zur                         land und juristische Personen, Personengesell-\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der                 schaften und andere Personenvereinigungen, die\nNachlaß- und Erbschaftsteuern abzuschließen -                       nach dem in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Recht errichtet worden sind;\nHABEN FOLGENDES VEREINBART:                                   bb) in bezug auf die Schweiz:\nnatürliche Personen, die die schweizerische\nArtikel 1\nStaatsangehörigkeit besitzen, und juristische Per-\nDieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern,                sonen, Personengesellschaften und andere Per-\ndie im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem                sonenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz\nVertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten.                geltenden Recht errichtet worden sind;\nArtikel 2                          e) bedeutet der Ausdruck \"zuständige Behörde\"\n( 1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die At L       aa) in der Bundesrepublik Deutschland:\nder Erhebung, für Nachlaß• und Erbschaftsteuern, die                der Bundesminister der Finanzen;\nfür Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Län-\nbb) in der Schweiz:\nder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemein-\ndeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben                    der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwal-\nwerden.                                                             tung oder sein bevollmächtigter Vertreter.\n(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle           (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen\nSteuern, die von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erb-       Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts an-\nanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder           deres erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte\nSteuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben           Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses\nwerden.                                                     Staates über die Steuern zukommt, für die das Ab-\n(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkom-       kommen gilt.\nmen gilt, gehören                                                                   Artikel 4\na) in der Bundesrepublik Deutschland:                         (1) Einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hatte\ndie Erbschaftsteuer;                                    der Erblasser\nb) in der Schweiz:                                          a) in der Bundesrepublik Deutschland, wenn er Inländer\ndie von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Ge-            im Sinne des Erbschaftsteuerrechts der Bundesrepu-\nmeinden erhobenen Erbschaftsteuern (Erbanfall- und         blik Deutschland war;\nNachlaßsteuern).                                        b) in der Schweiz, wenn er dort im Sinne des schweize-\nrischen Erbschaftsteuerrechts Wohnsitz oder ständi-\n(4) Das Abkommen gilt auch für alle Nachlaß- und             gen Aufenthalt hatte oder wenn dort der Erbgang zu\nErbschaftsteuern, die nach der Unterzeichnung dieses\neröffnen ist.\nAbkommens neben den bestehenden Steuern oder an\nderen Stelle erhoben werden.                                  (2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden Ver-\ntragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:\nArtikel 3\na) Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem Staat ge-\n(1) Im Sinne dieses Abkommens                               legen, in dem er über eine ständige Wohnstätte ver-\na) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland\",         fügte. Verfügte er in beiden Staaten über eine stän-\nim geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des          dige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundes-         Staat gelegen, zu dem er die engeren persönlichen\nrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsge-           und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt\nwässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende          der Lebensinteressen).\nund steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in  b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat der\ndem die Bundesrepublik Deutschland in Ubereinstim-        Erblasser den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen\nmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich         hatte, oder verfügte er in keinem der Staaten über\ndes Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes so-          eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als\nwie ihrer Naturschätze ausüben darf;                      in dem Staat gelegen, in dem er seinen gewöhnlichen\nb) bedeutet der Ausdruck „Schweiz\" die Schweizerische          Aufenthalt hatte.\nEidgenossenschaft;                                     c) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nc) bedeuten die Ausdrücke ,.ein Vertragsstaat\" und \"der        in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt\nandere Vertragsstaat\", je nach dem Zusammenhang,          sein Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen\ndie Bundesrepublik Deutschland oder die Schweiz;          Staatsangehöriger er war.","596                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nd) War der Erblasser Staatsangehöriger beider Staaten                                     Artikel 6\noder keines der Staaten, so regeln die zuständigen           (1) Vermögen (ausgenommen das nach den Artikeln 5\nBehörden der Vertragsstaaten die Frage in gegen-         und 7 zu behandelnde Vermögen), das Betriebsvermögen\nseitigem Einvernehmen.                                   einer Betriebstätte eines Unternehmens ist, die ein Erb-\n(3) Hatte ein Erblasser nadl den Absätzen 1 und 2          lasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in\nseinen Wohnsitz in der Schweiz, verfügte er aber im           einem Vertragsstaat hatte, im anderen Vertragsstaat\nZeitpunkt seines Todes seit mindestens fünf Jahren in         hatte, kann im anderen Staat besteuert werden.\nder Bunqesrepublik Deutschland über eine ständige                 (2) Der Ausdruck „Betriebstätte• bedeutet eine feste\nWohnstätte, so kann das Nachlaßvermögen ungeachtet            Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unter-\nder Artikel 5 bis 8 Absatz 1 nach dem Recht der Bundes-       nehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.\n1 epublik Deutschland besteuert werden. Die nach dem\n(3) Der Ausdruck nBetriebstätte\" umfaßt insbesondere:\nAbkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung bleibt\nunberührt. Artikel 10 Absatz 1 ist entsprechend anzu-         a) einen Ort der Le:itung,\nwenden.                                                       b) eine Zweigniederlassung,\n(4) Hatte ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes          c) eine Geschäftsstelle,\nseinen Wohnsitz in der Schweiz und hatte er vorher            d) eine Fabrikationsstätte,\nüber eine ständige Wohnstätte in der Bundesrepublik           e) eine Werkstätte und\nDeutschland verfügt, so kann das Nachlaßvermögen un-           f) ein Bergwerk, ein 01- oder Gasvorkommen, einen\ngeachtet der Artikel 5 bis 8 Absatz 1 nach dem Recht                 Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung\nder Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn                von Bodenschätzen.\nder Erblasser in den letzten zehn Jahren vor der Auf-\ngabe seiner letzten Wohnstätte in der Bundesrepublik               (4) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann\nDeutschland mindestens fünf Jahre über eine solche            eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate über-\nWohnstätte verfügt hatte und sein Tod in dem Jahr, in         schreitet.\ndem er zuletzt über eine solche Wohnstätte verfügt hatte,          (5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses\noder in den folgenden fünf Jahren eingetreten ist. Dies        Artikels gelten nicht als Betriebstätten:\ngilt nicht, wenn der Erblasser                                 a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Aus-\na) in der Schweiz einen Wohnsitz begründet hatte                     stellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren\naa) wegen Aufnahme einer echten unselbständigen                 des Unternehmens benutzt werden;\nTätigkeit in der Schweiz für einen Arbeitgeber,      b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,\nan dem er über das Arbeitsverhältnis hinaus we-            die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder\nder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung           Auslieferung unterhalten werden;\noder in anderer Weise wirtschaft1ich interessiert    c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,\nwar, oder                                                  die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden,\nbb) wegen Eheschließung mit einem schweizerischen              durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder ver-\nStaatsangehörigen oder                                    arbeitet zu werden;\nb) in dem Zeitpunkt, in dem er zuletzt über eine ständige     d) eine feste Gesdläftseinrichtung, die ausschließlich zu\nWohnstätte in der Bundesrepublik Deutschland ver-              dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen\nfügt hatte, schweizerischer Staatsangehöriger war.             Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen\nzu beschaffen;\nDie nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Be-\nsteuerung bleibt unberührt. Artikel 10 Absatz 1 ist ent-      e) eine feste Geschäftseinridltung, die ausschließlich zu\nsprechend anzuwenden.                                               dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen\nandere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art\n(5) Als ständige Wohnstätte im Sinne dieses Artikels             sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;\ngelten nicht eine Wohnung oder Räumlichkeiten, die\nf) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu\nErholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und\ndem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den\nnachweislich nur gelegentlich verwendet werden.\nBuchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben,\nvorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamt-\nArtikel 5                                  tätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereiten-\n(1) Unbewegliches Vermögen, das ein Erblasser, der                der Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.\nim Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Ver-\n(6) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängi-\ntragsstaat hatte, im anderen Vertragsstaat besaß, kann\ngen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 - für ein Unter-\nim anderen Staat besteuert werden.                             nehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die\n(2) Der Ausdruck \"unbewegliches Vermögenu hat die           Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge ab-\nBedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats           zuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich\nzukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck               aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze\numfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen             2 und 3 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle\nVermögen, das lebende und tote Inventar land- und             von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätig-\nforstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die        keiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten\nVorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten,        beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätig-\nNutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie                keiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrich-\nRedlte auf veränderlidle oder feste Vergütungen für           tung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten\ndie Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von              Absatz nicht zu einer Betriebstätte machen.\nMineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;              (7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht\nSchiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches      schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betrieb-\nVermögen.                                                     stätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für unbewegliches      Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen\nVermögen eines Unternehmens und für unbewegliches             anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese\nVermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder           Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätig-\neiner sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlidler Art dient.   keit handeln.","Nr.16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980                               597\n(8)  Vermögen (ausgenommen das nach Artikel 5 zu          (4) Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund der\nbehandelnde Vermögen), das zu einer der Ausübung           vorstehenden Absätze vorzunehmen sind, ein Schulden-\neines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen     rest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im\nTätigkeit ähnlicher Art dienenden festen Einrichtung ge-   anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezo-\nhört, die ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen gen.\nWohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, im anderen Ver-        (5) Die vorstehenden Bestimmungen über den Schul-\ntragsstaat hatte, kann im anderen Staat besteuert werden.  denabzug gelten sinngemäß auch für den Abzug der Ver-\n(9) Dieser Artikel gilt auch für Beteiligungen an Per- mächtnisse.\nsonengesellschaften. Er erstreckt sich auch auf Darle-                             Artikel 10\nhensforderungen, die dem Gesellschafter gegenüber der\nGesellschaft zustehen, und auf Wirtschaftsgüter, die der      (1) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen\nGesellschaft von dem Gesellschafter überlassen worden      Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so wird\nsind, sofern diese Gegenstände nach dem Recht des Ver-     die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:\ntragsstaats, in dem sich die Betriebstätte befindet, dem   a) Die Bundesrepublik Deutschland nimmt in der Schweiz\nBetriebsvermögen der Betriebstätte zugerechnet werden.          gelegenes unbewegliches Vermögen im Sinne des\nArtikels 5 Absatz 2 von der Besteuerung aus, wenn\nArtikel 7                              der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes schweize-\nSeeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Ver-        rischer Staatsangehöriger war. Sie kann aber bei der\nkehr und der Binnenschiffahrt dienende Schiffe, die von        Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das sie\neinem Unternehmen betrieben werden, das einem Erb-              das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz anwen-\nlasser gehörte, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohn-        den, der anzuwenden wäre, wenn das unbewegliche\nsitz in einem Vertragsstaat hatte, und bewegliches Ver-        Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen\nmögen, das dem Betrieb dieser Schifte oder Luftf ahr-          wäre.\nzeuge dient, können im anderen Vertragsstaat besteuert\nb) Soweit Buchstabe a nicht anzuwenden ist, rechnet die\nwerden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäfts-         Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vor-\nleitung des Unternehmens im anderen Staat befindet.\nschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung\nArtikel 8                              ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht fest-\ngesetzte Steuer die Steuer an, die in der Schweiz für\n(1) Das nicht nach den Artikeln 5 bis 7 zu behandelnde\ndas Vermögen gezahlt wird, das nach dem Abkommen\nVermögen kann nur in dem Vertragsstaat besteuert wer-\nin der Schweiz besteuert werden kann. Der anzu-\nden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen\nrechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der\nWohnsitz hatte.\nAnrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der\n(2) Ungeachtet der Artikel 5 bis 7 und Absatz 1 dieses      auf das Vermögen entfällt, das in der Schweiz be-\nArtikels kann das Nachlaßvermögen nach dem Recht der           steuert werden kann.\nBundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn der\nErwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in der          (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen\nBundesrepublik Deutschland über eine ständige Wohn-        Wohnsitz in der Schweiz, so wird die Doppelbesteuerung\nstätte verfügte oder dort seinen gewöhnlichen Aufent-      wie folgt vermieden:\nhalt hatte. Die nach dem Abkommen in der Schweiz zu-      Die Schweiz nimmt das Vermögen, das nach den Ar-\nlässige Besteuerung bleibt unberührt. Die Artikel 4 Ab-   tikeln 5, 6 und 7 in der Bundesrepublik Deutschland be-\nsatz 5 und 10 Absatz t sind entsprechend anzuwenden.      steuert werden kann, von der Besteuerung aus. Sie kann\nDie vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn im       aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen,\nZeitpunkt des Todes des Erblassers dieser und der Er-     für das sie das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz\nwerber schweizerische Staatsangehörige waren.             anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das betreffende\nVermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen\nArtikel 9\nwäre.\n(1) Schulden, die mit einem bestimmten Vermögens-                              Artikel 11\ngegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,\nwerden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.                   (1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen\nim anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch\n(2) Die anderen Schulden werden vom Wert des Ver-     einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unter-\nmögens abgezogen, das nur in dem Vertragsstaat be-        worfen werden, die anders oder belastender sind als die\nsteuert werden kann, in dem der Erblasser seinen Wohn-    Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-\nsitz hatte. Diese Schulden werden bei der Anwendung        pflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen\ndes Artikels 4 Absätze 3 und 4 und des Artikels 8 Ab-      Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind\nsatz 2 auch in der Bundesrepublik Deutschland abge-        oder unterworfen werden können.\nzogen, wenn der Erblasser bzw. der Erwerber Inländer\nim Sinne des Erbschaftsteuerrechts der Bundesrepublik         (2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unter-\nDeutschland waren. War der Erblasser nicht Inländer       nehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat\nund besteuert die Bundesrepublik Deutschland nach Ar-     hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein, als die\ntikel 4 Absatz 4 Vermögen, das nach Artikel 8 Absatz 1   Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die\nnur in der Schweiz besteuert werden kann, so wird vom      die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht\nWert dieses Vermögens der Teil der nach diesem Ab-        so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat,\nsatz von der Schweiz zu berücksichtigenden Schulden       den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen\nabgezogen, der dem Verhältnis dieses Vermögens nach       Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen\nBerücksichtigung eines Schuldenausgleichs nach Absatz      auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten\n3 zum gesamten Rohvermögen nach Abzug der unter           zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Per-\nAbsatz 1 fallenden Schulden entspricht.                   sonen gewährt.\n(3} Ubersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens,        (3) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Ka-\nvon dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1    pital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar,\nund 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag    einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder\nvom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat        mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle\nbesteuert werden kann, abgezogen.                         unterliegt, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat weder","598                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\neiner Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden                (2) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen\nVerpflichtung unterworfen werden, die anders oder be-           Fall dahin ausgelegt werden, daß sie einem der Vertrags-\nlastender sind als die Besteuerung und die damit zu-            staaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmaß-\nsammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähn-              nahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vor-\nliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterwor-           schriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen\nfen sind oder unterworfen werden können.                       oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen\nallgemeinen Interessen oder dem Ordre public wider-\n(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Be-\nsprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf\nsteuerung\" Steuern jeder Art und Bezeichnung.\nGrund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung\ndes ersuchenden Staates beschafft werden können.\nArtikel 12\n(l) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen                                 Art i k e 1 14\neines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie           Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vor-\nzu einer Besteuerung führen oder führen werden, die             rechte die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission\ndiesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbe-            oder konsularischen Vertretung oder ihren Familienan-\nschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staa-       gehörigen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts\nten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen\noder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.\nBehörde eines der beiden Staaten unterbreiten.                 Soweit eine Nachlaß- oder Erbschaftsteuer wegen dieser\n(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für          Vorrechte im Empfangsstaat nicht erhoben werden kann,\nbegründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine be-        steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.\nfriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich be-\nmühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständi-                                 Art i k e 1 15\ngen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln,               Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das\ndaß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteue-              Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen\nrung vermieden wird.                                            Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur\n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten wer-       Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der\nden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei         direkten Steuern und der Erbschaftsteuern in der zur\nder Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent-                 Zeit gültigen Fassung außer Kraft. Es findet nicht mehr\nstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.            Anwendung auf Nachlässe, auf die dieses Abkommen\nSie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine             nach Artikel 17 Absatz 2 anzuwenden ist.\nDoppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann,\ndie im Abkommen nicht behandelt sind. Dies gilt auch                                  Art i k e 1 16\nfür die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwen-                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndungen unter Lebenden.                                          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem\n(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kön-       Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten\nnen zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vor-         nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.           Erklärung abgibt.\nErscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Her-                              Artikel 17\nbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ra-\nMeinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt\ntifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern\nwerden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden\nausgetauscht.\nder Vertragsstaaten besteht.\n(2) Das Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Tag in\nArt i k e 1 13                          Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht\nwerden. Seine Bestimmungen finden auf Nachlässe von\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kön-\nPersonen Anwendung, die an oder nach diesem Tag\nnen auf Verlangen diejenigen (gemäß den Steuergesetz-          sterben.\ngebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen\nVerwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen.                               Art i k e 1 18\ndie notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses           Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von\nAbkommens. Jede auf diese \\Veise ausgetauschte Aus-             einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder\nkunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich              Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem\ngemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der         Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs\nErhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung           Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum\nhinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden               Ende des Jahres 1983, kündigen. In diesem Fall findet\nSteuern befaßt. Auskünfte, die irgendein Handels- oder          das Abkommen nicht mehr auf Nachlässe von Personen\nBank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Ge-          Anwendung, die nach Ablauf des Kalenderjahres ver-\nschättsverf ahren offenbaren würden, dürfen nicht aus-         storben sind, zu dessen Ende das Abkommen gekündigt\nqetauscht werden.                                              worden ist.\nGESCHEHEN zu Bonn am 30. November 1978 in zwei\nUrsduiften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nGünther van Well\nRolf Böhme\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nM. Gelzer","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980                                          599\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 12 der Anlage IV (RIP)\ndes Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr\nVom 18. April 1980\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. April 1974 zu dem Zusatzübereinkommen vom 26. Februar 1966\nzum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom 25. Februar 1961\nüber die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden sowie zu den Internationalen Überein-\nkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck-\nverkehr (BGBI. 197 4 II S. 357) wird verordnet:\nArtikel 1\nDie im September 1979 beschlossene Änderung des Artikels 1 2 der Anlage IV - Internationale Ordnung für die\nBeförderung von Privatwagen (RIP) - des Internationalen Übereinkommens vom 7. Februar 1970 über den Eisen-\nbahnfrachtverkehr in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl.11 S. 1521 ), geändert durch die\nVerordnung vom 10. November 1977 (BGBl.11 S. 1207), wird hiermit in Kraft gesetzt. Die geänderte Bestimmung\nlautet in französischer und deutscher Fassung:\n(Übersetzung)\n«Article 12                                                             „Artikel 12\nMontant de l'indemnite                                                Höhe der Entschädigung\npour depassement du delai de livraison                                      bei Überschreitung der Lieferfrist\n§ 1. - Si le chemin de fer est responsable d'un depasse-                § 1. - Wenn die Eisenbahn für die Überschreitung der Lie-\nment du delai de livraison d'un wagon vide ou charge, il est            ferfrist eines leeren oder beladenen Privatwagens haftet, so\ntenu de payer a l'ayant droit une indemnite-forfaitaire par jour-       hat sie, von der allfälligen Entschädigung für Lieferfristüber-\nnee indivisible de retard, independamment de l'indemnite                schreitung für das auf dem Wagen verladene Gut abgesehen,\neventuellement due pour le depassemant du delai de livraison            dem Berechtigten eine feste Entschädigung für jeden auch nur\nde la marchandise chargee.                                              angefangenen Tag Verspätung zu bezahlen.\nCette indemnite est fixee    a:                                         Diese Entschädigung beträgt:\na) frs 13.50 pour les wagons modernes a bogies et pour les             a) Fr. 13.50 für moderne Drehgestellwagen und diesen gleich-\nwagons assimiles, tels qu'ils sont definis dans le contrat              gestellte Wagen, so wie beide im Einstellungsvertrag defi-\nd'immatriculation,                                                      niert sind;\nb) frs 9.50 pour les autres wagons.                                    b) Fr. 9.50 für die anderen Wagen.\n§ 2. - L'expediteur d'un wagon vide peut demander une                   § 2. - Der Absender eines leeren Privatwagens kann eine\ngarantie particuliere du delai de livraison. ll est alors perc;u une   besondere Gewährleistung der Lieferfrist verlangen. Es wird\ntaxe de frs 3.- par fraction indivisible de 100 km, avec minimum       dafür eine Gebühr von Fr. 3.- für je auch nur angefangene 100\nde frs 30.-. Cette taxe est toujours payee en totalite par l'ex-       km, jedoch mindestens Fr. 30.- erhoben. Erfolgt die Zahlung\npediteur en cas de paiement des frais dans les conditions pre-         der Kosten nach den Bedingungen des Artikels 17 § 2 a) 4.\nvues a l'article 17, § 2, lettre a) 4°, de la CIM.                     CIM, so ist diese Gebühr in jedem Falle ganz vom Absender zu\nbezahlen.\nS'il y a depassement du delai de livraison, le chemin de fer            Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn eine fe-\nest tenu de payer une indemnite forfaitaire de frs 27.- par jour       ste Entschädigung von Fr. 27.- je Tag für die in § 1 a) und von\npour les wagons vises en a) du § 1 et de frs 19.- par jour pour        Fr. 19.- je Tag für die in § 1 b) genannten Wagen, jedoch min-\nles wagons vises en b) du meme § 1 avec minimum de frs 60.-.           destens Fr. 60.- zu zahlen.\n§ 3. - Si le depassement du delai de livraison a pour cause             § 3. - Wenn die Lieferfristüberschreitung auf Vorsatz oder\nun dol ou une faute lourde imputable au chemin de fer, le mon-         grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist, wird\ntant de indemnite forfaitaire est porte a frs 27.- par jour pour       die feste Entschädigung auf Fr. 27.- je Tag für die in§ 1 a) und\nles wagons vises en a) du § 1 et a frs 19.- par jour pour les wa-      auf Fr. 19.- je Tag für die in§ 1 b) genannten Wagen erhöht.\"\ngons vises en b) du meme § 1.»\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der Ein-\ngangsformel bezeichneten Gesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.\nBonn, den 18. April 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}