{"id":"bgbl2-1980-16-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":16,"date":"1980-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/16#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_16.pdf#page=8","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen","law_date":"1980-04-02T00:00:00Z","page":600,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["600                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachul'!s\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Rettung und Rückführung von Raumfahrern\nsowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 2. April 1980\nDas Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Ret-\ntung und Rückführung von Raumfahrern sowie die\nRückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenstän-\nden (BGBI. 1971 II S. 237) ist nach seinem Artikel 7\nAbs. 4 durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in\nWashington, London und Moskau für\nIndien                             am 9. Juli 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. August 1979 (BGBI. II\ns. 1013).\nBonn, den 2. April 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. April 1980\nIn Nairobi ist am 14. Dezember 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 14. Dezember 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 2.April 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1980                                         601\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndie Regierung der Republik Kenia -\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kenia er-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                  Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen und zu vertiefen,                                                nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         ne Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nin der Republik Kenia beizutragen -                                  men erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia bei der Kreditanstalt        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Kenya              chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nlndustrial Estates Ltd. (KIE)\" ein Darlehen bis zu 6 800 000,-\nden.\nDM (in Worten: Sechs Millionen achthunderttausend Deutsche\nMark) aufzunehmen.\nArtikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia durch an-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ndere Vorhaben ersetzt werden.                                         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nArtikel 2                                 genteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-\nArtikel 7\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  Kraft.\nGeschehen in Nairobi am 14. Dezember 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlfred G. Kühn\nFür die Regierung der Republik Kenia\nNwai Kibake"]}