{"id":"bgbl2-1980-15-9","kind":"bgbl2","year":1980,"number":15,"date":"1980-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-15-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_15.pdf#page=2","order":9,"title":"Gesetz zu der Vereinbarung vom 20. November 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit","law_date":"1980-04-09T00:00:00Z","page":574,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["574                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 20. November 1978\nzur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel\nüber Soziale Sicherheit\nVom 9. April 1980\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nArtikel 1\nArtikel 3\nDer in Bonn am 20. November 1978 unterzeichne-\nten Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nvom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepu-           kündung in Kraft.\nblik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale          (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem\nSicherheit (BGBI. 1975 II S. 245) wird zugestimmt.       Artikel 14 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.        kanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. April 1980\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980                          575\nVereinbarung\nzur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel\nüber Soziale Sicherheit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Abschnitt H\nund\nBesondere Bestimmungen\ndie Regierung des Staates Israel\nhaben in Anwendung des Artikels 29 Absatz 1 des Ab-                                   Kapitel 1\nkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundes-                 Versicherung für den Fall der Mutterschaft\nrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale\nSicherheit, im folgenden als „Abkommen\" bezeichnet,                                 Artikel 6\nfolgendes vereinbart:\nIn den Fällen des Artikels 11 des Abkommens hat\nder in Betracht kommende Träger auf Verlangen eine\nAbschnitt I                         Bescheinigung über die Versicherungszeiten auszustel-\nlen, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften\nAllgemeine Bestimmungen                      zurückgelegt wurden.\nArtikel 1                                                      Kapitel 2\nIn den folgenden Bestimmungen werden die im Ab-                              Unfallversicherung\nkommen angeführten Ausdrücke in der dort festgeleg-\nten Bedeutung verwendet.\nArtikel 1\nArtikel 2                               Die Pflicht des Versicherten, dem zuständigen Träger\n<las Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, be-\nDen nach Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens einge-        steht bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 des Ab-\nrichteten Verbindungsstellen obliegt im Rahmen ihrer        kommens nur gegenüber dem Träger des Aufenthalts-\nZuständigkeit die allgemeine Aufklärung der versicher-      ortes.\nten Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach\ndem Abkommen.                                                                         Kapitel 3\nArtikel 3                                                Rentenversicherung\nDie nach Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens einge-\nArtikel 8\nrichteten Verbindungsstellen und die nach Artikel 8\nSatz 2 dieser Vereinbarung zuständigen Träger verein-          Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht be-\nbaren unbeschadet des Artikels 29 Absatz 1 des Abkom-       reits vorschreiben, ist die Verbindungsstelle für die\nmens und unter Beteiligung der zuständigen Behörden         Rentenversicherung der Arbeiter für die Feststellung\njeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Verwaltungs-    der Leistung mit Ausnahme der Maßnahmen zur Erhal-\nmaßnahmen - einschließlich des Verfahrens über die          tung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbs-\nErstattung und die Zahlung von Geldleistungen an Emp-       fähigkeit zuständig, wenn\nfänger im Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaates -,\ndie zur Durchführung des Abkommens notwendig und            a) auch Versicherungszeiten nach den israelischen\nzweckmäßig sind.                                                Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anrechnungs-\nfähig sind oder\nArtikel 4\nb) der Berechtigte sich im Gebiet des Staates Israel\n(1) Soweit es sich nicht bereits aus den anzuwenden-         gewöhnlich aufhält oder\nden Rechtsvorschriften ergibt, haben die in Artikel 23\nc) der Berechtigte sich als israelischer Staatsangehö-\nAbsatz 1 des Abkommens genannten Stellen im Rahmen              riger gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Ver-\nihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Per-\ntragsstaaten aufhält.\nsonen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel\nzur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der Rechte      Die Zuständigkeit der Sonderanstalten bleibt unberührt.\nund Pflichten der Beteiligten erforderlich sind.\nArtikel 9\n(2) Besteht nach den anzuwendenden Rechtsvorschrif-\nten die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle          Besteht bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 des\nbestimmte Tatsachen mitzuteilen, so gilt diese Pflicht      Abkommens ein Leistungsanspruch nach den israeli-\nauch in bezug auf entsprechende Tatsachen, die im Ge-       schen Rechtsvorschriften, so berechnet der israelische\nbiet des anderen Vertragsstaates oder nach dessen Recht     Träger zunächst den Betrag der Leistung, die zustünde,\ngegeben sind.                                               wenn alle nach den Rechtsvorschriften beider Vertrags-\nArtikel 5                            staaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur\nnach den israelischen Rechtsvorschriften zurückgelegt\nDie zuständigen Träger des einen Vertragsstaates zah-     worden wären. Sodann berechnet der israelische Träger\nlen Geldleistungen an Berechtigte im anderen Vertrags-      die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des\nstaat ohne Einschaltung der Verbindungsstellen dieses       nach Satz 1 errechneten Betrages nach dem Verhältnis,\nVertragsstaates.                                            das zwischen der Dauer der nach den israelischen","576                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nRechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versiche-            williger Beiträge am 19. Oktober 1972 in Kraft getrete-\nrungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechts-          nen deutschen übergangsrechtlichen Rechtsvorschriften\nvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigen-       für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung\nden Versicherungszeiten besteht.                              auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Renten-\nversicherung nachentrichten. Der Eintritt des Versiche-\nArtikel 10                             rungsfalls in der Zeit zwischen dem 18. Oktober 1972\nund dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung steht der\nSind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf             Nachentrichtung nicht entgegen. Der Antrag ist, soweit\nRente erfüllt, so gilt der Antrag für einen Rentenbeginn       für diesen nadl den in Satz 1 genannten Redltsvor-\nfrühestens ab 1. Januar 1973 als rechtzeitig gestellt,        schriften eine Frist bestimmt ist, binnen drei Jahren\nwenn er binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten             nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bei dem\ndieser Vereinbarung gestellt wird.                            zuständigen Träger zu stellen, an den der letzte Beitrag\nentrichtet wurde. Wurde der letzte Beitrag zur knapp-\nArtikel 11                            schaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so ist der\nAntrag entsprechend der Art der zuletzt ausgeübten\nUnbeschadet des Artikels 20 Absatz 2 des Abkom-            Beschäftigung bei der Verbindungsstelle der Renten-\nmens erhalten die nach Artikel 3 Absatz 1 des Ab-             versicherung der Arbeiter bzw. bei der Verbindungs-\nkommens den deutschen Staatsangehörigen gleichge-             stelle der Rentenversicherung der Angestellten zu stel-\nstellten Personen den Betrag zum Krankenversiche-             len. Die Beiträge können nur unmittelbar an den nach\nrungsbeitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften nur,       den Sätzen 3 oder 4 in Betracht kommenden Träger ge-\nwenn sie an einen deutschen Träger der gesetzlichen           zahlt werden. Dieser kann Teilzahlungen bis zu einem\nRentenversicherung mindestens einen Pflichtbeitrag oder       Zeitraum von drei Jahren zulassen. Für die Anwendung\nfür mindestens 60 Monate freiwillige Beiträge wirksam         der Bestimmungen dieses Artikels gelten im übrigen die\nentrichtet haben. Satz 1 gilt auch für solche gleichge-       für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge am 19. Ok-\nstellte Personen, für die Nummer 9 des Schlußprotokolls       tober 1972 in Kraft getretenen deutschen übergangs-\nzum Abkommen nicht gilt, sowie für Beiträge, die nicht        recht.lichen Rechtsvorschriften entsprechend.\nzu einem deutschen Träger entrichtet wurden, soweit\naufgrund dieser Beiträge Renten gezahlt werden können,\ndie nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht als\nLeistungen der Sozialen Sicherheit gelten. Hat eine\nAbschnitt III\ngleichgestellte Person, für die Nummer 9 des Schluß-\nprotokolls zum Abkommen nicht gilt, vor dem In-                                 Schlußbestimmungen\nkrafttreten des Abkommens keinen nach den deutschen\nRechtsvorschriften anrechnungsfähigen Beitrag entrich-\ntet, so müssen die in Satz 1 genannten freiwilligen                                  Ar ti k e I 13\nBeiträge in der Beitragsklasse entrichtet worden sein,           Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\ndie mindestens der Hälfte des höchsten Beitrages des          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\njeweiligen Kalenderjahres entspricht. Für die Anwen-          land gegenüber der Regierung des Staates Israel inner-\ndung der Bestimmungen dieses Artikels gelten im üb-           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\nrigen die für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge       barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nam 19. Oktober 1972 in Kraft getretenen deutschen\nübergangsrechtlichen Rechtsvorschriften entsprechend.\nArtikel 14\nArt i k e I 12                            Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die zustän-\ndigen Behörden einander mitgeteilt haben, daß die nach\nDie nach Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens den               innerstaatlichem Recht hierfür erforderlichen Vorausset-\ndeutschen Staatsangehörigen gleichgestellten Personen         zungen vorliegen. Sie ist rückwirkend von dem Tage des\nkönnen nach Maßgabe der für die Nachentrichtung frei-         Inkrafttretens des Abkommens an anzuwenden.\nGESCHEHEN zu Bonn am 20. November 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und hebräisdler Spradle,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther van Well\nFür die Regierung des Staates Israel\nYohanan Meroz","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980   577\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation\nfür geistiges Eigentum\nVom 14. März 1980\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-\ntung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\n(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Arti-\nkel 15 Abs. 2 für\nKolumbien                           am 4. Mai 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. November 1979 (BGBI. II\nS.1192).\nBonn, den 14. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 17. März 1980\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in\nStockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21\nAbs. 3 für\nKorea (Republik)                    am 4. Mai 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1 2. November 1979 (BGBI. II\nS. 1282).\nBonn, den 17. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}