{"id":"bgbl2-1980-15-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":15,"date":"1980-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_15.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums","law_date":"1980-03-17T00:00:00Z","page":577,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980   577\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation\nfür geistiges Eigentum\nVom 14. März 1980\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-\ntung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\n(BGBI. 1970 II S. 293, 295) wird nach seinem Arti-\nkel 15 Abs. 2 für\nKolumbien                           am 4. Mai 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. November 1979 (BGBI. II\nS.1192).\nBonn, den 14. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 17. März 1980\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in\nStockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1970 II S. 293, 391) wird nach ihrem Artikel 21\nAbs. 3 für\nKorea (Republik)                    am 4. Mai 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1 2. November 1979 (BGBI. II\nS. 1282).\nBonn, den 17. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer","578                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nVom 19. März 1980\nIn Bonn ist am 28. Februar 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei über die Gewäh-\nrung einer Finanzhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Februar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. März 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980                                          579\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der\nund\nTürkiye Cumhuriyeti Merkez Bankasi und der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Türkei,                        Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              liegen. Die Merkez Bankasi handelt hierbei jeweils im Namen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  der Regierung der Republik Türkei.\nTürkei,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                            Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Ent-\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                 Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             chen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei\nerhoben werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung\nin der Republik Türkei beizutragen,                                                                  Artikel 5\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nsind wie folgt übereingekommen:                                       der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nArtikel 1                                   trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt der             gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nRegierung der Republik Türkei zur Verwirklichung der Ziele ih-           Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nres Entwicklungsplanes im Vorgriff auf einen deutschen Bei-              schweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ntrag der Sonderhilfsaktion der Mitgliedstaaten der Organisa-             dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ntion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\n(OECD) und multilateralen Institutionen bilaterale Finanzhilfe                                     Artikel 6\nfür das Jahr 1980.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nArtikel 2\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nlicht es der Regierung der Republik Türkei bei der Kreditanstalt         den.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Darlehen bis zu\n100 000 000 DM (in Worten: einhundert Millionen Deutsche                                          Artikel 7\nMark) aufzunehmen.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\n(2) Das Darlehen dient der Finanzierung der Devisenkosten            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\naus dem Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des                   lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs, für die die Verschif-             land gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb\nfungsdokumente nach dem 1. Januar 1980 ausgestellt worden                von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\nsind.                                                                   genteilige Erklärung abgibt.\n(3) Ausgenommen von der Finanzierung sind Verbrauchsgü-\nter-für den privaten Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, so-                                     Artikel 8\nwie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken die-\nnen.                                                                        Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei\nArtikel 3\nund die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sich ge-\n( 1) Das Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens hat eine           genseitig darüber unterrichtet haben, daß die für das Inkraft-\nLaufzeit von dreißig Jahren einschließlich von zehn tilgungs-            treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vor-\nfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei vom Hundert jährlich.           aussetzungen erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 28. Februar 1980 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des türkischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nFür die Regierung der Republik Türkei\nV. Halefoglu","580                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. März 1980\nIn Abidjan ist am 2. Februar 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. Februar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. März 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980                                         581\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nund                                    ren.\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nElfenbeinküste,                                                        gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Darle-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                hensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahme, welche die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunter-\nin der Republik Elfenbeinküste beizutragen -                          nehmen mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschwert und er-\nteilen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                            Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste oder einem         lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,          gelegt wird.\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau der Eisenbahn-\nstrecke Anyama-Agboville\", wenn nach Prüfung die Förde-                                         Artikel    e·\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu\n20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMark) aufzunehmen.                                                    deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      den.\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nland gegenüber der Regierung der Republik Elfenbeinküste in-\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste, soweit sie\nArtikel 8\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-          Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 2. Februar 1980 in je einer Ur-\nschrift in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hanshei nrich Kru se\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nin der Republik Elfenbeinküste\nFür die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nSimeon Ake\nMinister der Auswärtigen Angelegenheiten\nder Republik Elfenbeinküste          ·"]}