{"id":"bgbl2-1980-15-13","kind":"bgbl2","year":1980,"number":15,"date":"1980-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/15#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-15-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_15.pdf#page=15","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zyprischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1980-03-28T00:00:00Z","page":587,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980       587\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber sichere Container\nVom 27. März 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember\n1972 über sichere Container (CSC) (BGBI. 1977 II\nS. 41) wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nAustralien                       am 22. Februar 1981\nPolen                            am 14. Januar 1981\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1979 (BGBI.\n198011 S.16).\nBonn, den 27. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\ndes deutsch-zyprischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 28. März 1980\nIn Nicosia ist am 6. März 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern über den grenz-\nüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der\nStraße unterzeichnet worden. Das Abkommen tritt nach\nseinem Artikel 19 Satz 1\nam 6. April 1980\nin Kraft. Das Abkommen und das dazugehörige Proto-\nkoll werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. März 1980\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Rehm","588                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           im Einzelfall der Genehmigung der zuständigen Behörde des\nanderen Staates.\nund\n(3) Unternehmer, die Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne\ndie Regierung der Republik Zypern,\ndes Absatzes 1 ausführen, haben den zuständigen Behörden\nim folgenden als „Vertragsparteien\" bezeichnet -        der Vertragsparteien auf Verlangen das im Protokoll nach Ar-\ntikel 17 genannte Kontrolldokument vorzuzeigen.\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und\nGüterverkehr auf der Straße zwischen beiden Staaten und im\nArtikel 4\nTransit durch beide Staaten zu regeln,\n(1) Im grenzüberschreitenden Linienverkehr sowie im\nsind wie folgt übereingekommen:                             Transitlinienverkehr bedürfen Unternehmer einer Genehmi-\ngung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.\nDie Genehmigung wird jeweils nach den innerstaatlichen Ge-\nArtikel 1                          setzen und sonstigen Vorschriften erteilt.\n(1) Das Abkommen regelt im Rahmen des geltenden Rechts          (2) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn Einver-\nbeider Staaten die Beförderung von Personen und Gütern auf     ständnis über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Li-\nder Straße zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der     nie besteht und der Grundsatz der Gegenseitigkeit berück-\nRepublik Zypern, im Transit durch beide Staaten sowie im Ver-  sichtigt ist.\nkehr mit Drittstaaten.\n(3) Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und de-\n(2) Dieses Abkommen läßt die Rechte und Pflichten der Ver-  ren Änderung sowie die Einstellung des Betriebs bedürfen der\ntragsparteien unberührt, die sich aus bereits geschlossenen    vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden\nzwei- oder mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften er-    Staaten.\ngeben.\nGüterverkehr\nPersonenverkehr                                                        Artikel 5\nArtikel 2                              Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck\nIm Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Be-       ,.Kraftfahrzeug\" jedes mechanisch angetriebene Straßenfahr-\nförderung von Personen auf der Straße\" die geschäftsmäßige     zeug, das in einem der beiden Staaten zugelassen ist und das\noder entgeltliche Beförderung von Personen durch Kraftomni-    gebaut oder ausgerüstet ist für die Beförderung von Gütern\nund/oder das Ziehen jedes anderen Fahrzeugs, das für die Be-\nbusse.\nförderung von Gütern gebaut oder ausgerüstet ist, einschließ-\nDer Ausdruck „Kraftomnibus\" bezeichnet Kraftfahrzeuge,      lich des mitgeführten Anhängers oder Sattelanhängers, der\ndie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von      zur Güterbeförderung gebaut ist.\nmehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und\nbestimmt sind.                                                                               Artikel 6\n(1) Kraftfahrzeuge, die in einem der beiden Staaten zugelas-\nArtikel 3\nsen sind, bedürfen zur Beförderung von Gütern auf der Straße\n(1) Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmer des Ge-      im Hoheitsgebiet des anderen Staates einer Genehmigung\nlegenheitsverkehrs, die ihren Betriebssitz in einem der beiden  dieses Staates.\nStaaten haben, bedürfen für Fahrten mit Kraftomnibussen in\n(2) Für Anhänger oder Sattelanhänger, die in einem der bei-\noder durch das Hoheitsgebiet des anderen Staates keiner wei-\nden Staaten zugelassen sind, ist keine Genehmigung erforder-\nteren Genehmigung, wenn es sich handelt\nlich. Dies gilt auch für nicht in der Bundesrepublik Deutschland\na) um Fahrten, die mit demselben Kraftomnibus ausgeführt       oder der Republik Zypern zugelassene Anhänger oder Sattel-\nwerden, der auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Rei-  anhänger, wenn diese in Verbindung mit einem Kraftfahrzeug\nsegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurück-      verwendet werden, das in einem der beiden Staaten zugelas-\nbringt (Rundfahrten mit geschlossenen Türen) oder          sen ist.\nb) um Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste auf-       (3) Die Mitglieder des nach Artikel 16 gebildeten Gemeinsa-\ngenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leer-     men Ausschusses vereinbaren auf der Grundlage der Gegen-\nfahrt ist (Leerrückfahrten).                               seitigkeit ein Kontingent von Genehmigungen, das jeder Ver-\ntragspartei in gleicher Höhe zur Verfügung steht.\nBei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach den Buchstaben a\nund b dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch\nArtikel 7\nabgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständigen Behörden\ndes betreffenden Staates eine Ausnahme hiervon gestattet          Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung von Gütern\nhaben.                                                         auf der Straße\n(2) Gelegenheitsverkehrsdienste mit Kraftomnibussen, die    a) zwischen dem Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen\nnicht den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen         ist, und dem anderen Staat (Wechselverkehr);","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980                                         589\nb) durch den anderen Staat (Transit);                                                           Artikel 15\nc) zwischen dem anderen Staat und einem dritten Staat (Drei-           (1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines\nländerverkehr) entsprechend dem Verfahren, das von dem          Personals gegen die im anderen Staat geltenden Gesetze und\nnach Artikel16 gebildeten Gemeinsamen Ausschuß festge-          sonstigen Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Abkom-\nlegt wird.                                                       mens treffen die zuständigen Behörden des Staates, in dem\ndas Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständi-\nArtikel 8                                gen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung began-\ngen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:\nDie Beförderung der im Protokoll nach Artikel 17 aufgeführ-\nten Gegenstände bedarf keiner Genehmigung.                          a) Warnung des betreffenden Unternehmers;\nb) Warnung in Verbindung mit der Mitteilung, daß jede weitere\nZuwiderhandlung dazu führt, daß der betreffende Unter-\nArtikel 9                                   nehmer mit den ihm gehörenden oder von ihm betriebenen\nOhne Anrechnung auf das Kontingent nach Artikel 6 Ab-                Fahrzeugen befristet oder dauernd von dem Hoheitsgebiet\nsatz 3 können Genehmigungen für die Beförderung von Um-                der Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen\nzugsgut ausgegeben werden, wenn dieses in besonders hier-               wurde, ausgeschlossen wird, oder\nfür eingerichteten oder ausschließlich solchen Beförderungen        c) Mitteilung des Ausschlusses.\ndienenden Fahrzeugen befördert wird.\n(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über\ndie getroffenen Maßnahmen.\nArtikel 10                                  (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maß-\n(1) Die Genehmigungen dürfen nur an solche Unternehmer           nahmen, die von den Gerichten oder Volllstreckungsbehörden\nausgegeben werden, die nach den Gesetzen und sonstigen              des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nVorschriften des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,       begangen wurde, getroffen werden.\nGüter mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Straßen-\nverkehr befördern dürfen.\nArtikel 16\n(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein be-\nVertreter der zuständigen Behörden beider Staaten bilden\nstimmtes Kraftfahrzeug erteilt.\neinen Gemeinsamen Ausschuß, um die ordnungsgemäße\n(3) Die Genehmigung darf von dem Unternehmer nicht auf           Durchführung dieses Abkommens und seine Anpassung an\nein anderes Kraftfahrzeug oder auf einen anderen Unterneh-          die Verkehrsentwicklung zu gewährleisten. Der Gemeinsame\nmer übertragen werden.                                              Ausschuß tritt auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden\nzusammen.\nArtikel 11\nArtikel 17\nDie Genehmigungen werden ausgegeben als Fahrtgeneh-\nmigungen, gültig für eine Fahrt (hin und zurück).                      (1) Die Vertragsparteien legen für die Anwendung dieses\nAbkommens im einzelnen Regelungen in einem Protokoll fest,\ndas Bestandteil dieses Abkommens ist, gleichzeitig mit dem\nArtikel 12                               Abkommen in Kraft tritt und mit diesem unterzeichnet wird.\nEs ist unzulässig, mit Fahrzeugen, die in dem einen Staat zu-       (2) Der nach Artikel 16 gebildete Gemeinsame Ausschuß ist\ngelassen sind, Güter zwischen zwei im Hoheitsgebiet des an-         ermächtigt, dieses Protokoll zu ändern, um es der laufenden\nderen Staates liegenden Orten (Binnenverkehr) zu befördern.         Entwicklung des Personen- und Güterverkehrs auf der Straße\nanzupassen.\nArtikel 18\nGemeinsame Bestimmungen\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nArtikel 13                               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDie nach diesem Abkommen erforderlichen Unterlagen (z. B.        Regierung der Republik Zypern innerhalb von drei Monaten\nGenehmigung) sind bei allen Fahrten im anderen Staat mitzu-         nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nführen und den zuständigen Behörden der Vertragsparteien            rung abgibt.\nauf Verlangen vorzuweisen.\nArtikel 19\nDieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag der Un-\nArtikel 14                               terzeichnung in Kraft.\nFür Unternehmer und Fahrpersonal des einen Staates sind             Es bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Ver-\nim Hoheitsgebiet des anderen Staates die dort geltenden Ge-         tragsparteien schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten ge-\nsetze und sonstigen Vorschriften verbindlich.                       genüber der anderen Vertragspartei gekündigt wird.\nGeschehen zu Nicosia am 6. März 1980 in zwei Urschriften\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. Söhnle\nFür die Regierung der Republik Zypern\nP. M. Kazamias","590                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nProtokoll\nnach Artikel 17 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republlk Zypern\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\n1. Personenverkehr                            -   die beantragte Genehmigungsdauer,\n1. Das Kontrolldokument nach Artikel 3 Absatz 3 wird von           -   die Betriebsdauer,\ndem Gemeinsamen Ausschuß festgelegt.                            -   die Grenzübergangsstellen.\n2. Im genehmigungspflichtigen Gelegenheitsverkehr nach\nArtikel 3 Absatz 2 wird die Genehmigung                      4. Schließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit ei-\nner der Vertragsparteien des Abkommens eine Überein-\n-   für die zyprischen Unternehmer vom Bundesminister\nkunft über einen Gegenstand, der in den Artikeln 3 und 4\nfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschland,\ndes Abkommens oder in den diesbezüglichen Vorschrif-\n-   für die deutschen Unternehmer vom Minister of Com-          ten dieses Protokolls geregelt ist, so treten die entspre-\nmunications and Works der Republik Zypern oder einer        chenden Regelungen zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\nvon ihm ermächtigten Person                                 der Übereinkunft mit dem Rat der Europäischen Gemein-\nschaften insoweit außer Kraft.\nerteilt.\nAnträge sind\n-   von zyprischen Unternehmern über die zuständigen                                II. Güterverkehr\nBehörden der Republik Zypern an den Bundesminister\n5. ,,Zuständige Behörden\", insbesondere im Sinne der Arti-\nfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschland,\nkel 15 und 16, sind\n-   von deutschen Unternehmern an den Director, Depart-\na) in der Republik Zypern der Minister of Communications\nment of Inland Transport, Ministry of Communications\nand Works oder eine von ihm ermächtigte Person,\nand Works, Nicosia, Zypern,\nb) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesmini-\nzu richten.                                                         ster für Verkehr oder eine von diesem beauftragte Be-\nAnträge für genehmigungspflichtige Gelegenheitsver-                 hörde.\nkehrsdienste müssen folgende Angaben enthalten:\n-   Firma und Anschrift des Unternehmers,                       Zu Artikel 8\n-   Firma und Anschrift des Reiseveranstalters, der den      6. Keiner Genehmigung bedürfen\nAuftrag erteilt hat,\na) die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder Per-\n-    Herkunftsstaat der Fahrgäste,                                  sonenkraftwagen;\n-    amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der zu        b) die Überführung von Leichen und der Asche Verstor-\nbenutzenden Kraftomnibusse,                                    bener;\n-    Ausgangs- und Zielort der Reise,                           c) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;\n-    Fahrstrecke,                                               d) die Beförderung von lebenden Tieren mit Ausnahme\nvon Schlachtvieh;\n-    Grenzübergangsstellen,\ne) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder von\n-    Daten der Reise,\nTheater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstal-\n-    Zahl der Fahrer.                                               tungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu\nAntrags- und Genehmigungsvordrucke werden von dem                   oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;\nnach Artikel 16 gebildeten Gemeinsamen Ausschuß ver-           f)  die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-\neinbart.                                                           werken;\nDie zuständigen Behörden der Vertragsparteien unter-           g) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen und\nrichten einander am Ende eines jeden Jahres über die An-           Material ausschließlich zur Werbung und Unterrich-\nzahl der ausgegebenen Genehmigungen.                               tung, z. B. Messe- und Ausstellungsgut;\n3. Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs nach Artikel       h) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, de-\n4 müssen folgende Angaben enthalten:                               ren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Ge-\nsamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder\n-   Firma und Anschrift des Unternehmers,                          deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Anhänger,\n-   amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der zu            3,5 t nicht übersteigt;\nbenutzenden Kraftomnibusse,                                i) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur\n-   den vorgesehenen Fahrplan, die Tarife und die Beför-           Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere\nderungsbedingungen,                                            bei Naturkatastrophen)."]}