{"id":"bgbl2-1980-15-12","kind":"bgbl2","year":1980,"number":15,"date":"1980-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/15#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-15-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_15.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-03-27T00:00:00Z","page":584,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["584                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nzu der Regionalen Vereinbarung\nüber den Rheinfunkdienst\nVom 25. März 1980\nNach Inkrafttreten der Verordnung über den Betrieb\nvon Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Bin-\nnenschiffahrt vom 22. Februar 1980 (BGBI. 1S. 169) in\nVerbindung mit der Ersten Verordnung zur Änderung der\nVerordnung über den Erwerb der Befähigungszeugnisse\nfür Seefunker vom 5. November 1979 (BGBI. 1 S. 1905)\nist der Vorbehalt zu Anhang 1 Nr. 1.4 Abs. 2 der Regio-\nnalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst vom\n1. Oktober 1976 (BGBI. 1977 II S. 290)\nmit Wirkung vom 1. März 1980\ngegenstandslos geworden.\nBonn, den 25. März 1980\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIm Auftrag\nDr. Spindler\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. März 1980\nIn Quito ist am 30. Januar 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador über Finanziel-\nle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 30.Januar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. März 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980                                        585\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\nlung von Verbindlichkeiten der Darlehnsnehmer aufgrund der\nund\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ndie Regierung der Republik Ecuador,\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                   Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kreditanstalt\nEcuador,                                                               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öf-\nfentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Republik Ecuador erhoben werden.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nin der Republik Ecuador beizutragen,                                    ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nsind wie folgt übereingekommen:\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nArtikel 1\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Ecuador oder anderen von                                      Artikel 5\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-\nnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem in Ar-\nMain, für                                                              tikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Darlehen finanziert\nwerden, sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich\na) die Entwicklungsbank Banco Nacional de Fomento (BNF)                dieses Abkommens öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im\nein Darlehen bis zu 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn          Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nMillionen Deutsche Mark)\nund                                                                                         Artikel 6\nb) für das Vorhaben „projektbestimmte Warenhilfe für Elektri-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nzitätsversorgung Los Rios\" ein Darlehen bis zu 5 Millionen\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehnsgewäh-\nDM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\naufzunehmen, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit                chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nfestgestellt worden ist.                                               den.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nArtikel 7\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                                land gegenüber der Regierung der Republik Ecuador innerhalb\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen              genteilige Erklärung abgibt.\nden Darlehnsnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nzu schließenden Verträge.                                                                         Artikel 8\n(2) Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nselbst Darlehnsnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt           Kraft.\nGeschehen zu Quito am dreißigsten Januar neunzehnhun-\ndertundachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl Rolf Nagel\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nAlfredo Pareja Diezcanseco\nAußenminister","586               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-finnischen Abkommens\nüber den Fluglinienverkehr\nVom 27. März 1980\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezem-\nber 1979 zu dem Abkommen vom 21. Mai 1974 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-\nblik Finnland über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1979 II\nS. 1310) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen\nnach seinem Artikel 16\nam 10. April 1980\nin Kraft treten wird.\nBonn, den 27. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-jamaikanischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nVom 27. März 1980\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezem-\nber 1979 zu dem Abkommen vom 6. November 1975\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika\nüber den Luftverkehr (BGBI. 1979 II S. 1301) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 20\nam 11 . April 1980\nin Kraft treten wird.\nBonn, den 27. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}