{"id":"bgbl2-1980-15-11","kind":"bgbl2","year":1980,"number":15,"date":"1980-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/15#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-15-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_15.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-03-21T00:00:00Z","page":580,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["580                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. März 1980\nIn Abidjan ist am 2. Februar 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Fi-\nnanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. Februar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. März 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980                                         581\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nund                                    ren.\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die Kredit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nElfenbeinküste,                                                        gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\nschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Darle-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                hensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahme, welche die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunter-\nin der Republik Elfenbeinküste beizutragen -                          nehmen mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschwert und er-\nteilen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                            Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste oder einem         lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-                 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,          gelegt wird.\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau der Eisenbahn-\nstrecke Anyama-Agboville\", wenn nach Prüfung die Förde-                                         Artikel    e·\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu\n20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nMark) aufzunehmen.                                                    deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-           chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      den.\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                    Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem\nland gegenüber der Regierung der Republik Elfenbeinküste in-\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste, soweit sie\nArtikel 8\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-          Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 2. Februar 1980 in je einer Ur-\nschrift in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hanshei nrich Kru se\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nin der Republik Elfenbeinküste\nFür die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nSimeon Ake\nMinister der Auswärtigen Angelegenheiten\nder Republik Elfenbeinküste          ·","582                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und\ndes Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 25. März 1980\n1.\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) wird nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für\nJemen (Arabische Republik)                                      am    17. April 1980\nRuanda                                                          am     2. April 1980\nin Kraft treten.\nDie Regierungen des Jemen und Ruandas haben nach Artikel 1 Abschnitt B\nAbs. 1 des Abkommens erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Ab-\nkommens enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n«evenements survenus avant le premier          „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\njanvier 1951 »                                  eingetreten sind\"\nvon Jemen und Ruanda in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um\n(Übersetzung)\nccevenements survenus avant le premier          „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\njanvier 1951 en Europa ou ailleurs»             in Europa oder anderswo eingetreten\nsind\"\nhandelt.\nRuanda hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt ein-\ngelegt:\n(Übersetzung)\n«Reserve   a l'article 26:                      ,,Vorbehalt zu Artikel 26:\nPour des raisons d'ordre public, la Repu-       Aus Gründen der öffentlichen Ordnung\nblique Rwandaise se reserve le droit de fi-     behält sich die Republik Ruanda das\nxer une residence et des limites de circu-      Recht vor, Flüchtlingen einen Aufenthalt\nlation aux refugies.,.                          zuzuweisen und ihre Freizügigkeit zu be-\ngrenzen.\"\nII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S.1 293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nJemen (Arabische Republik)                                   am    18. Januar 1980\nRuanda                                                       am     3. Januar 1980\nin Kraft getreten.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1980                       583\nRuanda hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt\neingelegt:\n(Übersetzung)\n«Reserve  a l'article IV:                      ,,Vorbehalt  ZU Artikel IV:\nPour le reglement de tout differend entre     Zur Beilegung einer Streitigkeit zwischen\nles Parties, le recours a la Cour Interna-    den Vertragsparteien kann der Internatio-\ntionale de Justice ne pourra etre introduit   nale Gerichtshof nur mit vorheriger Zu-\nque moyennant l'accord prealable de la         stimmung der Republik Ruanda angeru-\nRepublique Rwandaise.»                        fen werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Januar 1979 (BGBI. II S. 66).\nBonn, den 25. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1960\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 25. März 1980\nDas Internationale Übereinkommen vom 17. Juni\n1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n(BGBI. 1965 II S. 465) wird nach seinem Artikel XI für\nKatar                                      am 1. Mai 1980\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Februar 1980 (BGBI. II\ns. 120).\nBonn, den 25. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}