{"id":"bgbl2-1980-14-8","kind":"bgbl2","year":1980,"number":14,"date":"1980-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/14#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_14.pdf#page=46","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-03-17T00:00:00Z","page":570,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["570                   ßur1c-J1'sqesetzhlc1tt. J;ihr q,rnq 1 980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17.März 1980\nIn Lima ist am 21. Januar 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Januar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 7. März 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 14 - T ;iq cJc~r Ausrphc: Bonn, den 29. Marz 1980                                       571\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erho-\nund                                     ben werden.\ndie Regierung der Republik Peru,                                                  Artikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nPeru,                                                                   nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\ngen und zu vertiefen,                                                  reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 5\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Peru beizutragen,                                                      Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 1                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nes der Regierung der Republik Peru, bei der Kreditanstalt für          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Bewässerungsvor-              rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nhaben Jequetepeque ein weiteres Darlehen bis zu 30 Millio-             chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nnen DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) aufzu-             den.\nnehmen.\nArtikel 7\nArtikel 2                                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                 land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                   drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                            Artikel 8\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-            Kraft.\nGeschehen zu Lima am einundzwanzigsten Januar neun-\nzehnhundertachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nspanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Werner Loeck\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nF(ir die Regierung der Republik Peru\nArturo Garcia\nAußenminister von Peru","572\nHer.1u<..,qPbf•r [·                       1\n•   •  t•                             \\/t•'I ·  f<.1,r,,1,,,,'.r1.'f•111 1 r\n\\i,•rl;1,.J',(;t•', m t: f•                          [\n\\jllr1                t       1r·,\n1     ·~ • , r' t' 1 1\nr 't 1 1 '',  ~ _J\n\"_-,,· r    '1  t11 •n (,   11   j  t~ ....\nl1L h'.\nBezugsbedingungen l ,,, 1,                                        h-?UIJ riur ,m •'\"'\"\"7'' ,rnr r·,,,ment At,\nbes1ellungen muss,-•, t,,s ~~ :<es:,.,,, 30 4 t,1w                                              JPden Jahres\nbe,m Verlaq vorliegen Pcs'.2.rschritt !ur Ahonnementstwstellungen\nsowie Bestellunqen bereits esc~,,enener Ausgaben Bundesgese1zblatt\nPostfach 13 20. -5300 Bonn 1 Tel 10 22 21) 23 80 67 bis 69\nBezugspreis: Fur Te,I I unc Te,1 !I halbJahrlich je 48.- DM E,nzelstücl<,e Je\nangefangene 16 Seiten 1 2::: 2•.i zuzuglich Versandkosten Dieser Preis\ngilt- auch fur Bund\"'SClPSe!z!:' ,,:•p• c,e >'0r dem 1 Jul, 1976 ausgegeben\nworden sind Lieferung gec,< \\ :,,e,nsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesqeset:!:' ,,:· \"'o!n 3 99-509 oder gegen Vorausrech-\nnung\nPreis dieser Ausgabe 4 :c, C                                1\n'.' , 3,60 DM zuzugl,ch .. ,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gei;:er Vorausrechnung 4.70 DM Irr. Bezugspreis                                                              Bundesanzeiger Verlagsges m.b.H. · Postfach 13 20 5300 Bonr 1\nist die Mehrwertsteuer enth2:1e\", der angewandte Steuersatz betragt\n6,5 %                                                                                                                                      Postvertriebsstück  Z 1998 AX · Gebuhr bezahlt\nBekanntmachung\nzu dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen\nVom 20. März 1980\nIm Hinblick auf die in Artikel XI § 3 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über inter-\nnationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) vorgese-\nhene Frist für das Inkrafttreten der dort bezeichneten Vorschriften wird nach\nArtikel XI § 3 Abs. 2 Nr.1 des Gesetzes bekanntgemacht, daß die Ratifika-\ntionsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom\n27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen\nRechts der Erfindungspatente (Straßburger Patentübereinkommen)\nam 30. April 1980\nbei dem ~.eneralsekretär des Europarats hinterlegt werden wird mit der Folge,\ndaß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 9 für die\nBundesrepublik Deutschland                                                              am 1. August 1980\nin Kraft treten wird.\nDas Übereinkommen wird ferner für die folgenden Staaten in Kraft treten:\nFrankreich,\nIrland,\nLiechtenstein,\nLuxemburg,\nSchweden,\nSchweiz,\nVereinigtes Königreich.\nDer Zeitpunkt des lnkrafttretens für diese Staaten wird gesondert bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 20. März 1980\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nKrieger"]}