{"id":"bgbl2-1980-14-7","kind":"bgbl2","year":1980,"number":14,"date":"1980-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/14#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_14.pdf#page=43","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1980-03-12T00:00:00Z","page":567,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 - T3g der Ausg3be Bonn, den 29 M;irz 1980        567\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. März 1980\nIn Seoul ist am 18. Februar 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 18. Februar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. März 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","568                                         Bundesq0set1bl~itt, J;ihrc1;1nr1 1 <)80, T0il II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Republik Korea stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ndie Regierung der Republik Korea,\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchfuhrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Repu-\nim Geiste der bestehenden freundschattlichen Beziehungen\nblik Korea erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKorea,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                   Die Regierung der Republik Korea überläßt bei den sich aus\ndurch partnerschattliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\ngen und zu vertiefen,                                                  nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nin der Republik Korea beizutragen,                                     unternehmen eriorder1ichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-             lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nlicht es der Regierung der Republik Korea, bei der Kreditan-           schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu ins-        gelegt wird.\ngesamt zweiunddreißig Millionen siebenhundertfünfundsech-\nzigtausend Deutsche Mark aufzunehmen, wovon für die Vor-                                         Artikel 6\nhaben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\na) Genossenschaftsmolkerei NACF II          25,000 Millionen DM,       deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\n. b) Entwicklungsbank SMIB (111)                7,765 Millionen DM       rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nchen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-\nden.\nkeit festgestellt worden ist.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-                                       Artikel 7\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Korea durch an-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndere Vorhaben/Programme ersetzt werden.                                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Korea innerhalb\nArtikel 2                                  von drei Monaten nach lnkratttreten des Abkommens eine ge-\ngenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen, zu\ndenen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Dar-\nArtikel 8\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                   Kratt.\nGeschehen zu Seoul am 18. Februar 1980 in zwei Urschrif-\nten. jede in deutscher. koreanischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des koreanischen Wortlauts ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKarl Leuteritz\nFLir die Regierung der Republik Kor(,;,\nTong-Jin Park","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, cien 29. M,nz 1980      569\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten des Abkommens\nüber den Zollwert der Waren\nVom 17. März 1980\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den\nZollwert der Waren (BGBI. 1952 II S. 1, 8) mit seinen Än-\nderungen vom 7. Juni 1967 (BGBI. 196911 S. 1947) wur-\nde von\nFinnland                        am  21. Dezember  1979\nJapan                           am  14. Dezember  1979\nNorwegen                        am  21. Dezember  1979\nSchweden                        am  24. Dezember  1979\ngekündigt. Das Übereinkommen wird daher nach sei-\nnem Artikel XVI für\nFinnland          mit  Ablauf   des 21. Dezember  1980\nJapan             mit  Ablauf   des 14. Dezember  1980\nNorwegen          mit  Ablauf   des 21 . Dezember 1980\nSchweden          mit  Ablauf   des 24. Dezember  1980\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1 2. November 1979 (BGBI. II\ns. 1207).\nBonn, den 17. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. FI e i sch h auer"]}