{"id":"bgbl2-1980-14-5","kind":"bgbl2","year":1980,"number":14,"date":"1980-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/14#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_14.pdf#page=39","order":5,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den radiologischen Notfallschutz","law_date":"1980-03-10T00:00:00Z","page":563,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Nr. 14 - T3g der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1980                       563\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den radiologischen Notfallschutz\nVom 10. März 1980\nIn Bonn ist am 31. Mai 1978 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den radiologischen\nNotfallschutz unterzeichnet worden, die nach ihrem Artikel 12\nam 10. Januar 1979\nin Kraft getreten ist. Sie wird nachstehend veröffentlicht.\nDurch Notenwechsel vom 15. Februar 1980 ist Übereinstimmung über die nachfol-\ngende Neufassung der Nummer 12 der Vereinbarung vom 31. Mai 1978 erzielt worden,\ndie\nam 15. Februar 1980\nin Kraft getreten ist:\n„ 12. Die Vereinbarung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander\nmitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nsind. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden; die Kündi-\ngung wird ein Jahr nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\"\nBonn, den 10. März 1980\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. v. Oertzen","564\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den radiologischen Notfallschutz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                6     Notfallmeldungen sollen alle verfügbaren Anqaben ent-\nund                                        halten, welche für die Beurteilung der Gefahrdung von Be-\nlang sind, insbesondere\nder Schweizerische Bundesrat,\nArt und Zeitpunkt des Ereignisses,\ngeographischer Ort der Emission,\nin der Meinung,\nVerfrachtungsmittel, zum Beispiel Luft oder Gewässer,\ndaß als Ursache der Emission erheblicher Mengen radio-                  meteorologische und gewässerkundliche Angaben, die\naktiver Stoffe in die Luft und in Gewässer Unfälle beim Trans-            zur Vorhersage der Verfrachtung und der Verdünnung\nnotwendig sind,\nport von radioaktiven Stoffen oder in der Nuklearindustrie oder\nsonstige Vorkommnisse im Zusammenhang mit nuklearem                       Art, chemische und physikalische Form, sowie - wenn\nMaterial in Frage kommen können,                                          möglich - die Menge der emittierten radioaktiven Stoffe,\nvoraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissions-\nquelle.\ndaß radioaktive Stoffe mit der Luft und den Gewässern ver-\nfrachtet werden,                                                     7. Die Notfallmeldungen sollen durch verfügbare Angaben\nüber die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten\nSchutzmaßnahmen ergänzt werden.\ndaß bei der Verfrachtung erheblicher Mengen radioaktiver          8. In ergänzenden Meldungen werden später verfügbare An-\nStoffe über die Landesgrenze auch Einwohner des Nachbar-                  gaben sowie Veränderungen der Lage und die Beendi-\nlandes gefährdet werden können,                                           gung der Notfallsituation mitgeteilt.\n9. Jeder Vertragspartei ist es gestattet, in Notfallsituationen\nund in der Absicht, die Bevölkerung beider Staaten nach                und für Übungen eine Verbindungsgruppe in den Nach-\nMöglichkeit vor den Auswirkungen von Bestrahlungen zu be-                 barstaat zu entsenden. Die Verbindungsgruppe hat Zutritt\nwahren, sind wie folgt übereingekommen:                                   zu den zuständigen Stellen, zum Beispiel Notfallkomman-\n1. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über              doposten, Informationsstelle des Katastrophenstabes,\nsolche radiologischen Notfallsituationen auf ihrem                  und die Erlaubnis, erhaltene Informationen an die zustän-\nStaatsgebiet, die das Nachbarland in Mitleidenschaft zie-           digen Stellen des eigenen Staates weiterzuleiten. Der\nhen könnten.                                                        Grenzübertritt und die Mitnahme der für die Tätigkeit not-\nwendigen Ausrüstung richtet sich nach den hierfür gelten-\n2. Jede Vertragspartei errichtet und unterhält ein geeigne-             den Bestimmungen der beiden Staaten.\ntes Informationssystem mit einer zentralen Stelle.\n10. Die Zuständigkeit der Behörden zur Ausführung dieser\n3. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über               Vereinbarung richtet sich nach der innerstaatlichen Ord-\ndie Einrichtung einer zentralen Stelle ihres Informa-                nung der Vertragsparteien.\ntionssystems und alle Änderungen an dieser Stelle, die\n11. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndie rasche und sachdienliche Information des Nachbar-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nlandes beeinflussen können.\ngenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von\n4. Die Vertragsparteien stellen die Verbindung zwischen                  drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\nden zentralen Stellen sicher.                                        gegenteilige Erklärung abgibt.\n5. Die zentrale Stelle des Informationssystems nimmt in            12. Diese Vereinbarung tritt an dem Tage in Kraft, an welchem\n24stündigem Betrieb Meldungen über radiologische Not-                die Vertragsparteien einander bekanntgegeben haben,\nfallsituationen entgegen und leitet sie an die zuständigen           daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\nStellen weiter.                                                      treten erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn 2rn 31. Mai 1978 w, zwei Urschrit1en in\ndeutscher Sprache\nFur die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr Peter Hermes\nFur den Schv.eizerische:1 Bunc!,·sr;:,t\nDr Mich a e I Ge I z er"]}