{"id":"bgbl2-1980-14-2","kind":"bgbl2","year":1980,"number":14,"date":"1980-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1980/14#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1980-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1980/bgbl2_1980_14.pdf#page=45","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens über den Zollwert der Waren","law_date":"1980-03-17T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, cien 29. M,nz 1980      569\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten des Abkommens\nüber den Zollwert der Waren\nVom 17. März 1980\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über den\nZollwert der Waren (BGBI. 1952 II S. 1, 8) mit seinen Än-\nderungen vom 7. Juni 1967 (BGBI. 196911 S. 1947) wur-\nde von\nFinnland                        am  21. Dezember  1979\nJapan                           am  14. Dezember  1979\nNorwegen                        am  21. Dezember  1979\nSchweden                        am  24. Dezember  1979\ngekündigt. Das Übereinkommen wird daher nach sei-\nnem Artikel XVI für\nFinnland          mit  Ablauf   des 21. Dezember  1980\nJapan             mit  Ablauf   des 14. Dezember  1980\nNorwegen          mit  Ablauf   des 21 . Dezember 1980\nSchweden          mit  Ablauf   des 24. Dezember  1980\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1 2. November 1979 (BGBI. II\ns. 1207).\nBonn, den 17. März 1980\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. FI e i sch h auer","570                   ßur1c-J1'sqesetzhlc1tt. J;ihr q,rnq 1 980, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17.März 1980\nIn Lima ist am 21. Januar 1980 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. Januar 1980\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 7. März 1980\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 14 - T ;iq cJc~r Ausrphc: Bonn, den 29. Marz 1980                                       571\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erho-\nund                                     ben werden.\ndie Regierung der Republik Peru,                                                  Artikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nPeru,                                                                   nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft kei-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                ne Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbe-\ngen und zu vertiefen,                                                  reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 5\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin Peru beizutragen,                                                      Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\ngelegt wird.\nArtikel 1                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nes der Regierung der Republik Peru, bei der Kreditanstalt für          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Bewässerungsvor-              rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nhaben Jequetepeque ein weiteres Darlehen bis zu 30 Millio-             chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-\nnen DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) aufzu-             den.\nnehmen.\nArtikel 7\nArtikel 2                                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen,              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nzu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Dar-              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                 land gegenüber der Regierung der Republik Peru innerhalb von\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                   drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                  teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                            Artikel 8\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-            Kraft.\nGeschehen zu Lima am einundzwanzigsten Januar neun-\nzehnhundertachtzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nspanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Werner Loeck\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nF(ir die Regierung der Republik Peru\nArturo Garcia\nAußenminister von Peru"]}